Erwirkt eine Partei ein ihr günstiges, noch nicht rechtskräftiges und vorläufig vollstreckbares Urteil und schließen… (Beschluss des BGH 9. Zivilsenat)

BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 23.07.2026, AZ IX ZB 48/25, ECLI:DE:BGH:2026:230726BIXZB48.25.0

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 779 BGB, § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 804 Abs 3 ZPO

Leitsatz

Erwirkt eine Partei ein ihr günstiges, noch nicht rechtskräftiges und vorläufig vollstreckbares Urteil und schließen die Parteien danach einen Prozessvergleich, worin sich die andere Partei zur Zahlung des wesentlichen Teils des durch das Urteil zuerkannten Anspruchs verpflichtet, ergibt die Auslegung des Prozessvergleichs auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Regel, dass ein aufgrund des Urteils von der begünstigten Partei bereits erlangtes Pfändungspfandrecht (hier: Sicherungshypothek) in diesem Umfang bestehen bleiben soll.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 16. Juli 2025, Az: 14 U 172/24
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 26. November 2024, Az: 16 O 3043/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2025, geändert durch Beschluss vom 25. August 2025, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte zu 1 betreibt eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beklagten zu 2 und 3 sind ihre Gesellschafter (im Folgenden einheitlich: Beklagte). Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen und aus § 826 BGB in Anspruch genommen. Die Beklagten haben eine Widerklage sowie eine Drittwiderklage gegen den Ehemann der Klägerin erhoben. Das Landgericht hat die Beklagten am 26. November 2024 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 59.075,64 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage und die Drittwiderklage hat es abgewiesen. Die Klägerin betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts. Daraufhin wurde zu Gunsten der Klägerin am 13. Dezember 2024 eine Sicherungshypothek in Höhe des Verurteilungsbetrags an erster Rangstelle in das Grundbuch eines dem Beklagten zu 2 hälftig gehörenden Grundstücks eingetragen.

2

Nach Berufungseinlegung durch die Beklagten haben die Parteien vor dem Oberlandesgericht am 12. Juni 2025 einen Prozessvergleich geschlossen. Darin verpflichteten sich die Beklagten als Gesamtschuldner, 55.000 € bis zum 4. Juli 2025 an die Klägerin zu zahlen. Weiter heißt es in der Vereinbarung, dass mit dem Vergleich alle aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt resultierenden gegenseitigen Ansprüche erledigt seien. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollten die Beklagten als Gesamtschuldner zu 94 % und die Klägerin sowie der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 6 % tragen. Eine Zahlung der Vergleichssumme ist nicht erfolgt.

3

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2025 haben die Beklagten beim Berufungsgericht beantragt, das Urteil des Landgerichts aufgrund des abgeschlossenen Prozessvergleichs entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären. Das Berufungsgericht hat den Antrag abgelehnt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wollen die Beklagten nach wie vor erreichen, dass das Urteil des Landgerichts für unwirksam erklärt wird.

II.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen. Das Urteil des Landgerichts ist nicht für unwirksam zu erklären.

5

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Interessenlage bei Abschluss eines Vergleichs sei mit derjenigen bei Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung nicht vergleichbar. Träfen die Parteien eines Vergleichs wie im Streitfall keine Regelung über die weitere Vollstreckung aus einem bereits vorliegenden Urteil und sähen sie auch keine Beseitigung schon eingetretener Vollstreckungswirkungen vor, sei der Vergleich dahin auszulegen, dass bereits vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen bestehen bleiben sollen. Zudem bestehe für die begehrte Analogie auch kein Bedürfnis. Denn der Partei, die sich nach Vergleichsabschluss der Vollstreckung aus zwei Titeln ausgesetzt sehen könnte, stehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit offen, gegen die erteilte Vollstreckungsklausel Erinnerung nach § 732 ZPO einzulegen oder die Vollstreckbarkeit des Titels im Wege der Vollstreckungsgegenklage analog § 767 ZPO zu beseitigen.

6

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Die Frage, ob § 269 Abs. 4 ZPO analog angewendet werden kann, wenn ein Urteil aufgrund eines Vergleichs wirkungslos geworden ist, stellt sich nicht.

7

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings geklärt, dass mit Abschluss eines Prozessvergleichs ein zuvor in der Sache ergangenes und nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 – V ZR 39/62, JZ 1964, 257, Beschluss vom 23. August 2007 – VII ZB 115/06, NZBau 2007, 706 Rn. 11 f; vom 4. November 2020 – VII ZB 37/18, NJW 2021, 863 Rn. 12, 21). Allerdings bildet ein Prozessvergleich keine Grundlage für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorangegangenen Urteil nach § 775 Nr. 1 ZPO, weil es sich bei diesem nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 – VII ZB 118/09, WM 2011, 1708 Rn. 14 mwN).

8

b) Die Frage, ob die Unwirksamkeit des vor dem Vergleichsabschluss erlassenen Urteils nach § 269 Abs. 4 ZPO analog festgestellt werden kann, ist indes umstritten und bislang vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Entschieden worden ist durch den Bundesgerichtshof hingegen, dass die Unwirksamkeit und fehlende Vollstreckungsfähigkeit eines Urteils im Hinblick auf einen späteren Vergleichsabschluss mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO oder mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO geltend gemacht werden kann, um trotz der infolge des Vergleichs von selbst eintretenden Wirkungslosigkeit des Titels den Rechtsschein der Vollstreckungsfähigkeit beseitigen zu können, weil das wirkungslos gewordene Urteil nicht etwa nichtig oder gar ein Nichturteil ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2007 – VII ZB 115/06, NZBau 2007, 706 Rn. 10 f).

9

Aus dieser Entscheidung ist zum Teil die – auch von dem Berufungsgericht im Streitfall geteilte – Schlussfolgerung gezogen worden, dass daneben kein Raum für ein Vorgehen entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. September 2015 – 12 U 201/11, juris Rn. 8 ff; Zöller/Herget, 36. Aufl., § 775 Rn. 6; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 23. Aufl., § 775 Rn. 3; vgl. auch bereits Kniffka, JuS 1990, 969, 971). Die wohl überwiegende Ansicht bejaht hingegen die Zulässigkeit einer Analogie zu § 269 Abs. 4 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 128; OLG Köln, NJOZ 2002, 2765, 2766 f; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner/K. Volmer/M. Volmer, 7. Aufl., § 794 Rn. 82; MünchKomm-BGB/Habersack, 9. Aufl., § 779 Rn. 83; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., § 794 Rn. 37; Münzberg in Festschrift Gaul, 1997, S. 447, 454).

10

c) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO auf den Prozessvergleich nach vorangegangener Titulierung durch ein nicht rechtskräftiges Urteil ist allerdings zweifelhaft.

11

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Auslegungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 33; vom 20. Januar 2016 – XI ZR 131/24, ZIP 2026, 483 Rn. 24; jeweils mwN).

12

bb) Eine Vergleichbarkeit der in Frage stehenden Fallgestaltung mit dem im Gesetz geregelten Tatbestand kann nicht ohne weiteres bejaht werden.

13

(1) Während § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO die Wirkungslosigkeit des vorangegangenen, noch nicht rechtskräftigen Urteils bei einer Klagerücknahme gesetzlich regelt, fehlt eine solche Regelung für den Prozessvergleich. Der – wenngleich einhellig angenommene – Eintritt der Wirkungslosigkeit des Urteils ist mithin bei einem Prozessvergleich anders als bei einer Klagerücknahme nicht von vornherein zwingend (vgl. Kniffka, JuS 1990, 969, 971); so können die Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichend vereinbaren, dass das Urteil durch den Vergleichsabschluss nicht wirkungslos wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2007 – VII ZB 115/06, NZBau 2007, 706 Rn. 12).

14

(2) Die Interessenlage beim Abschluss eines Prozessvergleichs ist in einem Punkt entscheidend anders als bei der Klagerücknahme. Bei der Klagerücknahme liegt auf der Hand, dass die Zwangsvollstreckung nicht mehr betrieben werden kann, weil der Gläubiger damit zugleich selbst auf die Titulierung seines Anspruchs verzichtet hat. Letzteres will der Gläubiger mit dem Abschluss des Prozessvergleichs aber typischerweise gerade nicht, wenn und soweit der Vergleich seinen (prozessualen) Anspruch bestätigt. Er hat – in diesem Umfang – keinen Anlass, mit dem Vergleichsabschluss stillschweigend auf bereits erlangte rechtliche Vorteile, insbesondere auf Pfandrechte und vor allem auf den Rang dieser Pfandrechte (§ 804 Abs. 3 ZPO) zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, 1555 zur Frage der Novation eines Anfechtungsanspruchs durch Vergleich; OLG Frankfurt, MDR 1987, 239; OLG Bremen, NJW-RR 1987, 1208, 1209; Kniffka, JuS 1990, 969, 971; Münzberg in Festschrift Gaul, 1997, S. 447, 456), wie auch der Streitfall verdeutlicht.

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(3) Von wesentlicher Bedeutung ist auch, dass der Prozessvergleich anders als die Klagerücknahme nicht nur Prozesshandlung, sondern auch materiell-rechtlicher Vertrag (§ 779 BGB) ist.

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(a) Prozesshandlungen wie die Klagerücknahme sind grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 – IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 391 f; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 23. Aufl., Einleitung Rn. 63 f). Hingegen kann der Prozessvergleich aufgrund seiner rechtlichen Doppelnatur aus materiell-rechtlichen Gründen von Anfang an oder mit Rückwirkung aufgrund einer Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) unwirksam sein. Damit entfällt dann auch die prozessbeendende Wirkung und das noch nicht rechtskräftige Urteil lebt wieder auf (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1980 – VIII ZR 274/79, BGHZ 79, 71, 74 f). Dabei ist anerkannt, dass der Wirksamkeitsmangel nur in dem Prozess geltend gemacht werden kann, in welchem der Vergleich geschlossen worden ist. Dieser Rechtsstreit ist mithin fortzusetzen. Ist der Streit über den Vergleich aber durch rechtskräftiges Urteil dahin entschieden, dass der Rechtsstreit durch diesen wirksam beendet worden ist, so ist damit zugleich auch die materiell-rechtliche Regelung unangreifbar geworden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1980, aaO S. 75).

17

(b) Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie der Fall zu beurteilen wäre, in dem analog § 269 Abs. 4 ZPO – die Anwendbarkeit der Bestimmung unterstellt – die Unwirksamkeit des dem Vergleichsabschluss vorangegangenen Urteils durch Beschluss festgestellt würde und sich erst später herausstellte, dass der Prozessvergleich materiell-rechtlich unwirksam ist.

18

Ein Beschluss entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO unterläge der sofortigen Beschwerde (entsprechend § 269 Abs. 4, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und erwüchse somit in formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO). Er beendete den Rechtsstreit (vgl. nur Stein/Jonas/Heinze, ZPO, 23. Aufl., § 705 Rn. 23). Es spricht folglich Einiges dafür, dann auch anzunehmen, dass nach Rechtskraft des Beschlusses analog § 269 Abs. 4 ZPO ebenfalls ein Wiederaufleben des vorangegangenen Urteils genauso ausgeschlossen ist wie eine Fortsetzung des Rechtsstreits.

19

Damit käme dem Beschluss analog § 269 Abs. 4 ZPO allerdings eine konstitutive Bedeutung zu, und zwar unabhängig von ebenfalls zu erwägenden materiell-rechtlichen Auswirkungen. Demgegenüber entspricht es jedoch einhelliger Meinung, dass der Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 ZPO in unmittelbarer Anwendung der Bestimmung bei einer Klagerücknahme hinsichtlich der Unwirksamkeit des Titels ausschließlich deklaratorische Bedeutung hat (vgl. Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 269 Rn. 61).

20

cc) Darüber hinaus ist eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke fraglich, nachdem der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2007 – VII ZB 115/06, NZBau 2007, 706 Rn. 10 f) neben der Möglichkeit der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO eine Lösung über eine entsprechende Anwendung von § 767 ZPO zugelassen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. September 2015 – 12 U 201/11, juris Rn. 8, 10). Die Frage, ob ein Vorgehen über eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO neben dieser Möglichkeit dennoch in Betracht kommen kann, kann jedoch letztlich dahinstehen.

21

d) Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 269 Abs. 4 ZPO nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Denn Urteile, die im Rechtsstreit ergangen, aber noch nicht rechtskräftig sind, werden durch Abschluss eines nachfolgenden Vergleichs nur dann ohne weiteres wirkungslos, wenn die Parteien keine anderen Vereinbarungen treffen, etwa, dass aus dem Urteil weiter vollstreckt werden dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2007 – VII ZB 115/06, NZBau 2007, 706 Rn. 12). An dieser Voraussetzung fehlt es, weil – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat – die Parteien eine Vollstreckung aus dem Urteil jedenfalls im Hinblick auf die bereits eingetragene Sicherungshypothek weiter zulassen wollten.

22

Das Berufungsgericht hat den Prozessvergleich zutreffend dahin ausgelegt, dass nach dem Willen der Vertragsparteien aufgrund des nicht rechtskräftigen Urteils bereits vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen bestehen bleiben sollen, soweit der vorläufig vollstreckbar titulierte Anspruch durch den Vergleich aufrechterhalten wird. Für den Regel- und auch für den Streitfall entspricht es in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte nämlich dem Willen der Vergleichsparteien, die Kontinuität der Vollstreckbarkeit zwecks Rangerhaltung bereits erfolgter Pfändungen zu wahren, soweit der Vergleich den zuvor in dem Urteil zuerkannten prozessualen Anspruch aufrechterhält, mag er dort materiell-rechtlich auch in anderer Rechtsform erscheinen (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1987, 239; OLG Bremen, NJW-RR 1987, 1208 f; OLG Hamm, NJW 1988, 1988; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 804 Rn. 31; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., § 794 Rn. 37; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 775 ZPO Rn. 6; Münzberg in Festschrift Gaul, 1997, S. 447, 457). Im Streitfall steht außer Frage, dass der Prozessvergleich der Parteien keinen anderen als den bereits durch das Urteil des Landgerichts titulierten prozessualen Anspruch umfasst, sondern diesen Anspruch im Vergleich zum Urteil nur geringfügig herabsetzt.

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