BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 07.07.2026, AZ VI ZR 248/25, ECLI:DE:BGH:2026:070726BVIZR248.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Rostock, 23. Juni 2025, Az: 5 U 73/23
vorgehend LG Stralsund, 24. November 2023, Az: 3 HKO 24/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Juni 2025 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass sich aus der vorliegenden Rechtssache zum Anspruchsgrund Klärungsbedarf ergibt, der über die Erwägungen im Senatsurteil vom 8. Mai 2018 – VI ZR 295/17 hinausgeht oder zu einer davon abweichenden Beurteilung führen könnte. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsfragen zur Anspruchshöhe aufwirft, legt sie nicht dar, dass diese in der vorliegenden Rechtssache entscheidungserheblich wären. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 22.000 €
- Seiters
- Oehler
- Klein
- Allgayer
- Böhm
