Beschluss des BPatG München 28. Senat vom 14.07.2021, AZ 28 W (pat) 517/21

BPatG München 28. Senat, Beschluss vom 14.07.2021, AZ 28 W (pat) 517/21, ECLI:DE:BPatG:2021:140721B28Wpat517.21.0

Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Hermann sowie Schödel

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2021 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 9: Leere digitale oder analoge Aufzeichnungs- und Speichermedien; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Ladenkassen [Registrierkassen];

Klasse 37: Fundamentarbeiten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

Parkstory

3

ist am 5. November 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

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Klasse 6:
Transportable Bauten aus Metall; Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen aus Metall; Garagentore aus Metall; Garagentüren aus Metall; Metallrollen für Garagentore; Absperrstangen aus Metall; Abstandshalter aus Metall; Abschirmungen aus Metall [ausgenommen Möbel];Aufhängeschienen aus Metall für Türen; Drehkreuze; Drehkreuze aus Metall; Eingangstüren aus Metall; Eisentore; Gebäudetüren aus Metall; Griffe [Knöpfe] aus Metall; Metallbrandschutztüren; Metallische Rolltore; Metallgaragentüren; Metallgaragentore;Metallrolltore für Sicherheitszwecke; Metallrollladen; Metalltüren für den Innenbereich; Metalltürgriffe; Tore aus Metall; Transportable, metallische Bauten; Türen und Fenster aus Metall; Bauten aus Metall; Bauplattformen [Tragwerke] aus Metall; Baukonstruktionen aus Metall; Bauelemente [vorgefertigt] aus Metall; Bauten in Form von ortsfesten Konstruktionen aus Metall; Bauten mit Metallrahmen; Fertiggaragen aus Metall; Gerüste aus Metall [Tragkonstruktionen für Bauten]; Gerüste [Bauwerk] aus Metall; Lagergestelle aus Metall für Fahrräder; Lagergestelle aus Metall für Kraftfahrzeuge; Leitern und Gerüste aus Metall;Metallhäuser; Metallrahmen für Gebäude; Metalltrennwände; Mobile Gangways aus Metall; Modulare Unterstände aus Metall; Transportable Bauten, überwiegend aus Metall; Transportable Metallbauten [Baukonstruktionen]; Transportable Metallkabinen; Modulare Metallbauten; Modulare Metallbauten zum Parken von Kraftfahrzeugen; Metallrampen zum Parken von Fahrzeugen;

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Klasse 7:
Maschinen; Werkzeugmaschinen und kraftbetriebene Werkzeuge; Motoren und Triebwerke, ausgenommen für Landfahrzeuge; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung, ausgenommen für Landfahrzeuge; Umzugs- und Transportgeräte; Hub- und Hebegeräte, Aufzüge und Rolltreppen; Motoren, Antriebe, Maschinenteile und Steuerungen für den Betrieb von Maschinen und Motoren; Förderanlagen und Förderbänder; Hub- und Hebegeräte, Aufzüge und Rolltreppen;
Hydraulikplattformen mit Eigenantrieb; Laderampen aus Metall [Maschinen]; Maschinen zum Verladen; Öffnungs- und Schließmechanismen; Rampen als Maschinen; Stapelmaschinen; Transportiermaschinen; Transportroboter; Transportierbänder; Transportgeräte [Maschinen]; Verlademaschinen; Zuführungsmaschinen; Aufzugseile [Maschinenteile]; Aufzüge für Kraftfahrzeuge;Aufzuganlagen; Aufzugtüren; Aufzugsketten als Maschinenteile; Fahrbare Kräne; Fahrbare Hebebühnen; Fahrbare Fahrzeughebeapparate; Elevatoren; Fahrstühle; Fahrzeughebebühnen; Ferngesteuerte Hebemaschinen; Feststehende und fahrbare Kräne; Hebebühnen; Hebeanlagen [ausgenommen Skilifte]; Hebebühnen für Hebezeuge; Hebegeräte; Hebegeräte zum Heben vonFahrzeugen; Hebemaschinen für den Lastenumschlag; Hebemaschinen für Fahrzeuge; Hebeplattformen; Hebestände; Hebetische; Hebevorrichtungen für Fahrzeuge; Hebezüge; Hubgeräte; Hubbühnen; Hubmaschinen; Hubrampen; Hubtische; Hydraulische Hebegeräte; Hydraulische Heberampen; Hydraulische Hebezeuge; Hydraulische Hebewerke;Hydraulische Hubtische; Hydraulische Wagenheber; Kräne; Kraftbetätigte Hebeböcke; Kräne [Hebegeräte]; Lifte [Aufzüge]; Lastenaufzüge; Liftsteuerungen; Maschinen zum Heben von Fahrzeugen; Mechanische Hebegeräte; Mechanische Hebewerke; Mechanische und hydraulische Aufzüge; Warenaufzüge;Aufzüge für Autoparks; Förderbänder für Fahrzeuge; Förderbänder aus Metall; Fördermaschinen; Antriebe, ausgenommen für Landfahrzeuge; Antriebe für Maschinen; Aufzugantriebe; Aufzuggetriebe; Elektrische Antriebe für Maschinen; Elektrische Antriebe für Aufzüge; Elektrische Antriebsmotoren, ausgenommen für Landfahrzeuge; Elektronische Steuerungen für Motoren; Elektromotoren für Türen; Elektromotoren für Maschinen; Hydraulikmotoren; Kraftübertragungsketten; Kraftübertragungsgurte für Maschinen; Kraftübertragungsmechanismen [ausgenommen für Landfahrzeuge]; Kraftübertragungsriemen [ausgenommen für Landfahrzeuge]; Mechanische Arbeitsplattformen [Hubgeräte]; Motoren, ausgenommen für Landfahrzeuge; Motoren für Aufzüge; Pneumatische Antriebe für Maschinen und Motoren; Aufzüge für Lasten; Rahmen als Teile von hydraulischen Aufzügen; Elektrisch betriebene Aufzüge zum Bewegen, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen; Aufzüge für Materialien; Parkpalette für Kraftfahrzeuge; Automatische Parksysteme für Kraftfahrzeuge; Automatische Parksysteme für Kraftfahrzeuge in Turm-Bauweise;

6

Klasse 9:
Wissenschaftliche, Forschungs-, Navigations-, Vermessungs-, fotografische, Film-, audiovisuelle, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Detektions-, Prüf-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren der Verteilung oder Nutzung von Elektrizität; Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten; Aufgezeichnete und herunterladbare Medien; Computersoftware, leere digitale oder analoge Aufzeichnungs- und Speichermedien; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechengeräte; Computer und Computerperipheriegeräte; Mobile Apps; Datenbanken; Elektronisch aufgezeichnete Daten; Elektronisch aufgezeichnete Daten aus dem Internet; Anwendungssoftware; Computersoftware für mobile digitale elektronische Taschengeräte und andere Heimelektronikgeräte; Computersoftware;
Software; interaktive Computersoftware; Software für Mobilgeräte; Software für Smartphones; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Ladestationen für Elektrofahrzeuge; Ladedocks; Ladegeräte; Elektrische Ladekabel; Ladenkassen [Registrierkassen]; Ladegeräte für Batterien; Ladegeräte für Elektroautos;Ladegeräte für Akkumulatoren; Parkuhren; Parkuhren für Fahrzeuge; Elektronische Parkschein-Ausgabegeräte; Apparate zur automatisierten Parkkontrolle; Computeranwendungen für automatisierte Parkkontrollen; Münzbetätigte Mechaniken zum Öffnen von Parkplatzschranken; Steuergeräte für mechanische Parksysteme; Mobile Apps zum Vermitteln von Parkflächen für Kraftfahrzeuge; Mobile Apps zum Vermitteln von Ladestationen für Kraftfahrzeuge; Mobile Apps zum kontaktlosen Bezahlen von Parkflächen für Kraftfahrzeuge; Mobile Apps zum kontaktlosen Bezahlen an Ladestationen für Kraftfahrzeuge; Mobile Apps zur Steuerung von automatischen Parksystemen; Computersoftware zum Erfassen der Anzahl an freien Parkflächen für Kraftfahrzeuge; Computersoftware zur Steuerung von automatischen Parksystemen; Computersoftware zur Steuerung des Antriebs von automatischen Parksystemen;Software zur Bereitstellung von Informationen bezüglich Transportdienstleistungen, zur Vermittlung von Parkflächen für Fahrzeuge und zur Bereitstellung und Verteilung von Energie; Stromverteiler; Stromregelgeräte; Stromverteilungskästen; Stromversorgungsgeräte; Batterieladegeräte; Batterien für Fahrzeuge; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Elektrische und elektronische Kontroll-, Steuerungs-, Diagnose- und Sicherheitsapparate und -instrumente; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte;Software zur Bereitstellung von Informationen zu Parkflächen für Fahrzeuge; Elektrische Steuerungen; Elektrische Steuerungen zur kontaktlosen Bedienung von mechanischen Parksystemen; Elektronische Steuerungen; Elektronische Steuerungen zur kontaktlosen Bedienung von mechanischen Parksystemen; Programmierbare Steuerungen; Programmierbare Steuerungen zur kontaktlosen Bedienung von mechanischen Parksystemen; Automatische Steuergeräte; Steuer- und Regelgeräte; Elektronische Steuerungseinheiten; Elektronische Steuerungsinstrumente;

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Klasse 37:
Baudienstleistungen; Installationsarbeiten und Reparaturdienstleistungen; Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten; Errichtung von Garagen, Parkpaletten und automatischen Parksystemen; Reparatur von Garagen, Parkpaletten und automatischen Parksystemen; Wartung von Garagen, Parkpaletten und automatischen Parksystemen; Demontage von Garagen, Parkpaletten und automatischen Parksystemen; Fundamentarbeiten; Hochbauwesen; Infrastrukturbau; Projektmanagement im Bauwesen [Bauaufsicht]; Tiefbauarbeiten; Straßenbau; Verlegen von Kabelleitungen; Verlegen von Rohrleitungen; Verlegen von Stromnetzen; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich Bauwesen; Installation und Reparatur von Aufzügen; Installation und Reparatur von Aufzügen für Kraftfahrzeuge; Installation von Aufzügen und Lifts; Installation von Aufzügen und Lifts für Kraftfahrzeuge; Reparatur und Instandhaltung von Aufzügen; Reparatur und Instandhaltung von Aufzügen für Kraftfahrzeuge;

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Klasse 39:
Transportdienstleistungen; Verpackung und Lagerung von Waren;
Elektrizitätsverteilung; Elektrizitätsversorgung durch Verteilung von Elektrizität; Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf die Energieverteilung; Verteilung von Elektrizität zur Stromversorgung; Verteilung und Weiterleitung von Elektrizität; Verteilung von Elektrizität; Verteilung von Elektrizität über Leitungen; Verteilung von Elektrizität über Kabel; Beförderungsdienste; Betrieb von Hebebrücken [Transport]; Navigationsdienste [Ortung, Routen- und Kursplanung]; Organisation des Fahrzeugverkehrs mittels neuer Kommunikationsnetzwerke und -technologien; Organisation von Transporten; Bereitstellung von Parkeinrichtungen; Bereitstellung von Parkmöglichkeiten und Parkplatzdiensten; Dienstleistungen in Bezug auf Garagendienste für Fahrzeuge [Parkplatzdienste]; Dienstleistungen in Bezug auf das Parken von Fahrzeugen; Dienstleistungen von Parkplätzen/-häusern; Einparkdienste für Autos; Parken von Fahrzeugen in Garagen für Dritte; Parkgaragendienste; Parkplatzservice; Parkservice [Parkplatzdienste]; Vermietung von Autoparkplätzen; Vermietung von Garagen; Vermietung von Garagen und Parkplätzen; Vermietung von Garagenparkplätzen; Vermietung von Garagenplätzen; Vermietung von mechanischen Parksystemen; Vermietung von Parkeinrichtungen für Fahrzeuge; Vermietung von Parkplätzen; Vermietung von Parkplätzen und Garagen für Fahrzeuge; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf die Vermietung von mechanischen Parksystemen; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Fahrzeugeinparkdienstleistungen; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf Transportdienstleistungen; Beförderung von Kraftfahrzeugen; Transport von Kraftfahrzeugen; Transport von Kraftfahrzeugen mit Hebebühnen; Transport von Kraftfahrzeugen mit Liften; Parken und Abstellen von Fahrzeugen;

9

Klasse 42:
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; IT-Dienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von mobilen Apps; Entwurf und Entwicklung von Computeranwendungen für automatisierte Parkkontrollen; Entwurf und Entwicklung von mobilen Apps zum Vermitteln von Parkflächen für Kraftfahrzeuge; Entwurf und Entwicklung von mobilen Apps zum Vermitteln von Ladestationen für Kraftfahrzeuge; Entwurf und Entwicklung von mobilen Apps zum kontaktlosen Bezahlen von Parkflächen für Kraftfahrzeuge; Entwurf und Entwicklung von mobilen Apps zum kontaktlosen Bezahlen an Ladestationen für Kraftfahrzeuge; Entwurf und Entwicklung von mobilen Apps zur Steuerung von automatischen Parksystemen; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zum Erfassen der Anzahl an freien Parkflächen für Kraftfahrzeuge; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Steuerung von automatischen Parksystemen; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Steuerung des Antriebs von automatischen Parksystemen; Entwurf und Entwicklung von Software zur Bereitstellung von Informationen bezüglich Transportdienstleistungen, zur Vermittlung von Parkflächen für Fahrzeuge und zur Bereitstellung und Verteilung von Energie; Entwicklung von Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumenten, -vorrichtungen sowie -reglern; Entwicklung von elektrischen und elektronischen Kontroll-, Steuerungs-, Diagnose- und Sicherheitsapparaten und -instrumenten; Entwicklung von Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräten; Entwicklung von Software zur Bereitstellung von Informationen zu Parkflächen für Fahrzeuge; Ingenieurdienstleistungen; Anfertigung bautechnischer Zeichnungen; Bautechnische Planung; Beratung von Ingenieuren in Bezug auf Hoch- und Tiefbau; Beratungsdienste bezüglich Konstruktionstechnik; Dienstleistungen eines technischen Zeichners; Erstellung technischer Bedienungsanleitungen; Ingenieurleistungen im Gebäudewesen; Ingenieurleistungen zu Energieversorgungssystemen; Technische Beratungsdienstleistungen bezüglich Hochbau;Ingenieurdienstleistungen in Bezug auf automatische Parksysteme für Kraftfahrzeuge; Ingenieurdienstleistungen in Bezug auf elektrisch betriebene Aufzüge zum Bewegen, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen.

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Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2020 115 532.4 geführt.

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Mit Beschluss vom 29. Januar 2021 hat die Markenstelle für Klasse 6 des DPMA durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise für die oben in Fettdruck wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Bestandteil „story“ sei die amerikanische Schreibweise des englischen Worts „storey“, das im Deutschen „Geschoss, Stockwerk, Etage, Geschossebene“ bedeute. Jedenfalls die angesprochenen Fachkreise aus den Bereichen Parkflächen und Parkraummanagement verstünden amerikanische Fachbegriffe. In seiner Gesamtheit komme dem Anmeldezeichen die Bedeutung „Parkgeschoss, Parkstockwerk, Parketage, Parkgeschossebene“ zu. Auf die mangelnde lexikalische Nachweisbarkeit des Zeichens komme es nicht an, ebenso wenig darauf, wer die Wortkombination kreiert habe. Die Waren der Klasse 6 könnten für das Parken in Etagen bestimmt sein, dies ermöglichen oder im Zusammenhang damit stehen, denn zur Errichtung von Parkgeschossen bedürfe es bestimmter Baumaterialien, die den technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen solcher Bauwerke entsprächen. Die gegenständlichen Waren der Klasse 7 dienten der Bewegung von Fahrzeugen in Parkgeschossen unter Berücksichtigung einer optimalen Flächennutzung oder sonstiger technischer Anforderungen wie die zeitweise Nutzung von Ladestationen. Mit den in Rede stehenden Waren der Klasse 9 könnten Parketagen elektronisch überwacht, gesteuert und deren Nutzung abgerechnet werden. Zudem könnten damit Informationen über deren Auslastung, Möglichkeiten oder aktuelle Einschränkungen bereitgestellt werden. Die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen könnten der Planung von Parkgeschossen dienen. Dies gelte auch für die dafür oder im Zusammenhang mit dem Parken von Fahrzeugen benötigte Software, Elektronik, Hardware sowie erforderlichen Geräte und Maschinen. Mit den Dienstleistungen der Klasse 37 könnten Parkgeschosse, deren Infrastruktur, Gerätschaften und Anlagen erstellt bzw. aufgebaut werden. Die auf Elektrizität bezogenen gegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 39 ermöglichten das reibungslose Funktionieren der gesamten Infrastruktur sowie die Versorgung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb. Die übrigen in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 39 dienten dem Betrieb von Parketagen.

12

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Ansicht, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten sich an die Durchschnittsverbraucher und die Fachkreise der Entwickler, Konstrukteure, Monteure und Vertriebsmitarbeiter in den Bereichen Garagen und Parksysteme. Das Anmeldezeichen sei lexikalisch nicht nachweisbar und daher schutzfähig. Der Verkehr erkenne in ihm weder einen deutschen noch einen fremdsprachigen Begriff. Der Wortbestandteil „story“ werde im Sinn von „Geschichte, Handlung“ aufgefasst, da die amerikanische Schreibweise „story“ für das englische Wort „storey“ weiten Teilen des Verkehrs völlig unbekannt sei. Der Bestandteil „Park“ werde im Sinn von „Grünanlage“ oder als das englische Verb „to park“ mit der Bedeutung „parken, abstellen“ verstanden. Da der Verkehr eine Vielzahl an Komposita wie „Parkplatz, Parkschein, Parklücke“ etc. kenne, bei denen das Wort „Park“ als Bestimmungsangabe für das nachfolgende Substantiv diene, werde er das Anmeldezeichen mit einem außergewöhnlichen Erlebnis in Zusammenhang mit einer stundenlangen Parkplatzsuche in einer zugeparkten Großstadt assoziieren. Zudem müsste im Englischen der aus den Wörtern „to park“ und „story“ zusammengesetzte Begriff mit der Gerundivform des Verbs gebildet werden, so dass die Wortfolge „parking story“ lauten müsste. Im Übrigen werde im Englischen eine Parketage als „parking floor“, „parking level“ oder „parking deck“ bezeichnet. Insofern bedürfe es in jedem Fall mehrerer gedanklicher Zwischenschritte, um dem Anmeldezeichen die Bedeutung „Parketage“ beimessen zu können.

13

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

14

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des DPMA vom 29. Januar 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

15

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Mai 2021 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 3, Blatt 66 bis 75 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen überwiegend nicht für schutzfähig erachtet werde.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber weitgehend keinen Erfolg.

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1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „
Parkstory“ als Marke steht im beschwerdegegenständlichen Umfang mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

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a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O.– #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 53 – Henkel; BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24
– Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).

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Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung– stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872, Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146, Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 – HOT). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204, Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

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Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Wortzeichen „
Parkstory“ nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben es in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen – mit Ausnahme der im Tenor genannten – Waren und Dienstleistungen schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 5. November 2020, ausschließlich als Sachangabe verstanden, so dass es sich insoweit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet.

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b) Von den fraglichen Waren und Dienstleistungen werden teilweise die breiten, allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher angesprochen. Sie richten sich aber auch an die Fachleute, die im Bereich der Parkraumbewirtschaftung tätig sind, insbesondere Betreiber von Parkhäusern.

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c) Das Zeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Park“ und „story“ zusammen.

25

Das englische Substantiv „story“ wird ins Deutsche u. a. mit „Geschichte, Schwank, Artikel“ übersetzt. Im Amerikanischen kommt ihm darüber hinaus die Bedeutung „Geschoss, Stock, Stockwerk, Etage“ zu, die im Englischen mit dem Wort „storey“ verbunden ist. In der dem gerichtlichen Hinweis vom 18. Mai 2021 als Anlage 1 beigefügten Fundstelle „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/story“ ist die amerikanische Schreibweise bereits an zweiter Stelle genannt, was darauf schließen lässt, dass jedenfalls den angesprochenen Fachleuten der Sinngehalt des dem englischen Wort „storey“ entsprechenden amerikanischen Substantivs „story“ bekannt ist. Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen, deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004, 682, Rdnr. 26 – Bostongurka) kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (BPatG 28 W (pat) 526/15– SANO; 29 W (pat) 546/16 – Priroda; 26 W (pat) 536/18 – slumberzone). Hiervon ist insbesondere bei Markenwörtern auszugehen, die einer Welthandelssprache angehören. Da es sich bei der englischen bzw. amerikanischen Sprache um eine Welthandelssprache handelt, wird zumindest der angesprochene Fachverkehr im Bereich der Parkraumbewirtschaftung den Begriff „story“ im Sinne von „Geschoss, Stock, Stockwerk, Etage“ mühelos verstehen können.

26

Der Bestandteil „Park“ entspricht den englischen Wörtern „park“ für Parkplatz bzw. Parkhaus oder „to park“ für parken bzw. einparken (vgl. „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/park“). Er ist folglich auch in deutschen Begriffen enthalten und bringt das „vorübergehende Abstellen (eines Fahrzeugs) an einer Straße, auf einem Platz o. Ä.“ zum Ausdruck (vgl. „https://www.duden.de/rechtschreibung/parken“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. Mai 2021). Als Präfix verwendet macht das Zeichenelement deutlich, dass ein bestimmter Gegenstand dem Parken eines Fahrzeugs dient, was u. a. an Begriffen wie „Parkhaus, Parkplatz, Parkuhr, Parkautomat, Parkausweis“ deutlich wird. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen es in diesem Sinn ohne Weiteres.

27

In seiner Gesamtheit kommt dem Anmeldezeichen damit die Bedeutung „Etage zum Parken, Parkgeschoss“ zu. Solche dem Parken dienende Stockwerke finden sich beispielsweise in größeren Gebäudekomplexen wie Einkaufszentren, Wohnanlagen oder Parkhäusern.

28

d) In Verbindung mit den meisten verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen weist das Anmeldezeichen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf oder stellt zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen her.

29

Sämtliche Waren der Klasse 6, insbesondere Türen, Tore, Fenster, Gerüste und Metallbauten können dazu bestimmt und geeignet sein, in Parkgeschossen eingebaut zu werden. Hierfür werden sie so konstruiert, dass sie vor allem den geltenden Erfordernissen des Brandschutzes und der Verkehrssicherheit oder der Statik entsprechen. Dies gilt beispielsweise für besondere Parkvorrichtungen wie Duplex-Garagen, die ebenfalls zur Platzersparnis in Parkgeschossen eingebaut werden. Auch für „Lagergestelle aus Metall für Fahrräder“ ist ein enger beschreibender Bezug zu bejahen, da es sich hierbei um Fahrradhalter bzw.–ständer handeln kann, die vor allem auf den Parketagen von Bau- und Möbelmärkten zu finden sind, um vor Witterungseinflüssen zu schützen, den Eingangsbereich zu entlasten und kurze Wege zu ermöglichen.

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Die beschwerdegegenständlichen Maschinen und Geräte in Klasse 7 können alle in (teil-)automatisierten Parkgeschossen zum Einsatz kommen, in denen Fahrzeuge nicht aus eigenem Antrieb auf ihren Stellplatz bewegt werden.

31

Dies gilt auch für nahezu alle in Frage stehenden Apparate und Apps der Klasse 9. Diese können dazu dienen, (automatisierte) Parkgeschosse zu betreiben, die vorhandenen Stellplätze zu managen oder die in Klasse 7 beanspruchten Maschinen zu steuern. Bei anderen Waren der Klasse 9 handelt es sich wie bei Ladestationen um die typische Ausstattung von Parkgaragen oder um Zubehör hierfür. Mit Hilfe der wissenschaftlichen oder der Forschungsapparate und -instrumente kann wiederum beispielsweise der Istzustand in Parketagen, so etwa die Anzahl der Fahrzeuge, ihre Verweildauer oder das Verhalten beim Suchen eines Stellplatzes, ermittelt werden. Aus den gewonnenen Daten lassen sich dann Empfehlungen zu Verbesserungen der Parkgeschosse entwickeln. Die Unterrichtsapparate und -instrumente ermöglichen die Ausbildung des Personals, um sie mit den Gegebenheiten der jeweiligen Parketage vertraut zu machen.

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Fast alle Bau-, Reparatur- und Reinigungsdienstleistungen der Klasse 37 können auf die Errichtung, Ausstattung, Instandsetzung und Säuberung von Parketagen oder Parkgeschossen, z. B. in Form von Parkhäusern, ausgerichtet sein. Nach der Recherche des Senats gibt es in diesem Bereich bereits viele entsprechende etablierte Anbieter (vgl. die Artikel „Schlüsselfertiger Industrie- und Parkplatzbau“ unter „https://www.parkhausbau.com/“, „Das modulare Preflex Parkhaus schafft Stellplätze im Handumdrehen“ unter „https://www.cpbau.de/produkte/preflex-parkhaus/“ und „GOLDBECK plant und baut Parkhäuser“ unter „https://www.goldbeck.de/leistungen/produkte/parkhaeuser/“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. Mai 2021).

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Alle verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 39 sind dazu bestimmt und geeignet, im Zusammenhang mit dem Betrieb von Parkgeschossen erbracht zu werden. Die „Verteilung und Weiterleitung von Elektrizität“ umfasst beispielsweise die (intelligente) Versorgung der Stromladestationen, die in Parketagen installiert sind.

34

Die in Klasse 42 beanspruchten wissenschaftlichen, technologischen, Forschungs- , Designer-, Entwurfs-, Entwicklungs-, Ingenieur-, Planungs-, Beratungs- und Zeichnerdienstleistungen können der Konzeption, Vorbereitung, Durchführung und Verbesserung des Baus oder des Betriebs von Parketagen dienen. So ist es möglich, dass sich Ingenieurbüros darauf spezialisieren, diese Dienstleistungen speziell für die Branche der Parkraumbewirtschaftung zu erbringen. Insoweit weist das Anmeldezeichen auf die fachliche Tätigkeit dieser Büros hin und vermittelt nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt.

35

e) Bei der angemeldeten Wortfolge handelt es sich um keine ungewöhnliche Wortverbindung. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, der daran gewöhnt ist, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen, entspricht die vorliegende Zeichenbildung dem üblichen Sprachgebrauch. Dies gilt insbesondere für die Verwendung von Wörtern aus unterschiedlichen Sprachen. Ein entsprechender Sprachenmix, vor allem aus englischen und deutschen Begriffen, wird als solcher in aller Regel nicht mehr als ungewöhnlich empfunden und nicht allein aufgrund der Art der Zeichenbildung kennzeichnend verstanden.

36

Schließlich ist der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung möglicherweise um eine Wortneuschöpfung handelt, für die Frage der Unterscheidungskraft grundsätzlich unerheblich, da es insoweit allein auf das Verständnis des Verkehrs bei unbefangener Wahrnehmung des Zeichens ankommt (BPatG 25 W (pat) 503/17 – PatientAssist; 25 W (pat) 509/17 – VarioBox; 29 W (pat) 501/18 – Magnetoboard). Die mangelnde lexikalische Nachweisbarkeit des Zeichens ist daher kein Indiz für dessen Schutzfähigkeit (BPatG 26 W (pat) 501/15 – Fucking awesome; 26 W (pat) 571/16 – Stuhlwerk; 26 W (pat) 505/20 – geldmagnet). Insofern ist es auch ohne Belang, ob das Anmeldezeichen grammatikalisch zutreffend gebildet ist. Der Verkehr ist daran gewöhnt, in der Werbung mit neuen und grammatikalisch nicht immer korrekten Begriffen konfrontiert zu werden (BPatG 25 W (pat) 523/17 – Der Limo; 26 W (pat) 548/20 – Glowing Collection).

37

2. Da es dem angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit den unter Ziffer 1 angesprochenen Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

38

3. Kein Schutzhindernis vermag der Senat im Hinblick auf die Waren der Klasse 9

39

„Leere digitale oder analoge Aufzeichnungs- und Speichermedien; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Ladenkassen [Registrierkassen]“

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zu erkennen. Es handelt sich hierbei um breit einsetzbare Produkte, von denen nicht anzunehmen ist, dass Betriebe der Parkraumbewirtschaftung besondere Anforderungen an sie stellen und speziell für diese Branche hergestellte Waren nachfragen.

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Die Dienstleistung der Klasse 37

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„Fundamentarbeiten“

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ist gleichfalls so allgemein und gleichzeitig speziell, dass sie wohl kein Anbieter nur oder überwiegend im Rahmen der Errichtung von Parkhäusern erbringt.

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4. Hinsichtlich der in der Mitteilung vom 18. Mai 2021 ebenfalls erwähnten Dienstleistung

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„Verpackung von Waren

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in Klasse 39 geht der Senat nunmehr davon aus, dass sie nicht verfahrensgegenständlich ist. In dem Tenor des Beschlusses des DPMA vom 29. Januar 2021 findet sich zwar hinter dem Satz „Die Markenanmeldung wird teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren und Dienstleistungen …“ auch die Wortfolge „Verpackung und Lagerung von Waren“, allerdings ist sie durchgestrichen. Da sie in allen Exemplaren, insbesondere auch in der signierten Fassung des besagten Beschlusses in dieser Weise im Tenor erscheint, ist nicht anzunehmen, dass es sich um ein, ggf. auf einer technischen Störung beruhendes Versehen handelt.