Beschluss des BVerwG 1. Senat vom 02.07.2026, AZ 1 B 12.26

BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 02.07.2026, AZ 1 B 12.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:020726B1B12.26.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. November 2025, Az: 11 A 2196/21.A, Urteil
vorgehend VG Aachen, 5. Juli 2021, Az: 8 K 1403/20.A, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2025 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

II

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1. Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

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a. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 – 1 B 1.14 – juris Rn. 2, vom 10. März 2015 – 1 B 7.15 – juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 – 1 B 117.17 – juris Rn. 3).

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Die Entscheidungserheblichkeit setzt voraus, dass die Rechtsfrage für die Vorinstanz entscheidungserheblich war (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 4 CN 14.01 – BVerwGE 117, 351 <352 f.>; Beschluss vom 22. Mai 2008 – 9 B 34.07 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 5). Grundsatzbedeutung muss deshalb gerade der von der Vorinstanz entschiedenen Rechtsfrage selbst, nicht erst derjenigen Rechtsfrage zukommen, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache von der Vorinstanz anders entschieden worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 – 3 B 102.91 – Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17 S. 6). Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt darüber hinaus voraus, dass sie nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1961 – 3 B 43.60 – Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 120 S. 151). Das ist u. a. dann nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen nicht entschieden werden könnte, sondern erst auf der Grundlage einer weiteren Aufklärung durch Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 132 Rn. 25 ff. m. w. N. zur Rspr.).

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b. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zuzulassen,

ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU bzw. Art. 38 Abs. 1 Buchst. c der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Verordnung (EU) 2024/1348 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig ablehnen darf, wenn der durch den anderen Mitgliedstaat gewährte internationale Schutz in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit des (erneuten) Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, und

bejahendenfalls, ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Antragsteller auf den ihm in dem anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutz verzichtet hat und ob es insoweit auf weitere Umstände ankommt, etwa darauf, ob der Verzicht bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls allein dem Zweck diente, sich die Möglichkeit zu verschaffen, in einem anderen Mitgliedstaat mit Erfolg erneut internationalen Schutz zu beantragen,

weil sich die Fragen in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würden.

6

Das Oberverwaltungsgericht ist entscheidungstragend davon ausgegangen, dass der dem Kläger von Bulgarien zuerkannte Schutzstatus nicht nachträglich durch eine etwaige Aberkennung weggefallen ist, wobei es offengelassen hat, ob der Schutzstatus, wie der Kläger geltend macht, tatsächlich entfallen ist. Ausgehend von einer ausdrücklichen Beantragung der Aufhebung des Schutzstatus in Bulgarien durch den Kläger komme es im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht auf den aktuellen asylrechtlichen Status an, weil der Betroffene so zu behandeln sei, als habe sein Status noch Bestand (UA S. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat dementsprechend keine tatsächlichen Feststellungen dahin gehend getroffen, ob der durch Bulgarien gewährte Schutzstatus des Klägers tatsächlich fortbesteht, sodass der Senat in einem Revisionsverfahren hierüber nicht entscheiden könnte und die Frage damit nicht klärungsfähig ist. Daher kommt auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht in Betracht.

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Zudem lässt sich die Frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres im Sinne der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts beantworten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass einem Asylanspruch die anderweitige Verfolgungssicherheit dann entgegensteht, wenn der Asylbewerber auf den Verfolgungsschutz freiwillig verzichtet, etwa durch eine nicht erzwungene Ausreise aus dem Gebiet des ihm Schutz gewährenden Staates (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13.11 – BVerwGE 144, 127 Rn. 13 m. w. N.). Es reicht aus, dass der Schutzstatus durch den Mitgliedstaat in der Vergangenheit (überhaupt) gewährt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. und § 29 Nr. 2 AsylG n. F. sowie Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (i. V. m. Art. 79 Abs. 3 VO <EU> 2024/1348), der darauf abstellt, dass der andere Mitgliedstaat bereits Schutz „gewährt hat“ (ebenso im Übrigen auch Art. 38 Abs. 1 Buchst. c VO <EU> 2024/1348), und nicht darauf, dass der Schutzstatus aktuell besteht. Nach ihrem Sinn und Zweck sollen die genannten Vorschriften Sekundärmigration verhindern und sicherstellen, dass nur der Mitgliedstaat des zuerst durchgeführten Asylverfahrens zuständig ist und dies grundsätzlich auch bleibt. Es kann daher nicht in das Belieben des Schutzberechtigten gestellt werden, den ihm bereits gewährten Schutz durch eigenes Handeln oder Unterlassen zum Erlöschen zu bringen oder Widerrufsgründe zu schaffen, um anschließend ein weiteres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 26.10.2021 – 8 A 1852/20.A – juris Rn. 29; OVG Schleswig, Urteil vom 22.06.2023 – 4 LB 6/22 – juris Rn. 62; VGH München, Urteil vom 28. März 2024 – 24 B 22.31106 – juris Rn. 15; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 A 48/24 – juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. März 2025 – A 4 S 256/24 – juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2025 – 3 B 41/23 – juris Rn. 19).

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2. Soweit die Beschwerde die mangelnde Sachaufklärung des Oberverwaltungsgerichts zur Frage des Erlöschens des dem Kläger in Bulgarien gewährten Schutzes rügt, handelt es sich in der Sache um eine Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Form der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), ohne dass sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurde.

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a. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände – ausgehend von der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz – Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 – 8 B 58.12 – ZOV 2013, 40 <42> und vom 18. März 2022 – 8 B 49.21 – juris Rn. 8).

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b. Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Ausgehend von der vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. Juni 2022 vorgelegten Mitteilung der bulgarischen Behörden über das Erlöschen des Schutzstatus des Klägers und der unter 1. b. dargestellten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach es im Falle des Verzichts auf den Schutzstatus im Mitgliedstaat nicht auf den aktuellen asylrechtlichen Status ankomme, war die Frage für das Oberverwaltungsgericht nicht aufklärungsbedürftig.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

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