Beschluss des BGH Senat für Anwaltssachen vom 28.07.2026, AZ AnwZ (Brfg) 15/26

BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 28.07.2026, AZ AnwZ (Brfg) 15/26, ECLI:DE:BGH:2026:280726BANWZ.BRFG.15.26.0

Verfahrensgang

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 20. Februar 2026, Az: AGH 1/26

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2026 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit Mai 1995 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. September 2023 – AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN). Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht.

4

Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Widerrufs nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen war.

5

Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026 – AnwZ (Brfg) 39/25, juris Rn. 8 mwN). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. August 2025 – AnwZ (Brfg) 23/25, juris Rn. 13 und vom 2. März 2026 – AnwZ (Brfg) 37/25, juris Rn. 39 mwN).

6

Soweit der Kläger ausführt, dass ihm von einer Kanzlei nunmehr angeboten werde, im Bereich der telefonischen Rechtsberatung in Festanstellung zu arbeiten, wobei er keinerlei Zugriff auf Konten habe, stellt dies das Ergebnis des Anwaltsgerichtshofs nicht in Frage. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs war ein entsprechender Arbeitsvertrag mit der Kanzlei nicht geschlossen und schon deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – AnwZ (Brfg) 34/24, juris Rn. 7 und 14).

7

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – AnwZ (Brfg) 24/20, juris Rn. 18 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es handelt sich um einen üblichen Fall des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

8

Soweit der Kläger darauf verweist, dass er wegen seines Alters von 63 Jahren bei Entziehung der Zulassung kaum noch die Möglichkeit habe, in einem juristischen Beruf zu arbeiten, steht dies in Widerspruch dazu, dass ihm eine Kanzlei trotz seines Alters eine Festanstellung angeboten haben soll (vgl. zudem Senat, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 – AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 17 und vom 23. Mai 2024 – AnwZ (Brfg) 12/24, juris Rn. 30).

9

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

10

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020 – AnwZ (Brfg) 68/19, juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020, aaO).

11

Entgegen der Ansicht des Klägers besteht kein Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung des Senats. Die genannten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Senat, Beschluss vom 18. Mai 2026 – AnwZ (Brfg) 40/25, juris Rn. 14 mwN). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 18. Mai 2026, aaO). Zudem bewirkt der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls kein endgültiges Berufsverbot; der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen solchen Antrag stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2025 – AnwZ (Brfg) 4/25, NJW-RR 2025, 1339 Rn. 22).

12

Soweit der Kläger vorbringt, dass Banken, die ohne staatliche Hilfen nicht mehr existieren könnten, immer noch die Möglichkeit gegeben werde, mit Kundengeldern in Milliardenhöhe umzugehen, zeigt er nicht auf, inwieweit es sich dabei um einen wesentlich gleichen Sachverhalt handeln und dadurch ein Verstoß der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet werden sollte.

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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