Bundesgerichtshof zur Haftung des Betreibers einer Waschanlage (Pressemeldung des BGH)
Urteil vom 21. November 2024 – VII ZR 39/24
Urteil vom 21. November 2024 – VII ZR 39/24
Beschluss vom 12. November 2024 – 1 StR 386/24
Beschluss vom 12. November 2024 – 1 StR 409/24
Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 54/24
Urteil vom 19. November 2024 – XI ZR 139/23
Beschluss vom 30. Oktober 2024 – AK 86/24
Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24
Beschluss vom 5. November 2024 – 5 StR 370/24
Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 186/24
Urteil vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob und ggf. bis zu welcher Wertgrenze die Werbung mit geldwerten Gutschriften im Rahmen eines Bonussystems beim Kauf von Medizinprodukten mit dem Heilmittelwerbegesetz vereinbar ist.
Der für das Amts- und Staathaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 5. Dezember 2024 über Amtshaftungsansprüche verhandeln, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Warnung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vor dem Verzehr von Schinken- und Wurstprodukten eines bestimmten Lebensmittelunternehmens geltend gemacht werden.
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird im Rahmen von vier Klagen über die Wirksamkeit von Klauseln zu entscheiden haben, mit denen verschiedene Banken und eine Sparkasse von Verbrauchern Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben haben.
Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 149/24
Für den Verkündungstermin am 20. November 2024, 15.00 Uhr, Saal E 004, Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe, wird ein größeres Interesse der Öffentlichkeit erwartet. Auf der Grundlage des Beschlusses des 2. Strafsenats vom 17. Juli 2024 und der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden des 2. Strafsenats vom 31. Oktober 2024 gelten folgende Regelungen für den Zutritt zum Verkündungstermin.
Beschluss vom 31. Oktober 2024 – VI ZR 10/24
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 28. Januar 2025 erneut über eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB, nachdem er am 23. April 2024 in dem Verfahren KVB 56/22 die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb von Amazon durch das Bundeskartellamt bestätigt hat. Die 2021 in Kraft getretene Regelung des § 19a GWB dient der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht und soll dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle insbesondere über große Digitalkonzerne ermöglichen, denen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Sie sieht ein zweistufiges Verfahren vor, in dem das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung feststellen (§ 19a Abs. 1 GWB) und in einem zweiten Schritt dem betroffenen Unternehmen bestimmte Verhaltensweisen untersagen kann (§ 19a Abs. 2 GWB).
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob Unternehmen, gegen die ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, ihre Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder deswegen in Regress nehmen können.
Urteil vom 26. September 2024 – I ZR 142/23
Urteil vom 23. Oktober 2024 – I ZR 67/23