BFH 5. Senat, Beschluss vom 27.04.2026, AZ V B 9/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.270426.VB9.25.0
§ 62 Abs 4 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 114 ZPO, Art 19 Abs 4 GG
Leitsatz
NV: Dem Vertretungszwang beim Bundesfinanzhof steht wegen der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, die Mittellosigkeit eines Beteiligten nicht entgegen.
Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 29. November 2024, Az: 5 K 450/22 U,AO, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.11.2024 – 5 K 450/22 U,AO wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich –wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht– jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –;FGO–). Hierzu gehört der Bevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der für diesen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, nicht.
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2. Den Vertretungszwang muss auch ein mittelloser Beteiligter beachten (BFH-Beschluss vom 11.05.2009 – II B 13/09, Rz 2). Zwar steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen und nach deren Gewährung gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Rechtsmittelfrist zu erhalten (BFH-Beschlüsse vom 28.04.2004 – VII S 9/04, BFH/NV 2004, 1288; vom 28.09.2005 – X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249; vom 20.03.2006 – X S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1141; vom 12.08.2008 – X S 29/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1869). Eine solche Wiedereinsetzung kommt jedoch im Streitfall schon aufgrund des Umstandes nicht in Betracht, dass der Senat den Antrag des Klägers auf PKH mit Beschluss vom 09.02.2026 – V S 2/25 (PKH) abgelehnt hat.
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3. Von einer Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
