BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 02.06.2026, AZ VI ZR 260/24, ECLI:DE:BGH:2026:020626UVIZR260.24.0
§ 110 SGB 7, § 111 SGB 7, § 113 S 1 SGB 7, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB
Leitsatz
1. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110, 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Auf das Erfordernis der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den die Ansprüche aus §§ 110, 111 SGB VII begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es nicht an. Die Verjährungsfrist beginnt aber nicht vor der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs.
2. Die Aufwendungsersatzansprüche gem. §§ 110, 111 SGB VII entstehen mit der ersten Aufwendung, die der jeweilige Sozialversicherungsträger erbringt. Der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls gilt für die Zwecke des Verjährungsrechts als bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Sozialversicherungsträger die erste Aufwendung getätigt hat, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit).
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16. Juli 2024, Az: 7 U 89/23
vorgehend LG Itzehoe, 16. Juni 2023, Az: 7 O 407/22
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Juli 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, begehrt gem. § 110 Abs. 1 SGB VII gegenüber dem beklagten Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes die Feststellung von dessen Ersatzpflicht für Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall.
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Die Klägerin ist gesetzlicher Rentenversicherer des 1994 geborenen Geschädigten, der als Helfer im landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten beschäftigt war. Am 14. April 2015 wurde der Geschädigte von dem Teleskoparm des von dem Beklagten geführten Teleskopladers, auf dessen Vorderachse im Bereich der Ablagefläche des für den Transport angehobenen Teleskoparmes der Geschädigte mit Kenntnis und im Sichtfeld des Beklagten verbotswidrig mitgefahren war, eingequetscht und schwer verletzt. Zu dem Unfall kam es am Ende der Rückfahrt zum Hof, als der in diesem Moment abgelenkte Beklagte den Teleskoparm aus der Transportstellung absenkte. Der Geschädigte erlitt u.a. eine inkomplette Querschnittlähmung.
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Am 24. Mai 2017 erließ die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als zuständige Unfallversicherungsträgerin gegenüber dem Geschädigten einen Bescheid, mit dem der Unfall vom 14. April 2015 als Arbeitsunfall anerkannt und eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde. Am 6. August 2021 stellte der Geschädigte bei der Klägerin einen Antrag auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Bei der hierauf veranlassten medizinischen Begutachtung ergab sich, dass der Geschädigte seine vormalige Betätigung als landwirtschaftlicher Helfer nur noch im Umfang von weniger als 3 Stunden pro Tag ausüben kann und eine Besserung unwahrscheinlich ist. Im Hinblick auch auf die intellektuellen Fähigkeiten des Geschädigten erwartet die Klägerin, dass diesem der Arbeitsmarkt mittelfristig verschlossen sein wird. Eine Rente wird bisher von der Klägerin nicht gewährt.
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Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen Feststellungsanspruch dahingehend geltend, die Verpflichtung des Beklagten zum Aufwendungsersatz gegenüber der Klägerin gem. § 110 SGB VII infolge des vorgenannten Arbeitsunfalls festzustellen. Die Klage wurde dem Beklagten am 30. Dezember 2022 zugestellt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das Landgericht hat die Klage aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (Urteil vom 16. Juli 2024 – 7 U 89/23, veröffentlicht in juris) ausgeführt, dass die Verjährung nach § 113 Satz 1 SGB VII kenntnisunabhängig auch für die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Tag der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger laufe.
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Die für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung sei auch für andere Sozialversicherungsträger maßgeblich. Dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung drohe damit zwar die Verjährung seiner Regressansprüche aus § 110 Abs. 1 SGB VII, wenn er nach der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger nicht innerhalb der ab diesem Zeitpunkt nach § 113 Satz 1 SGB VII laufenden Verjährung Kenntnis vom Schadenfall erhalte. Der Wortlaut des § 110 Abs. 1 SGB VII unterscheide jedoch nicht zwischen verschiedenen Sozialversicherungsträgern, während § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn allein auf die Feststellung der Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger abstelle. Die Regelung sei im Kern und in ihrer Konsequenz für andere Sozialversicherungsträger – namentlich für die Rentenversicherungsträger – seit Jahrzehnten unverändert geblieben und vom Gesetzgeber offenbar bewusst auch im Zuge diverser Anpassungen nicht grundlegend verändert worden. Eine planwidrige Regelungslücke oder ein redaktionelles Versehen sei demnach nicht erkennbar. Ein abweichendes Verständnis im Sinne der Klägerin sei daher mit der getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung und dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbar.
II.
8
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII nach § 113 Satz 1 SGB VII verjährt ist.
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1. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
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2. § 113 Satz 1 SGB VII erfasst dabei trotz seiner Stellung im SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) nicht nur die Ansprüche der Unfallversicherungsträger, sondern hat für alle Sozialversicherungsträger und damit auch für die Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung Geltung (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 37/15, VersR 2016, 551 Rn. 10; vom 21. Dezember 1971 – VI ZR 137/70, VersR 1972, 271, juris Rn. 20 und vom 21. September 1971 – VI ZR 206/70, VersR 1971, 1057, juris Rn. 17 jeweils zur Rentenversicherung; vom 24. Februar 1970 – VI ZR 140/68, VersR 1970, 365, juris Rn. 12 für die Krankenkassen). Dies folgt zum einen daraus, dass sich bereits die Rechtsgrundlage des Rückgriffsanspruchs aller Sozialversicherungsträger im SGB VII (§ 110) findet; § 113 Satz 1 SGB VII regelt nach seinem klaren Wortlaut die Verjährung der in § 110 SGB VII begründeten Ansprüche. Zum anderen folgt dieses Ergebnis aus der Bedeutung, die dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers für die Ersatzansprüche aller Sozialversicherungsträger zukommt. Bei der Entscheidung über das Rückgriffsrecht nach § 110 SGB VII sind die Gerichte an die Entscheidung, ob ein Versicherungsfall entsprechend den Regelungen der Unfallversicherung vorliegt, nach § 112 i.V.m. § 108 SGB VII gebunden (vgl. zur Vorgängerregelung des § 640 RVO Senatsurteil vom 21. September 1971 – VI ZR 206/70, VersR 1971, 1057, juris Rn. 16 f.).
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3. Der Senat hat bereits entschieden, dass die (Teil-)Verweisung des § 113 Satz 1 SGB VII auf die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 BGB insbesondere nach dessen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen ist, dass die bindende Feststellung der Leistungspflicht bzw. die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils gemäß § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn mit anschließender taggenauer Berechnung der Verjährungsfrist insofern ausreichend ist, als es auf das zusätzliche Erfordernis der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den die Ansprüche aus §§ 110, 111 SGB VII begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ankommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16, NJW 2017, 3510 Rn. 21, 27 ff.; noch offen gelassen in Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 37/15, VersR 2016, 551 Rn. 13 mwN). Daran hält der Senat – unter Hinweis auf die nachfolgenden Ergänzungen – fest.
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4. Nicht entscheidungserheblich war bisher die Frage, ob auch bei bindender Entscheidung über die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers der Verjährungsbeginn vor der Entstehung des Regressanspruchs liegen kann. Die (Teil-)Verweisung des § 113 Satz 1 SGB VII erfasst dem Wortlaut nach auch § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach es für die Regelverjährung weiter auf die Entstehung des Anspruchs ankommt, und in § 110 Abs. 1 SGB VII wird die Haftung für die „infolge des Versicherungsfalls
entstandenen Aufwendungen“ geregelt. Die Frage ist hier entscheidungserheblich, da der Regressanspruch der Sozialversicherungsträger gem. § 110 Abs. 1 SGB VII nicht bereits mit dem Versicherungsfall, sondern erst mit der Vornahme der ersten Aufwendung entsteht und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin bereits Aufwendungen erbracht hat.
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a) Der Regressanspruch des § 110 Abs. 1 SGB VII steht rechtsdogmatisch zwischen einem Aufwendungsersatzanspruch und einem Schadenersatzanspruch (vgl. Staudinger/Oetker [2025] BGB § 618, Rn. 374: mehr Nähe zum Aufwendungsersatzanspruch). Der Senat hat die Vorgängerregelung des § 640 RVO, die die Haftung für „alles, was die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls aufwenden müssen“, regelte, als keinen reinen Schadenersatzanspruch bzw. keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des allgemeinen bürgerlichen Rechts bezeichnet, jedoch die Ähnlichkeiten zwischen dem Rückgriffsanspruch und einem Schadenersatzanspruch betont (Senatsurteil vom 30. November 1971 – VI ZR 53/70, BGHZ 57, 314, juris Rn. 8-10). Mehrfach hat er den Anspruch als einen originär bürgerlich-rechtlichen Anspruch besonderer Art auf Ersatz des mittelbaren Schadens beschrieben (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 15; Senatsurteile vom 7. November 1967 – VI ZR 79/66, NJW 1968, 251, juris Rn. 9; vom 24. Juni 1969 – VI ZR 36/68, VersR 1969, 848; vom 30. April 1968 – VI ZR 32/67, VersR 1968, 641, juris Rn. 11). Er hat auch die Ähnlichkeit mit dem einem Drittgeschädigten gewährten Schadenersatzanspruch betont (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 – VI ZR 53/70, BGHZ 57, 314, juris Rn. 8 ff.) und ist einer Beurteilung als zivilrechtliche Erweiterung des § 823 BGB im Sinne einer Drittschadenhaftung beigetreten (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1968 – VI ZR 132/66, VersR 1968, 455, juris Rn. 10 f.). In der Literatur ist § 640 RVO ähnlich wie § 844 BGB als gesetzlich geregelter Fall einer Drittschadenliquidation verstanden worden, weil wie dort der Kreis der Ersatzberechtigten über die §§ 823 ff. BGB hinaus auf nur mittelbar Geschädigte erweitert werde (Brox, DB 1966, 489). Die Eigenständigkeit des Anspruchs wird aber auch hervorgehoben, denn die Ähnlichkeit gehe nicht so weit, dass der Sozialversicherungsträger vom Schädiger verlangen könnte, ihn gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 – VI ZR 53/70, BGHZ 57, 314, juris Rn. 8 ff.).
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Die klare Eingrenzung auf den Ersatz der Aufwendungen, die sich für die Regressansprüche auch durch den Wortlaut der Vorgängerregelungen zieht (vgl. § 903 RVO, § 640 RVO) und sich bereits in § 136 Abs. 1 Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz findet, und letztlich der Wortlaut des maßgeblichen § 110 Abs. 1 SGB VII, der von
entstandenen Aufwendungen spricht, lassen die Annahme einer Anspruchsentstehung im Moment des Arbeitsunfalls nicht zu. Für die Aufwendungsersatzansprüche bei (mehraktiger) Geschäftsbesorgung nach § 670 BGB wird die Entstehung des Anspruchs mit der (jeweiligen) Aufwendung angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 – III ZR 273/16, NJW 2018, 2714 Rn. 27 ff.; BeckOGK/Piekenbrock, 1.4.2026, BGB § 199 Rn. 86). Daran hat sich grundsätzlich die Beurteilung der Entstehung auch des Regressanspruchs des § 110 Abs. 1 SGB VII angesichts seiner Ähnlichkeit zum Aufwendungsersatzanspruch zu orientieren (vgl. im Ergebnis ebenso BeckOGK/Seiwerth, 15.11.2025, SGB VII § 113 Rn. 25 ff.; Ricke, r+s 2020, 378, 379).
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b) Allerdings ist – anders als in dem zu Aufwendungsersatzansprüchen im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung und deren sukzessiver Verjährung entschiedenen Fall (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 – III ZR 273/16, NJW 2018, 2714 Rn. 27 ff.) – für § 110 Abs. 1 SGB VII aufgrund der oben aufgezeigten Nähe dieses Ersatzanspruchs zu Schadensersatzansprüchen unter Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit davon auszugehen, dass der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls für die Zwecke des Verjährungsrechts bereits in dem Zeitpunkt als entstanden gilt, in dem der Sozialversicherer die erste Aufwendung getätigt hat, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2016 – VI ZR 200/15, VersR 2017, 170 Rn. 15; vom 20. Dezember 1977 – VI ZR 190/75, VersR 1978, 350 Rn. 13; vom 3. Juni 1997 – VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111, juris Rn. 15; vom 15. März 2011 – VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 8; vom 5. April 2016 – VI ZR 283/15, VersR 2016, 1058 Rn. 15; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, WM 1993, 251, juris Rn. 35; vom 21. Februar 2005 – II ZR 112/03, ZIP 2005, 852, juris Rn. 9). Entscheidend ist neben der Ähnlichkeit zu Schadenersatzansprüchen der Gesetzeswortlaut des § 113 Satz 1 SGB VII, der auch auf § 199 Abs. 2 BGB verweist, der die Verjährungshöchstfrist von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen, bestimmt. Dies spricht dafür, dass auch der Gesetzgeber die Nähe zu deliktischen Schadenersatzansprüchen gesehen hat. Von der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Schadenseinheit ist der Senat schon bisher – wenn auch ohne ausdrückliche Erörterung – ausgegangen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16, NJW 2017, 3510, juris Rn. 4, 13 ff., 27 ff.; vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 37/15, VersR 2016, 551 Rn. 4, 7; vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13, VersR 2015, 193 Rn. 27).
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5. Der Senat entscheidet die bisher nicht entscheidungserhebliche Frage dahingehend, dass für den Verjährungsbeginn (auch) auf die Entstehung des Regressanspruchs des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ist § 113 Satz 1 SGB VII dahingehend auszulegen, dass für den Sozialversicherungsträger die Verjährung seines Regressanspruchs erst mit dem Entstehen des (Regress-)Anspruchs zu laufen beginnt, d.h. sobald diesem erstmals erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind, soweit dieser Zeitpunkt nach der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers oder der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils liegt.
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Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 113 Satz 1 SGB VII ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die bindende Feststellung der Leistungspflicht bzw. die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils gemäß § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn im Sinne einer taggenauen Berechnung der Verjährungsfrist ausreichend ist, es also auf das zusätzliche Erfordernis der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ankommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16, NJW 2017, 3510 Rn. 27 ff.). Ein Verzicht auf das Erfordernis der Anspruchsentstehung, wie in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich genannt, folgt aber weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte oder einer teleologischen Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung des § 113 Satz 1 SGB VII liegen darin, dass die Verjährung für alle Sozialversicherungsträger erst zu dem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem das Vorliegen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung als maßgebliche Voraussetzung ihrer Ersatzansprüche nach §§ 108, 112 SGB VII bindend festgestellt worden ist (vgl. zur Vorgängerregelung des § 640 RVO Senatsurteile vom 21. Dezember 1971 – VI ZR 137/70, VersR 1972, 271, juris Rn. 22; vom 21. September 1971 – VI ZR 206/70, VersR 1971, 1057, juris Rn. 17). Dies bedeutet aber nur, dass die Verjährung nicht vor diesem Zeitpunkt beginnen soll, nicht aber, dass sie, auch wenn der Anspruch noch nicht einmal entstanden ist, ab diesem Zeitpunkt läuft. Ziel der Regelung des § 113 Satz 1 SGB VII ist es, die Feststellung eines Versicherungsfalls als zwingende Voraussetzung der hieran anknüpfenden (Regress-)Ansprüche der Sozialversicherungsträger vorweg verbindlich zu klären (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 37/15, VersR 2016, 551 Rn. 10). Zwar gibt es auch Verjährungsregelungen, die den Verjährungseintritt unabhängig vom Entstehungszeitpunkt regeln. § 200 BGB bestimmt, dass die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist (vgl. Staudinger/Jacoby [2024] BGB § 199, Rn. 2, 117). Auch die Regelung der Maximalfristen in § 199 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BGB ordnet eine Verjährung unabhängig von der Entstehung des Anspruchs an. Eine von der Anspruchsentstehung unabhängige Sonderregel enthielt auch § 51b Alt. 2 BRAO aF. Aus der Entstehungsgeschichte des § 113 Satz 1 SGB VII lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber über die Anknüpfung an die Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers hinaus die Absicht gehabt hätte, hiermit zugleich den Verjährungsbeginn in dem Sinne vorzuverlagern, dass es nicht auf das Entstehen eines (Regress-)Anspruchs des betroffenen Sozialversicherungsträgers ankommen soll. Anderenfalls wäre die ausdrückliche Erwähnung des § 199 Abs. 1 BGB in § 113 Satz 1 SGB VII ohne jeden Sinn. Soweit Formulierungen in dem Senatsurteil vom 25. Juli 2017 (VI ZR 433/16, NJW 2017, 3510 Rn. 18, 20, 27 ff., LS 2) nahelegen, dass die Verjährung unabhängig von der Entstehung des Regressanspruchs beginnt, wird daran nicht festgehalten.
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6. Keine Stütze im Gesetz findet die Annahme, dass es auch für den Rentenversicherungsträger auf die bindende Feststellung seiner eigenen Leistungspflicht, entsprechend der Regelung in § 113 Satz 1 SGB VII für den Unfallversicherungsträger, ankomme (vgl. Hillmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 113 SGB VII [Stand: 29.3.2023] Rn. 9; Riedel, Der unfallversicherungsrechtliche Regreß des § 110 SGB VII unter besonderer Betrachtung des neu eingeführten Absatzes 1a, 2008, S. 110 f.; Krasney in Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, 13. Aufl.; § 113 Rn. 11). Bereits der Wortlaut des § 113 SGB VII spricht dagegen. Ein Anknüpfen an die bindende Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers erfolgt dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprechend vielmehr vor dem Hintergrund der Bindung der Gerichte gem. §§ 108, 112 SGB VII.
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Soweit Bedenken wegen einer Schlechterstellung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Unfallversicherungsträger aufgeworfen worden sind, da dieser vom Arbeitsunfall häufig erst nach der Verjährung des Anspruchs aus § 110 SGB VII erfahre (vgl. nur Geigel Haftpflichtprozess/Wellner, 29. Aufl., Kap. 32 Rn. 45 „unbillig“; vgl. Gunkel, Die Haftung von Unternehmern und Betriebsangehörigen, 3. Aufl. 1965, S. 58 f.; Neumann-Duesberg, DB 1972, 1020, 1022 f.; Ricke, r+s 2020, 378, 382 f.; LPK-SGB VII/Grüner, 6. Aufl., SGB VII § 113 Rn. 4; Kranig in Hauck/Noftz SGB VII, 4. El. 2020, § 113, Rn. 8b; Hillmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 113 SGB VII [Stand: 29.03.2023], Rn. 9; NK-ArbR/Karmanski, 2. Aufl., SGB VII § 113 Rn. 5; Waltermann in Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner, 2. Aufl., § 113 SGB VII Rn. 3), wird dieses Problem im Hinblick auf die Verjährung nicht vor Anspruchsentstehung mit der ersten Aufwendung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers kaum (noch) von praktischer Relevanz sein.
III.
20
Die Sache ist danach zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- Seiters
- von Pentz
- Oehler
- Müller
- Klein
