Beschluss des BGH 6. Strafsenat vom 21.07.2026, AZ 6 StR 258/26

BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 21.07.2026, AZ 6 StR 258/26, ECLI:DE:BGH:2026:210726B6STR258.26.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Stade, 4. März 2026, Az: 401 KLs 1/26
vorgehend BGH, 27. Oktober 2025, Az: 6 StR 374/25, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 4. März 2026 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Zeven vom 23. Januar 2023 nach § 55 Abs. 1 StGB in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen. Dem stand nicht entgegen, dass diese Strafe nach Erlass des Urteils im ersten Rechtsgang vollständig vollstreckt worden ist. Denn im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache ist für die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2026 – 6 StR 45/26, Rn. 8; vom 14. März 2023 – 5 StR 555/22, Rn. 4; vom 14. April 2010 – 2 StR 92/10, Rn. 3).

Dies beschwert den Angeklagten aber nicht. Denn nach den Feststellungen ist die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Zeven in Höhe von 40 Tagessätzen durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden. Wegen des vom Landgericht gewährten bezifferten Härteausgleichs von einem Monat, der indes in Ansehung der Neufassung von § 43 Satz 2 StGB durch Gesetz vom 26. Juli 2023 (BGBl. Nr. 203) für sich genommen nicht angezeigt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2026 – 2 StR 704/25, Rn. 6; BT-Drucks. 20/5913 S. 63) schließt der Senat aus, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Einbeziehung benachteiligt ist.

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