Verurteilung wegen Geldautomatensprengung in Berlin rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Verurteilung wegen Geldautomatensprengung in Berlin rechtskräftig

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum05.06.2026

Nr. 102/2026

Beschluss vom 19. Mai 2026 – 5 StR 189/26

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. Dezember 2025 verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der niederländische Angeklagte früher Teil der sogenannten „Sprengerszene“, die durch Sprengung von Geldautomaten erhebliche Schäden verursachte. Wegen dreier solcher Taten war er bereits im Mai 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Nach seiner bewährungsweisen Entlassung aus der Strafhaft plante er mit einem Mittäter die Sprengung eines weiteren Geldautomaten in Berlin, wofür er mindestens 25.000 Euro erhalten sollte. Nach umfangreichen Vorbereitungen (Anbringen einer Kamera vor Ort, Beschaffen von Gasflaschen, Werkzeugen und eines Motorrollers) wurde vom Angeklagten oder dem Mittäter am frühen Morgen des 17. April 2024 mittels eines hochexplosiven Gasgemischs ein Geldautomat im Bereich des Haupteingangs des Charité Campus Virchow-Klinikum gesprengt, in dem sich Bargeld in Höhe von 264.000 Euro befand (Sachschaden ca. 30.000 Euro). Die Täter flüchteten mit einer Beute von etwa 255.000 Euro vor der sogleich herannahenden Polizei über die Spree mit einem hierfür bereitgestellten Schlauchboot mit Außenbordmotor. Im Bereich der Alten Schleuse Charlottenburg kenterte das Boot, der Mittäter des Angeklagten kam im weiteren Verlauf auf ungeklärte Weise zu Tode. Tage später wurden verschiedene seiner Körperteile – darunter der Kopf – im Wasser gefunden. Was mit der Beute passiert ist, ließ sich nicht aufklären. Ein gegen den Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts gegen seinen Mittäter geführtes Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da durch die Rechtsmedizin nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dieser durch einen Unfall starb.

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts Berlin I ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Berlin I – Urteil vom 9. Dezember 2025 – 542 KLs 16/25

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 308 Abs. 1 StGB – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Karlsruhe, den 5. Juni 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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