BVerfG 1. Senat 3. Kammer

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BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines mangels namentlicher Bezeichnung der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Verfahrensgang vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Mai 2020, Az: 1 K 3386/17, Beschluss vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. April 2020, Az: 1 K 3386/17, Gerichtsbescheid vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Dezember 2009, Az: 1 K 191/06, Urteil Tenor Der Ablehnungsantrag gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines mangels namentlicher Bezeichnung der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs