BFH 7. Senat: Zulässigkeit einer Anhörungsrüge
1. NV: Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; auf den Zugang der Entscheidung kommt es insoweit nicht an.
2. NV: Da die Frage, wann der Rügeführer nach diesen Grundsätzen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat, nur von ihm selbst beantwortet werden kann, hat ihm der Gesetzgeber in § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO aufgegeben, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen.
3. NV: Einer Glaubhaftmachung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO bedarf es nicht, wenn eine Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung erhoben wird.