BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 30.04.2026, AZ III ZR 60/23, ECLI:DE:BGH:2026:300426BIIIZR60.23.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 15. März 2023, Az: 4 U 114/21
vorgehend LG Stuttgart, 11. März 2021, Az: 7 O 55/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. März 2023 – 4 U 114/21 -, berichtigt durch Beschluss vom 6. Juni 2023, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 30.000.000 €
Gründe
I.
1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) wegen der Versagung einer Verlängerung von Frequenznutzungsrechten mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine derartige Verlängerung gehabt. Es hat seine Entscheidung insoweit jeweils selbständig tragend darauf gestützt, dass alle vier Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG in der Fassung vom 22. Juni 2004 für eine Frequenzzuteilung nicht erfüllt gewesen seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag jedenfalls keinen Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen, soweit das Berufungsgericht die Ausweisung der vorgesehenen Nutzung im Frequenznutzungsplan (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TKG 2004) sowie die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG 2004) verneint hat.
3
Auch mit Blick auf den geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Insbesondere stellt sich keine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2015 – 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 und vom 11. März 2022 – 1 BvR 1268/21, juris Rn. 5, jew. mwN). Dies gilt auch für die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob Art. 5 Abs. 2 aE beziehungsweise Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 21; Genehmigungsrichtlinie) ein individuell begünstigender Schutzzweck zugrunde liegt und hieraus ein Anspruch auf eine Verlängerung von Frequenzzuteilungen mit zu bestimmender Dauer folgt, wenn die nationale Regulierungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine Frequenzknappheit nicht feststellen kann. Es steht zur Überzeugung des Senats mit der nach der „acte-clair“-Doktrin erforderlichen Gewissheit (vgl. hierzu zB Senat, Urteil vom 17. April 2014 – III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29; EuGH, NJW 1983, 1257, 1258; EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff) fest, dass dies nicht der Fall ist. Die Genehmigungsrichtlinie enthält bereits keine inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 – VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 26; EuGH, Urteil vom 20. April 2023 – C-348/22, juris Rn. 62, jew. mwN), aus der sich eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergeben könnte, hinsichtlich verfügbarer Frequenzen eine befristete Zuteilung unabhängig von weiteren – hier vom Berufungsgericht verneinten – Voraussetzungen zu verlängern. Dies ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Dessen ungeachtet ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, weil im Streitfall ein durch die Ablehnung der Verlängerung von Frequenznutzungsrechten gegebenenfalls begründeter Verstoß gegen die vorgenannten unionsrechtlichen Vorschriften jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert wäre, um einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zu begründen (vgl. zu den Voraussetzungen Senat, Urteile vom 18. Oktober 2012 – III ZR 197/11, WM 2013, 2041 Rn. 16 ff und vom 17. Januar 2019 – III ZR 209/17, HFR 2019, 221 Rn. 26; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-620/17, juris Rn. 42 ff; jew. mwN).
4
Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
- Herrmann
- Liepin
