Verhandlungstermin am 9. Oktober 2026 um 9:00 Uhr in Sachen V ZR 242/24 (Herausgabe des gefälschten Gemäldes „Rotes Bild mit Pferden“ an den Fälscher?)
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum24.07.2026
Nr. 132/2026
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob der Fälscher eines Gemäldes, das in seinem Auftrag versteigert, nach Entdeckung der Fälschung aber von dem Ersteher an das Auktionshaus zurückgegeben und von dem Auktionshaus sodann an einen Dritten weiterveräußert worden ist, die Herausgabe des Gemäldes verlangen kann.
Sachverhalt:
Der Kläger ließ durch ein als Kommissionärin betrautes Auktionshaus das von ihm gefertigte, angeblich von Heinrich Campendonk stammende Gemälde „Rotes Bild mit Pferden“ versteigern. Den Zuschlag erhielt eine maltesische Gesellschaft, der es gegen Zahlung von insgesamt 2,88 Mio. € ausgehändigt wurde. Nachdem – sich schließlich bestätigende – Verdachtsmomente einer Fälschung aufgekommen waren, erklärte die Gesellschaft den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Ein Prozess zwischen der Gesellschaft und dem Auktionshaus endete mit einem Vergleich, in dessen Folge das Auktionshaus das Gemälde zurückerhielt. Anschließend veräußerte das Auktionshaus das Gemälde an den Beklagten, von dem es der Kläger nunmehr herausverlangt.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB gegen den Beklagten zu, weil er nicht nachgewiesen hat, Eigentümer des Gemäldes zu sein. Ursprünglich sei er zwar dessen Eigentümer gewesen. Er habe das als Verkaufskommissionärin handelnde Auktionshaus aber gemäß § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt, das Eigentum an dem Gemälde auf die Ersteherin zu übertragen. Diese habe das Eigentum im Anschluss an ihren Rücktritt auf das Auktionshaus übertragen. Bei der Rückabwicklung einer nach § 185 Abs. 1 BGB wirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten werde in der juristischen Literatur unter dem Stichwort „Rückerwerb des Nichtberechtigten“ zwar diskutiert, ob der ursprüngliche Eigentümer das Eigentum ohne weiteres wiedererlange. Dies sei aber weder dogmatisch vertretbar noch zur Vermeidung grober Unbilligkeit geboten.
Der Kläger meint dagegen, Eigentümer des Gemäldes zu sein. Das Auktionshaus habe als Nichtberechtigter über das Gemälde verfügt. Die aus § 185 Abs. 1 BGB folgende Wirksamkeit des Eigentumserwerbs diene in dieser Konstellation allein dem Schutz des Erwerbers, nicht des Nichtberechtigten. Im Falle einer Rückabwicklung zwischen dem Erwerber und dem Nichtberechtigten müsse das Eigentum daher an den ursprünglichen Eigentümer zurückfallen.
Vorinstanzen:
Landgericht Freiburg im Breisgau – Urteil vom 4. Oktober 2022 – 1 O 92/22
Oberlandesgericht Karlsruhe – Beschluss vom 21. November 2024 – 13 U 231/22
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Karlsruhe, den 24. Juli 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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