Gericht

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zum Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Frage zum Gegenstand hat, ob § 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässt.

Verhandlungstermin am 10. Februar 2022, 9:00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 365/21, 396/21, 679/21, 692/21 und 717/21 („Dieselverfahren“; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in fünf gleichzeitig zur mündlichen Verhandlung anstehenden „Dieselverfahren“ darüber zu entscheiden, wann die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG begann und ob im Falle der Verjährung ein Anspruch auf sogenannten Restschadensersatz aus § 852 Satz 1 BGB besteht.

Hauptverhandlung am 2. Dezember 2021, 10.00 Uhr, Saal E 101, Herrenstraße 45a, in der Strafsache 3 StR 441/20 (sog. NSU-Verfahren betreffend den Angeklagten André E.) Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreterinnen und Medienvertreter sowie Hinweise für Bürgerinnen und Bürger (Pressemeldung des BGH)

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ist die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze für die
Hauptverhandlung am 2. Dezember 2021, 10.00 Uhr, Karlsruhe, Herrenstraße 45a, Sitzungssaal E 101 (
siehe Pressemitteilung Nr. 158/2021) reduziert, um die Gefahr einer Infektion zu verringern. Es wird nur jeder zweite Platz besetzt. Dadurch stehen
im Sitzungssaal E 101 insgesamt 36 Sitzplätze für die Öffentlichkeit zur Verfügung, hiervon sind
12 Sitzplätze für die Presse reserviert. Von diesen 12 Sitzplätzen sind drei Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert sowie aufgrund des internationalen Interesses an dem Verfahren insgesamt drei Sitzplätze (jeweils einer) für Vertreter und Vertreterinnen iranischer, griechischer und türkischer Medien vorbehalten.

Verhandlungstermin am 25. November 2021, 9.00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 238/20, 243/20, 257/20 und 38/21 („Dieselverfahren“: AUDI AG, Haftung für EA 189) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in vier gleichzeitig zur mündlichen Verhandlung anstehenden Sachen über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einbau von Motoren des Typs EA 189 in von der AUDI AG hergestellte Fahrzeuge zu entscheiden.

Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung im Strafvollzugsverfahren (§§ 109ff StVollzG) verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) – hier: Antrag eines Strafgefangenen auf Duldung der Beschaffung von Medikamenten zur Lebensbeendigung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2021, AZ 2 BvR 828/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211103.2bvr082821Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 109 StVollzG, § 109ff StVollzG

Zu den Anforderungen des Gebots der Rechtssicherheit an die zeitliche Begrenzung der Erhebung von Erschließungsbeiträgen – Verfassungswidrigkeit des Fehlens einer zeitlichen Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Rheinland-Pfalz nach dem Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage – § 3 Abs 1 Nr 4 KAG RP vom 20.06.1995 mit Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG unvereinbar (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 03.11.2021, AZ 1 BvL 1/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:ls20211103.1bvl000119Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO 1977, §§ 127ff BBauG, § 127 BBauG