BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 07.07.2026, AZ VIa ZR 514/24, ECLI:DE:BGH:2026:070726BVIAZR514.24.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 19. Mai 2026, Az: VIa ZR 514/24, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 8. August 2024, Az: 24 U 1088/22
vorgehend LG Stuttgart, 14. Februar 2022, Az: 30 O 211/21
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. August 2024 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil nach der einstimmigen Auffassung des Senats die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19. Mai 2026 Bezug genommen, zu dem der Kläger auch in verlängerter Frist keine Stellung genommen hat (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
- C. Fischer
- Katzenstein
- Tausch
- Pastohr
- Spielmann
