BGH 6a. Zivilsenat, Urteil vom 28.07.2026, AZ VIa ZR 545/23, ECLI:DE:BGH:2026:280726UVIAZR545.23.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 14. März 2023, Az: 15 U 59/22
vorgehend LG Fulda, 24. Februar 2022, Az: 2 O 156/21
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Mai 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Dezember 2014 von einem Dritten ein neues Wohnmobil des Typs Dethleffs Magic Edition BM T 001. In dem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug ist ein 2,3 Liter-Dieselmotor des Typs ʺ150 Multijetʺ verbaut (Schadstoffklasse Euro 5).
2
Die Klägerin hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglosen Klage zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Freistellung von solchen Kosten begehrt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
3
Die Revision hat Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen wie folgt begründet:
5
Ein auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen gestützter Sittenwidrigkeits- oder sonstiger deliktischer Vorwurf scheide aus, da die Behauptung der Klägerin, in dem von ihr erworbenen Wohnmobil seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters und einer Timerfunktion verbaut, ohne Substanz und greifbaren Tatsachenkern erfolgt sei. Die von ihr dargestellte Timerfunktion erfülle den Tatbestand einer sittenwidrigen Abschalteinrichtung schon deshalb nicht, weil sie bereits nach ihrem eigenen Vortrag keinen Prüfstandsbezug aufweise. Dies gelte auch für das Thermofenster. Greifbare Anhaltspunkte für Umstände, die das Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen, lägen ebenfalls nicht vor. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide zudem schon deshalb aus, weil es sich bei den genannten Normen nicht um Gesetze zum Schutz des Vermögensinteresses von Fahrzeugerwerbern handele.
II.
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Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
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1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
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2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung eines Thermofensters abgelehnt hat.
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a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
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Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten großen Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 – III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; – III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 – VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters getroffen.
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b) Revisionsrechtlich ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch der Klägerin auf den Differenzschaden nicht daran, dass ihr Vortrag zu unzulässigen Abschalteinrichtungen insgesamt ohne Substanz und greifbaren Tatsachenkern erfolgt ist. Ihr von der Revision angeführtes Vorbringen, die Abgasrückführung werde unterhalb einer Außentemperatur von + 17 °C um 33 % reduziert und bei einer Außentemperatur unterhalb von + 5 °C sowie oberhalb von + 33 °C vollständig deaktiviert, erfüllt die nach ständiger Rechtsprechung des Senats insoweit zu stellenden Darlegungsanforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIa R 347/22, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 5. Mai 2026 – VIa ZR 1154/23, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2026 – VIa ZR 1055/23, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 2. Juni 2026 – VIa ZR 482/23 und VIa ZR 662/23, jeweils juris Rn. 9; Beschluss vom 15. Juni 2026 – VIa ZR 1172/23, juris Rn. 12). Dass die Beklagte den Einbau des damit von der Klägerin behaupteten Thermofensters wirksam bestritten hat, lässt sich ihrem Vorbringen – wie die Revision zu Recht rügt – nicht entnehmen (vgl. zu einem gleichgelagerten Parteivorbringen BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – VIa ZR 1346/22, juris Rn. 10 ff.; siehe ferner BGH, Beschlüsse vom 11. März 2025 – VIa ZR 288/23 und 942/23, jeweils juris Rn. 10 ff.).
III.
12
Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
13
Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
- Messing
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