BVerwG 3. Senat, Urteil vom 14.07.2021, AZ 3 C 8/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:140721U3C8.20.0
Leitsatz
Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Zahlungsantrag gestellt werden kann, gilt auch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
Verfahrensgang
vorgehend OVG Lüneburg, 22. Mai 2019, Az: 10 LB 69/17, Urteil
vorgehend VG Stade, 22. Dezember 2016, Az: 6 A 160/16, Urteil
Tenor
Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019 und des Verwaltungsgerichts Stade vom 22. Dezember 2016 werden geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Zuweisung eines Zahlungsanspruchs für eine landwirtschaftliche Fläche, die 0,0492 ha groß ist.
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Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Niedersachsen und beantragte mit seinem Sammelantrag 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die in seinem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis ausgewiesenen beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen. Dazu gehört die 0,0492 ha große Fläche, für die als Schlag Nr. 83 mit dem Kulturcode 915 – Blühstreifen/Blühflächen – die Basisprämie beantragt wurde. Es handelt sich um einen etwa 7 m breiten und 70 m langen Streifen zwischen einem Feldweg und einem kleinen Wald. Mit seinen beiden Schmalseiten grenzt der Streifen an den ebenfalls beantragten, rund 15 ha großen Schlag Nr. 20, dessen Nutzung mit dem Anbau von Winterroggen (Kulturcode 121) angegeben wurde.
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Die beklagte Landwirtschaftskammer lehnte den Antrag auf Zuweisung eines Zahlungsanspruchs für den Schlag Nr. 83 ab, da die Fläche die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle von 0,1 ha nicht erreiche.
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Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Soweit sich der Kläger darüber hinaus gegen die Flächenermittlung eines anderen Schlags gewandt hat, hat es seine Klage rechtskräftig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und das Urteil in seinem stattgebenden Teil bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle gelte für die Zahlungen, nicht jedoch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche sei nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 anmelde. Dabei seien alle landwirtschaftlichen Parzellen unabhängig von ihrer Größe anzugeben. Die Regelung der Mindestgröße finde sich in Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 und werde gerade nicht in Bezug genommen. Auch im Übrigen sei die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Mindestgrößenregelung bestimme, dass für kleinere Flächen kein Antrag gestellt werden könne. Daher handele es sich um eine formell-rechtliche Voraussetzung, die die Beihilfefähigkeit einer Fläche nicht beschränke. Wie die Regelungen zur Mindestbetriebsgröße zeigten, bestehe auch sonst kein Gleichlauf zwischen der Zuweisung eines Zahlungsanspruchs und der Gewährung einer Zahlung. Die Zuweisung eines Zahlungsanspruchs für eine kleinere Fläche sei auch nicht deshalb sinnlos, weil der Betriebsinhaber mit dieser Fläche den Zahlungsanspruch nicht aktivieren könne. Denn neben der Möglichkeit den Zahlungsanspruch zu veräußern, könne eine solche Fläche in die Nutzung einer benachbarten landwirtschaftlichen Fläche einbezogen oder der Zahlungsanspruch für eine andere, ausreichend große Fläche aktiviert werden. Diesem Verständnis stehe Art. 15 VO (EU) Nr. 639/2014 nicht entgegen. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen seien danach für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nur die gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 23 Buchst. a VO (EU) Nr. 640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen zu berücksichtigen. Ermittelt seien die Flächen, die alle Förderkriterien und andere Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllten. Das nehme auf das materielle Beihilferecht und die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, namentlich deren Art. 32 Abs. 2 Bezug. Die Mindestgröße sei hingegen in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geregelt und lediglich (rein) formell-rechtliche Voraussetzung der Gewährung einer Direktzahlung. Art. 15 VO (EU) Nr. 639/2014 stelle nur klar, dass bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht die Angaben des Betriebsinhabers ausschlaggebend seien.
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Mit der durch den Senat zugelassenen Revision macht die Beklagte eine unzutreffende Auslegung des einschlägigen Unionsrechts geltend. Durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 seien die Voraussetzungen für die Zuweisung und Aktivierung von Zahlungsansprüchen präzisiert worden. Zu berücksichtigen seien nur Flächen, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllten. Dazu gehöre auch die Mindestgröße. Die Unterscheidung zwischen formell-rechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen sei künstlich. In der Praxis führe sie dazu, dass bereits im Jahr der Zuweisung eine Diskrepanz zwischen verfügbaren und nutzbaren Zahlungsansprüchen bestehe, was nicht gewollt sei.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Es unterscheide zutreffend zwischen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und den Zahlungen. Vielfach werde von einer größeren Gesamtfläche eine kleinere Teilfläche abgegrenzt und mit einer eigenständig zu dokumentierenden Kultur bestellt. Das lasse sich aber auch wieder umkehren. Folge man der Auffassung der Beklagten, so entschieden Zufälligkeiten im Jahr der Antragstellung über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Es gebe zahlreiche Feldblöcke mit einer Größe von unter 0,1 ha.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit der Beklagten der Auffassung, dass ein Zahlungsanspruch für eine Fläche, die die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle nicht erreiche, nicht zugeteilt werden könne. Eine solche Fläche erfülle nicht die Voraussetzung einer ermittelten beihilfefähigen Fläche. Als ermittelt gelte eine Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen in Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfülle. Die Mindestgröße sei ein solches Förderkriterium. Auch wenn formuliert sei, dass für eine zu kleine Fläche kein Antrag gestellt werden könne, handele es sich nicht um eine bloß formell-rechtliche Voraussetzung. Sie sei Förderkriterium, weil von ihr die Förderung abhänge.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Berufungsurteil beruht auf einem Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Zahlungsantrag gestellt werden kann, gilt auch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu ändern; die Klage ist – soweit noch rechtshängig – abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
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1. Die mit der Agrarreform 2015 notwendige Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämienregelung und die mit ihr verbundenen Zahlungen regelt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 S. 608). Art. 24 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung sieht vor, dass außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen ist, die er gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Die in Bezug genommene Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 S. 549) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften gelten über diese Verweisung hinaus allgemein für die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Regelungen (Art. 5 VO <EU> Nr. 1307/2013).
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2. Der Begriff der beihilfefähigen Hektarfläche ist in Art. 32 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 definiert. Allgemein gilt, dass beihilfefähige Hektarfläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs ist, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit zumindest hauptsächlich genutzt wird (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a VO <EU> Nr. 1307/2013). Die Voraussetzungen dieser in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, c und e VO (EU) Nr. 1307/2013 näher bestimmten Rechtsbegriffe sind nach den unstreitigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erfüllt. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Fläche dem Kläger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Verfügung stand. Mit der Bezugnahme auf die beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in dem Beihilfe- und Zahlungsantrag gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 für 2015 anmeldet (en: declares; fr. déclare), verknüpft die Verordnung die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche mit den Parzellen, die der Betriebsinhaber als beihilfefähige Hektarflächen zum Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 in dem Beihilfe- und Zahlungsantragantrag 2015 anmeldet. An dem in dieser Systematik angelegten Gleichlauf ändert nichts, dass – wie das Oberverwaltungsgericht näher ausgeführt hat – im Rahmen des Beihilfe- und Zahlungsantrags darüber hinaus grundsätzlich alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs anzugeben sind (en: indicate; fr: indiquer – Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 2 VO <EU> Nr. 1306/2013).
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3. Richtig ist, dass die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Mindestgrößenregelung des Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 nicht in Bezug genommen hat und beide Grundverordnungen zu ihrer Anwendung bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen auch sonst keine ausdrückliche Regelung getroffen haben. Die Mindestgrößenregelung selbst bestimmt, dass die Mitgliedstaaten für die flächenbezogenen Direktzahlungen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen festlegen, für die ein Antrag gestellt werden kann, wobei die Mindestgröße jedoch nicht über 0,3 ha liegen darf. Auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (InVeKoSV, BGBl. I S. 166) hat das Land Niedersachsen als Mindestgröße 0,1 ha festgelegt (§ 2 der Verordnung zur Ausführung der InVeKoS-Verordnung vom 17. November 2015 <Nds. GVBl. S. 319>). Flächenbezogene Direktzahlungen sind insbesondere die Basisprämie und die mit ihr verbundenen Zahlungen nach Titel III VO (EU) Nr. 1307/2013 (Art. 67 Abs. 4 Buchst. b VO <EU> Nr. 1306/2013), zu deren Anwendung die Zahlungsansprüche zugewiesen werden.
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Die Berücksichtigung der Mindestgrößenregelung bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus den zu den genannten Grundverordnungen erlassenen delegierten Verordnungen, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 S. 1) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 S. 48).
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a) Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beruht unter anderem auf der Ermächtigung des Art. 35 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013. Danach ist die Kommission ermächtigt, zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Klärung bestimmter Situationen delegierte Rechtsakte zur Berechnung des Wertes und der Anzahl der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit deren Zuweisung im Rahmen einer jeden Vorschrift des hier maßgeblichen Titels III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu erlassen. Mit der delegierten Verordnung verfolgt die Kommission allgemein das Ziel sicherzustellen, dass die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 reibungslos funktionieren, wobei die Vorschriften einfach und leicht zu kontrollieren sein sollen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern (Erwägungsgrund 1). Speziell hielt sie aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Zahlungsansprüche für erforderlich zu präzisieren, dass bei der Zuweisung und Aktivierung von Zahlungsansprüchen lediglich die gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 23 Buchst. a VO (EU) Nr. 640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen zu berücksichtigen sind (Erwägungsgrund 15). Die Auffassung, die Vorschrift diene nur der Klarstellung, dass bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche nicht die Antragsangaben ausschlaggebend seien, greift demgegenüber zu kurz. Bereits dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem liegt zu Grunde, dass die Fördervoraussetzungen tatsächlich vorliegen müssen und Unregelmäßigkeiten sanktioniert werden (Art. 67 ff. VO <EU> Nr. 1306/2013; Art. 24 der Durchführungsverordnung <EU> Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung <EU> Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance <ABl. L 227 S. 69>).
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b) Der den Erwägungsgründen entsprechende Regelungsbefehl, mit dem der beabsichtigte Gleichlauf gewährleistet wird, findet sich in Art. 15 Abs. 1 VO (EU) Nr. 639/2014. Von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen, sieht die Vorschrift vor, dass für die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche lediglich die gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 23 Buchst. a VO (EU) Nr. 640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen berücksichtigt werden. Das ist der Maßstab, der grundsätzlich der Berechnung der flächenbezogenen Zahlungen zugrunde liegt (Art. 18 VO <EU> Nr. 640/2014).
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Nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 23 Buchst. a VO (EU) Nr. 640/2014 ist „ermittelte Fläche“ die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt. „Förderkriterien“ (en: eligibility criteria; fr: critères d’admissibilité) sind alle Anspruchsvoraussetzungen. Andere Auflagen (en: other obligations; fr: autres obligations) in Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung können sich sektorspezifisch ergeben, etwa im Rahmen von Förderprogrammen zur Entwicklung des ländlichen Raumes. Sie grenzen sich gegenüber den anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) ab, deren Nichteinhaltung zwar zu spezifischen Sanktionen führt (Titel VI, Art. 99 VO <EU> Nr. 1306/2013, Titel IV Art. 38 VO <EU> Nr. 640/2014), die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der von Verstößen betroffenen Zahlungen aber nicht berühren (Art. 97 Abs. 4 VO <EU> Nr. 1306/2013).
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Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Differenzierung zwischen formell-rechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen und deren unterschiedliche Behandlung lässt sich diesen Regelungen und auch dem sonstigen einschlägigen Unionsrecht nicht entnehmen. Zwar ist richtig, dass die Voraussetzungen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wesentlichen in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt sind und die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 insbesondere die Bestimmungen zum Verwaltungs- und Kontrollsystem enthält. Abgesehen davon, dass sich insbesondere mit Art. 24 Abs. 9 auch in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eine Regelung mit formeller Anknüpfung findet, trägt die aufeinander bezogene und sich ergänzende gesetzestechnische Aufteilung nicht die Annahme, die Mindestgröße sei abweichend von anderen Voraussetzungen der Förderung zu behandeln. Das gilt umso mehr, als sich die Mindestgröße nicht als (rein) formell-rechtlich qualifizieren lässt. Zwar formuliert Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 eine formelle Rechtsfolge, weil danach für eine Parzelle erst ab einer Mindestgröße „ein Antrag gestellt werden kann“. Der Sache nach handelt es sich aber um einen Ausschluss dieser Flächen von der Beihilfefähigkeit und damit um eine materielle Regelung.
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Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb die Voraussetzung der Mindestgröße nicht in den in Art. 15 Abs. 1 VO (EU) Nr. 639/2014 angelegten Gleichlauf einbezogen sein sollte. Die Mindestgrößenregelung geht auf die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. L 391 S. 36) zurück und erklärt sich aus dem Interesse wirksamer Kontrollen (Art. 4 Abs. 7 VO <EWG> Nr. 3887/92; vgl. auch Art. 14 Abs. 4, Erwägungsgrund 18 VO <EG> Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 <ABl. L 141 S. 18>). Unbeschadet der Fortentwicklung der Kontrollen ist nicht erkennbar, dass der Zweck der Mindestgrößenregelung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht gleichermaßen Geltung beanspruchen sollte.
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c) Die Grundverordnungen geben keinen Anlass, an dieser Auslegung von Art. 15 Abs. 1 VO (EU) Nr. 639/2014 zu zweifeln. Vorschriften abgeleiteter Rechtsakte – wie der delegierten Verordnungen – sind nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit ihren Basisrechtsakten auszulegen; deren Ziele und Bestimmungen sind zu berücksichtigen (EuGH, Urteile vom 19. Juli 2012 – C-376/11 [ECLI:EU:C:2012:502], Pie Optiek – Rn. 34 f. und vom 26. Juli 2017 – C-696/15 P [ECLI:EU:C:2017:595], Tschechische Republik/Kommission – Rn. 33). Das Oberverwaltungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Mitgliedstaaten eine Mindestbetriebsgröße festsetzen können, für die die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragt werden kann (Art. 24 Abs. 9 VO <EU> Nr. 1307/2013). Diese Mindestbetriebsgröße darf die entsprechenden Schwellenwerte für den Bezug von Direktzahlungen nicht übersteigen (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 VO <EU> Nr. 1307/2013). Abgesehen davon, dass in dieser Regelung ohne entsprechende nationale Festsetzung ebenfalls ein Gleichlauf angelegt ist, handelt es sich um eine gesonderte Regelung, die nicht übertragbar ist.
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Angesichts dieses Befundes besteht kein Anlass, die Frage der Anwendung der Mindestgrößenregelung bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. Die Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. u.a. – Rn. 21). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht der Annahme dieser Voraussetzungen nicht von vornherein entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 – C-72/14 und C-197/14 [ECLI:EU:C:2015:564], X und van Dijk – Rn. 60). Auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils sieht der Senat vielmehr für vernünftige Zweifel an der Beantwortung der Frage keinerlei Raum.
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4. Findet danach die Mindestgrößenregelung des Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen Anwendung, so hat die Beklagte die Zuweisung eines Zahlungsanspruchs für den 0,0492 ha großen Schlag Nr. 83 zu Recht abgelehnt.
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Die landwirtschaftliche Parzelle, auf die sich die Mindestgrößenregelung bezieht, definiert Art. 67 Abs. 4 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 in seinem ersten Teilsatz als eine zusammenhängende Fläche, die von einem bestimmten Betriebsinhaber angemeldet ist und nur eine bestimmte Kulturgruppe aufweist. Der letzte Teilsatz dieser Regelung ermächtigt allerdings die Mitgliedstaaten, zusätzliche Kriterien für die Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festzulegen. Davon hat Deutschland in § 4 Abs. 1 InVeKoSV Gebrauch gemacht (BR-Drs. 630/14 S. 31 f.). Nach dieser Vorschrift ist eine landwirtschaftliche Parzelle ein Schlag und dieser definiert als eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der Landesstelle vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode im Sammelantrag angegeben ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV).
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Der Kläger hat den Schlag Nr. 83 mit dem Kulturcode 915 Blühstreifen/Blühflächen angemeldet. Wenngleich sich der mit dem Kulturcode 121 Winterroggen gemeldete Schlag Nr. 20 im selben Feldblock befindet und unmittelbar angrenzt, sind die Schläge aufgrund ihres Kulturcodes für sich zu betrachten. Schlag Nr. 83 erfüllt die Mindestgröße ersichtlich nicht. Soweit sich der Kläger vor dem Verwaltungsgericht darauf berufen hat, Schlag Nr. 83 sei als eine im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) im Zusammenhang mit der Nachbarfläche zu betrachten, trifft das nicht zu. Richtig ist, dass bestimmte im Umweltinteresse genutzte Flächen gegebenenfalls zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers eine landwirtschaftliche Parzelle bilden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 InVeKoSV). Dies gilt allerdings nicht für eine brachliegende Fläche im Sinne von § 25 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), deren Voraussetzungen Schlag Nr. 83 als Blühstreifen/Blühfläche erfüllt. Die Voraussetzungen eines hierfür in Betracht kommenden Streifens von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern im Sinne von § 29 Abs. 1 DirektZahlDurchfV erfüllt Schlag Nr. 83 hingegen nicht. Er liegt zwischen einem Feldweg und einem kleinen Wald. Er ist damit kein Puffer zwischen Ackerland im Übergang zu einer angrenzenden Waldfläche wie dies nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. f VO (EU) Nr. 1307/2013, Art. 45 Nr. 7, Erwägungsgründe 52 und 54 VO (EU) Nr. 639/2014 vorausgesetzt ist. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Betrachtung, dass der Kläger Schlag Nr. 83 in seinem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis nicht als ökologische Vorrangfläche angegeben hat und ob dies im Wege der Berichtigung eines offensichtlichen Irrtums hätte korrigiert werden können (Art. 4 VO <EU> Nr. 809/2014).
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Schließlich hat das Land Niedersachsen in seiner Verordnung zur Ausführung der InVeKoS-Verordnung auch nicht von der Ermächtigung des § 4 Abs. 3 InVeKoSV Gebrauch gemacht und bestimmt, dass zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die unionsrechtlich zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzung innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und bezieht sich auf die Kosten des gesamten Verfahrens.