BAG 4. Senat

Erstellt vom Import-Prozess

BAG 4. Senat: Eingruppierung einer Stationsleitung – Große Station

Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall dann eine „große Station“ iSd. Entgeltgruppe P 13 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, wenn ihnen als Stationsleitung mehr als zwölf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) fachlich unterstellt sind. Mit dem Begriff „in der Regel“ haben die Tarifvertragsparteien aber zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob eine Station als „groß“ im Tarifsinn anzusehen ist.

BAG 4. Senat: Zustimmungsersetzung – Umgruppierung – Zuordnung zu Gehalts- und Lohngruppen

Verfahrensgang vorgehend ArbG Braunschweig, 23. Januar 2019, Az: 1 BV 22/17, Beschluss vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 12. August 2019, Az: 8 TaBV 19/19, Beschluss Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. August 2019 – 8 TaBV 19/19 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. BAG 4. Senat: Zustimmungsersetzung – Umgruppierung – Zuordnung zu Gehalts- und Lohngruppen