BGH

Neue weitere stellvertretende Pressesprecherin am Bundesgerichtshof (Pressemeldung des BGH)

Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Dorrit Selbmann zur neuen weiteren stellvertretenden Pressesprecherin bestellt. Frau Dr. Selbmann ist 46 Jahre alt und stammt aus der baden-württembergischen Justiz. Sie wurde im August 2020 zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt und gehört dem IX. Zivilsenat an, der vornehmlich für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten des Zwangsvollstreckungs- und des Insolvenzrechts sowie über Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte und steuerliche Berater zuständig ist. In der Funktion der weiteren stellvertretenden Pressesprecherin folgt sie Vorsitzender Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Karin Milger nach, die mit Ablauf des 30. September 2021 in den Ruhestand tritt.

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein vom sog. Dieselskandal betroffenes Fahrzeug: Störung der Vertrauensgrundlage zwischen Käufer und Verkäufer bei Nachbesserungsangebot in Form eines Software-Updates; Unzumutbarkeit der Nachbesserung; Darlegungs- und Beweislast für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung; Unmöglichkeit der Nacherfüllung; Schätzung der Gesamtlaufzeit eines Neufahrzeugs (Urteil des BGH 8. Zivilsenat)

Urteil vom 29.09.2021, AZ VIII ZR 111/20, ECLI:DE:BGH:2021:290921UVIIIZR111.20§ 323 Abs 1 BGB, § 323 Abs 2 Nr 3 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 346 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB

Deliktische Haftung des Fahrzeugmotorenherstellers in einem sog. Dieselfall: Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage der Kenntnis des Vorstands von der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung als Schaden (Urteil des BGH 6. Zivilsenat)

Urteil vom 28.09.2021, AZ VI ZR 29/20, ECLI:DE:BGH:2021:280921UVIZR29.20.0§ 31 BGB, § 826 BGB, § 138 ZPO, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007

Urheberrechtsverletzung: Wiederholungsgefahr bei öffentlicher Zugänglichmachung eines Cartoons auf der Internet-Homepage einer öffentlichen Schule; Rechtskraft der den Hauptantrag abweisenden Entscheidung bei durch den Beklagten eingelegter Berufung gegen die dem Hilfsantrag stattgebende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; Auslegung der einseitigen Erledigungserklärung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und hilfsweiser Aufrechterhaltung dieses Anspruchs für den Fall der Unbegründetheit des Erledigungsfeststellungsantrags – Uli-Stein-Cartoon (Urteil des BGH 1. Zivilsenat)

Urteil vom 22.09.2021, AZ I ZR 83/20, ECLI:DE:BGH:2021:220921UIZR83.20.0Art 34 GG, § 839 Abs 1 BGB, § 19a UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 97a Abs 3 S 1 UrhG