BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 22.04.2026, AZ IV ZR 168/24, ECLI:DE:BGH:2026:220426UIVZR168.24.0
§ 1128 BGB, § 1130 BGB, § 93 VVG, § 94 VVG
Leitsatz
Im Anwendungsbereich von § 1128 BGB kann der Versicherungsnehmer eine Zahlung an sich nur verlangen, wenn alle Realgläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt haben oder nach einer Anzeige des Eintritts des Schadens die Frist von einem Monat seit ihrem Empfang verstrichen und kein Widerspruch erfolgt ist.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 14. November 2024, Az: 1 U 180/22
vorgehend LG Osnabrück, 26. Oktober 2022, Az: 9 O 1567/21
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. November 2024 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.850.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes in Anspruch.
2
Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, für das er bei der Beklagten eine gewerbliche Sachversicherung unterhält, die eine Feuerversicherung zum gleitenden Neuwert umfasst. Das Grundstück ist mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet. Im Grundbuch sind erstrangig eine brieflose Grundschuld über 600.000 € mit 16 % Zinsen jährlich und einer Nebenleistung von 4 % einmalig für die Sparkasse Emsland (Meppen), zweitrangig eine weitere brieflose Grundschuld über 60.000 € mit 2 % Zinsen jährlich für eine andere Gläubigerin sowie außerdem insgesamt fünf Sicherungshypotheken für jeweils unterschiedliche Realgläubiger eingetragen.
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Der Feuerversicherung liegen unter anderem die „S 01.5 Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung 2008 (AFB 2008) – Fassung Januar 2008“ (im Folgenden: AFB 2008) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„B 8.2 Neuwertschaden
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
B 8.2.1 Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. …
…
B 9.5 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
B 9.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
…
B 9.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.“
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Am 2. März 2019 wurde das versicherte Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. In dem nach dem Brand durchgeführten bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren ermittelten die Sachverständigen – jeweils netto – den Zeitwertschaden mit 550.055,39 €, den Neuwertschaden mit 916.758,98 €, Aufräum- und Abbruchkosten mit 146.460 €, Restwertgewinnungskosten mit 35.050 €, Schadensminderungs- und Feuerlöschkosten mit 6.273,52 €, Mehrkosten für umweltfreundliche Maßnahmen mit 10.000 € sowie einen Mietwertschaden von 73.919,40 €. Für die Durchführung des Sachverständigenverfahrens entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 26.282,35 €. Eine Wiederherstellung des Gebäudes erfolgte bislang nicht.
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Die Beklagte zahlte – jeweils unter Vorbehalt – am 16. Mai 2019 auf die Rechnung einer Firma an diese 1.944,27 € und an den Kläger am 29. Juli 2019 weitere 25.000 €. Weitere Leistungen verweigert sie. Sie wirft dem Kläger einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften und eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Anzeige einer Gefahrerhöhung vor. Zudem sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, da es zur Geltendmachung der Ansprüche der Zustimmung sämtlicher Realgläubiger bedürfe. Ob die Sparkasse Emsland (Meppen) als erstrangige Grundpfandgläubigerin einer Auszahlung der vollständigen Entschädigung an den Kläger zugestimmt hat, wie er behauptet, ist zwischen den Parteien streitig.
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Das Landgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, der Klage auf Zahlung des im Sachverständigenverfahren festgestellten Zeitwert- und Mietwertschadens und der festgestellten Kosten, jeweils nebst Zinsen, sowie der Sachverständigenkosten nebst Zinsen abzüglich am 29. Juli 2019 gezahlter 25.000 € stattgegeben. Die weitergehende Klage, die unter anderem auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Neuwertanteils, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zum Ersatz des weiteren dem Kläger entstandenen Schadens gerichtet war, hat es abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die im Berufungsverfahren um einen Hilfsantrag erweiterte Klage – hinsichtlich der Zahlung des Zeitwertschadens, eines Teiles der geltend gemachten Kosten sowie hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer als derzeit unbegründet – abgewiesen.
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Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte verlangt mit ihrer Anschlussrevision weiterhin vollständige Klagabweisung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg, während die Anschlussrevision der Beklagten begründet ist.
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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zwar nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung oder einer Gefahrerhöhung leistungsfrei. Sie sei aber gemäß Ziff. B 9.5.1 AFB 2008 berechtigt, die Leistung aufzuschieben, so dass die Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Ansprüche – mit Ausnahme der Restwertgewinnungskosten, hinsichtlich derer es an einer Anspruchsgrundlage fehle und über die bereits jetzt endgültig entschieden werden könne – derzeit unbegründet sei. Sei das Grundstück, wie hier, mit einem oder mehreren Grundpfandrechten belastet, seien bei der Regulierung des Versicherungsfalls die § 94 VVG, §§ 1127 ff. BGB zu beachten. Hinsichtlich des Neuwertanteils müsse § 94 Abs. 1 VVG berücksichtigt werden. Auf diesen Anwendungsbereich sei die Regelung beschränkt und gehe insoweit § 1128 BGB vor. In allen übrigen Konstellationen und damit insbesondere bezüglich der Zeitwertentschädigung greife in der Gebäudeversicherung § 1128 BGB, nicht hingegen § 1130 BGB.
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In Rechtsprechung und Literatur sei allerdings ungeklärt, ob es in einem Fall, in dem das Grundstück mit mehreren Grundpfandrechten belastet sei, genüge, dass der erstrangige Realgläubiger nach Maßgabe der § 94 VVG, § 1128 BGB beteiligt werde. Richtigerweise sei die Beteiligung aller im Einzelfall vorhandenen Realgläubiger zu verlangen, die hier nicht erfolgt sei. Der Versicherungsnehmer könne sich darum bemühen, die Voraussetzungen einer Zahlung an sich allein herbeizuführen, indem er, wie in § 1128 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehen, den Eintritt des Schadens den Realgläubigern mitteile. Gelinge dies nicht, etwa weil ein Realgläubiger widerspreche, könne er die Zahlung an sich und die Realgläubiger gemeinschaftlich verlangen. Hinterlege der Versicherer dann pflichtgemäß die geschuldete Versicherungsleistung, stehe sie dem Versicherungsnehmer zwar nicht ohne weiteres zur Verfügung, um das belastete Objekt wiederherzustellen. Das belaste ihn aber nicht in unangemessener Weise, weil er vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht Eigentümer eines lastenfreien Grundstückes gewesen sei. Auch wenn man als richtig unterstelle, dass die erstrangige Realgläubigerin der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger zugestimmt habe, fehle es an einer Beteiligung der weiteren Realgläubiger. Da in Zukunft die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung an ihn allein noch entstehen könnten, erfolge die Klageabweisung insoweit als derzeit unbegründet. Dies gelte auch für die versicherten Kosten sowie den Mietwertschaden. Der Anspruch des Realgläubigers sei nicht auf die unmittelbare Deckung des Schadens beschränkt.
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Die Feststellungsanträge des Klägers seien zulässig, aber – der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Mehrwertsteuer an den Kläger zu zahlen, derzeit – unbegründet. Soweit der Kläger beantrage festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Neuwertanteil zu zahlen, soweit er die Wiederherstellung innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Verfahrens sicherstelle, bestehe ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Neuwertanteils nicht und könne auch nicht mehr entstehen. Die in Ziff. B 8.2 AFB 2008 genannte Frist von drei Jahren ab Eintritt des Versicherungsfalls sei abgelaufen, ohne dass sichergestellt worden sei, dass die Entschädigung verwendet werde, um das beschädigte Gebäude wiederherzustellen. Es bestehe auch keine Nachfrist zugunsten des Klägers. Zwar werde vertreten, dass dem Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB eine Nachfrist zuzugestehen sei, wenn der Versicherer durch eine unberechtigte Deckungsablehnung zum Anspruchsgrund die Fristversäumnis verursacht habe. An einer unberechtigten Deckungsablehnung der Beklagten fehle es aber. Diese sei nach Ziff. B 9.5.1 AFB 2008 berechtigt, die Zahlung aufzuschieben.
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B. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend stand.
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I. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
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1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Zulassung damit begründet hat, für die Rechtssache sei von zentraler Bedeutung, ob bei Vorhandensein mehrerer Realgläubiger eine insgesamt schuldbefreiende Leistung eines Versicherers in der Gebäudeversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer erfolgen könne, wenn nicht alle Realgläubiger nach Maßgabe von § 1128 BGB, § 94 VVG beteiligt worden seien, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, r+s 2025, 1128 Rn. 11 m.w.N.).
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2. Die Revision ist indessen unbegründet.
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a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung die Zahlung der Versicherungsleistung – soweit sich diese bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel nicht auf den Neuwertanteil bezieht – an sich allein nur verlangen kann, wenn nach einer Anzeige des Schadenseintritts gegenüber sämtlichen Realgläubigern jeweils entweder die Frist des § 1128 Abs. 1 Satz 1 BGB verstrichen ist, ohne dass der Realgläubiger einer Zahlung dem Versicherer gegenüber widersprochen hat, oder der Realgläubiger der Zahlung gemäß § 1128 Abs. 2 BGB schriftlich zugestimmt hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Leistungsansprüche abgewiesen.
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aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beteiligung und Rechte der Realgläubiger bezüglich der Zeitwertentschädigung und versicherter Kosten auch bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel allein nach den §§ 1127 Abs. 1, 1128, 1192 BGB richten, wenn der Versicherungsnehmer sein Leistungsverlangen hierauf beschränkt und nach der Klausel – wie hier in Ziff. B 8.2 AFB 2008 vereinbart – die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung Voraussetzung nur für die Entstehung des Anspruchs auf den Teil der Entschädigung ist, der den Zeitwertschaden übersteigt. Die Bestimmung des § 1128 BGB bleibt in diesem Fall auf die unabhängig von der Wiederherstellungsklausel zu zahlende Entschädigung anwendbar und wird nicht von der Regelung des § 1130 BGB, wonach eine der Wiederherstellungsklausel entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Realgläubiger gegenüber wirksam ist, verdrängt (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2004, 640 [juris Rn. 18 f.]; Epp in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch 6. Aufl. § 73 Rn. 103; BeckOK-VVG/Rust, § 94 Rn. 7 f. [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-VVG/Staudinger, 3. Aufl. § 93 Rn. 9, § 94 Rn. 5; Wenzel in Erman, BGB 17. Aufl. § 1130 Rn. 1; Staudinger/ Wolfsteiner, BGB (2019) § 1130 Rn. 1; Schlichting, BKR 2025, 647, 649; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 – IV ZR 280/99, VersR 2001, 326 [juris Rn. 11 f.]; ohne nähere Differenzierung dagegen Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 94 Rn. 7; Langheid/ Rixecker/Langheid, VVG 8. Aufl. § 94 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Lieder, 10. Aufl. § 1130 Rn. 2 f.). Dies ergibt die Auslegung des § 1130 BGB.
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(1) Bereits nach seinem Wortlaut erfasst § 1130 BGB lediglich den Fall, dass der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen „nur“ verpflichtet ist, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, und betrifft daher den Teil der Entschädigung, auf den sich die Wiederherstellungsklausel erstreckt. Ist deren Anwendungsbereich im Rahmen einer – wie hier in Ziff. B 8.2 AFB 2008 vereinbarten – sogenannten strengen Wiederherstellungsklausel auf die Neuwertspitze beschränkt, ist die Entschädigung nicht – wie von § 1130 BGB vorausgesetzt – zweckgebunden zu zahlen (vgl. BeckOGK-BGB/Kern, § 1130 Rn. 18 [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-BGB/Lieder, 10. Aufl. § 1130 Rn. 21). Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 1127 ff. BGB ergibt sich, dass § 1130 BGB eine Ausnahme zu § 1127 Abs. 2 BGB vorsieht, wonach die Haftung der Forderung gegen den Versicherer, die der Realgläubiger nach §§ 1127 Abs. 1, 1192 BGB als Ersatz für den Verlust seiner Sicherheit erhält (vgl. zu § 1067 BGB-E: Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, 1888, 660), (erst) erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt ist oder Ersatz für ihn beschafft ist und damit dem Grundpfandrecht wieder unterliegt. Demgegenüber lässt es § 1130 BGB für die mit der Zahlung eintretende Befreiungswirkung ausreichen, dass eine Wiederherstellungsklausel vereinbart ist und der Versicherer dieser Klausel entsprechend an den Versicherten zahlt, gleichviel, ob der Betrag tatsächlich zur Wiederherstellung verwendet wird (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB 85. Aufl. § 1130 Rn. 2; Reusch in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 21 Rn. 28; BeckOK-BGB/Rohe, § 1130 Rn. 4 [Stand: 1. Februar 2026]; Staudinger/Wolfsteiner, BGB (2019) § 1130 Rn. 2 m.w.N.).
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(2) Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass den Interessen des Grundpfandgläubigers bereits durch die Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel und eine darauf beruhende Zahlung Genüge getan ist (vgl. zu § 1067 BGB-E: Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, 1888, 660; Soergel/Heukenkamp, BGB 14. Aufl. § 1130 Rn. 2; Johannsen/Johannsen in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Band 3 Anm. J 21; MünchKomm-BGB/Lieder, 10. Aufl. § 1130 Rn. 1; Wenzel in Erman, BGB 17. Aufl. § 1130 Rn. 1). Verstärkt wird ihr Schutzgehalt durch § 93 VVG, der bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel auch zugunsten des Realgläubigers gewährleistet, dass der Wiederaufbau erfolgt und damit der Erhalt der Haftungssubstanz sichergestellt ist (Reusch in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 21 Rn. 28; Wenzel aaO). Dieser mit § 1130 BGB – und § 93 VVG – intendierte Schutz des Realgläubigers würde unterlaufen, wenn der Versicherer mit befreiender Wirkung die – nach den mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen – an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Zahlung des Zeitwertanteils bewirken könnte, ohne dass die Wiederherstellung gesichert ist. In diesem Fall muss es vielmehr bei dem mit den §§ 1127 Abs. 1, 1128, 1192 BGB verfolgten Ziel bleiben, den Eigentümer von vornherein daran zu hindern, zum Nachteil des Grundpfandgläubigers über die Versicherungsforderung zu verfügen, ohne dass die Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 132/18, r+s 2019, 586 Rn. 14; Wenzel aaO § 1128 Rn. 1; siehe auch zu § 1070 BGB-E: Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, 1888, 667).
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bb) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass im Anwendungsbereich von § 1128 BGB alle Realgläubiger zu beteiligen sind und der Versicherungsnehmer eine Zahlung an sich nur verlangen kann, wenn alle Realgläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt haben (§ 1128 Abs. 2 BGB) oder nach einer Anzeige des Eintritts des Schadens die Frist von einem Monat seit ihrem Empfang verstrichen und kein Widerspruch erfolgt ist (§ 1128 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Anders als die Revision meint, kommt es daher auf die – für die Revision zu unterstellende – Zustimmung (nur) der erstrangigen Grundpfandgläubigerin nicht an.
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(1) Gemäß §§ 1127 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB erstrecken sich Hypothek und Grundschuld auch auf die Forderung gegen den Versicherer, wenn das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände versichert sind. Wegen der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen verweist § 1128 Abs. 3 BGB auf die §§ 1281, 1282 BGB (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 – IV ZR 280/99, VersR 2001, 326 [juris Rn. 12]; vom 9. Januar 1991 – IV ZR 97/89, r+s 1991, 100 [juris Rn. 19]). Danach kann der Versicherungsnehmer selbst bei noch fehlender Pfandreife insoweit Leistungen nur an den Grundpfandgläubiger und sich selbst gemeinsam fordern (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 aaO). Nach Eintritt der Pfandreife ist der Grundpfandgläubiger zur Einziehung der Versicherungssumme berechtigt; der Versicherer kann nur an ihn leisten (Senatsurteil vom 9. Januar 1991 aaO).
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(2) Sind mehrere Realgläubiger vorhanden, steht gemäß §§ 1128 Abs. 3, 1192, 1290 BGB grundsätzlich dem das alleinige Einziehungsrecht zu, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1981 – IVa ZR 57/80, VersR 1981, 521 [juris Rn. 25]; Reusch in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 21 Rn. 18). Der nachrangige Gläubiger ist an diesem Einziehungsverhältnis nicht beteiligt und insbesondere nicht befugt, Leistung an alle Gläubiger gemeinschaftlich oder Hinterlegung für alle Pfandgläubiger zu verlangen (vgl. OLG Köln WM 2024, 132 [juris Rn. 38]).
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(a) Hat der hiernach zur Einziehung der Versicherungsforderung berechtigte rangerste Grundpfandgläubiger der Zahlung an den Versicherten nicht gemäß § 1128 Abs. 1 Satz 2 BGB fristgemäß widersprochen oder hat er der Zahlung an den Versicherungsnehmer gemäß § 1128 Abs. 2 BGB schriftlich zugestimmt, folgt daraus allerdings – anders als die Revision meint – nicht, dass der Versicherungsnehmer Klage auf Leistung an sich erheben kann. Die Regelung des § 1128 Abs. 2 BGB entspricht – wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat – dem Grundsatz, dass der vorrangige Grundpfandgläubiger auf seinen Vorrang verzichten kann (Senatsurteil vom 19. Februar 1981 – IVa ZR 57/80, VersR 1981, 521 [juris Rn. 25] m.w.N.). Sie führt aber nicht dazu, dass der im Rang nachfolgende Grundpfandgläubiger seine Rechte aus § 1128 Abs. 1 und 2 BGB verliert und der Versicherer die Entschädigungsleistung mit befreiender Wirkung an den Versicherungsnehmer bewirken kann. Der unterbliebene Widerspruch oder die Zustimmung wirken vielmehr nur für den Grundpfandgläubiger, der ihn erklärt hat (vgl. zu § 94 VVG: Perner/Figl in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. § 94 Rn. 24).
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Die in §§ 1127 Abs. 1, 1192 BGB angeordnete Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Forderung gegen den Versicherer, die an sich dem Versicherungsnehmer als bloß persönlicher, schuldrechtlicher Anspruch zusteht, ist im Interesse des Realkredits geschaffen worden, um einem schwerwiegenden praktischen, wirtschaftlichen Bedürfnis zu genügen (RGZ 102, 350, 352; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 – IX ZR 278/88, BGHZ 107, 255, 256 f. [juris Rn. 14 f.]). Die Einbeziehung der Versicherungsforderung in den Haftungsverband des Grundpfandrechts durch § 1127 Abs. 1 BGB dient dem Schutz des Grundpfandgläubigers, der einen Ausgleich für den erlittenen Wertverlust erhalten und durch die Verwendung der Versicherungssumme die beeinträchtigte wirtschaftliche Einheit wiederherstellen können soll (MünchKomm-BGB/Lieder, 10. Aufl. § 1127 Rn. 1; vgl. BeckOGK-BGB/Kern, § 1127 Rn. 9 [Stand: 1. Februar 2026]). Ein Erlöschen der Haftung der Versicherungsforderung sieht § 1127 Abs. 2 BGB nur für den Fall vor, dass der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft wird und er dadurch seinerseits wieder in den Haftungsverband fällt (vgl. RGZ 102, 350, 352; Kern aaO Rn. 12, 34). Darüber hinaus tritt eine Enthaftung mit der Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer ein, wenn der Grundpfandgläubiger dieser zustimmt oder ihr nach einer Anzeige im Sinne von § 1128 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht fristgemäß widerspricht (vgl. Heyers/ Schäfers in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 94 Rn. 15; Schmidt, Die rechtliche Stellung des Realgläubigers gegenüber dem Versicherer nach den §§ 1127-1130 BGB und den §§ 97-107c VVG, 1982 S. 160; vgl. auch MünchKomm-VVG/Staudinger, 3. Aufl. § 94 Rn. 17). Ebenso wie die Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der rechtzeitig widerspricht, relativ unwirksam ist, ist sie dabei nur dem Gläubiger gegenüber wirksam, der seine Zustimmung erklärt oder ihr nicht fristgemäß widersprochen hat und lässt nur ihm gegenüber die Grundpfandhaftung der Versicherungsforderung erlöschen (vgl. RGRK-BGB/Mattern, 12. Aufl. § 1128 Rn. 6).
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Die Auffassung der Revision, die einen Schutz des nachrangigen Grundpfandgläubigers schon dadurch gewahrt sieht, dass sich an der nach Zustimmung des erstrangigen Grundpfandgläubigers erfolgten Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer das Pfandrecht an der Versicherungsforderung – gegebenenfalls über den Umweg des § 1288 Abs. 1 Satz 1 BGB – fortsetze, beruht ersichtlich auf einem Missverständnis der von ihr zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 74, 106). Soweit dort darauf hingewiesen wird, dass der Rechtsgrund der Forderung bestehen bleibe, auch wenn der geschuldete Gegenstand unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt und infolge seines Übergangs in das Vermögen des Staats durch eine Forderung gegen diesen ersetzt werde (aaO S. 108), entspricht diese Surrogation (vgl. BeckOGK-BGB/Kern, § 1127 Rn. 28 [Stand: 1. Februar 2026]) dem Grundgedanken des § 1287 BGB sowie einem auch sonst weithin geltenden Grundsatz des Zwangsvollstreckungsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1966 – V ZR 176/63, BGHZ 46, 221, 222 f. [juris Rn. 3]). Die schon ausbezahlte Entschädigungsleistung ist demgegenüber nicht Haftungsobjekt des Grundpfandrechts (RGRK-BGB/Mattern, 12. Aufl. § 1127 Rn. 9; vgl. auch MünchKomm-VVG/Staudinger, 3. Aufl. § 94 Rn. 17), weil der Anwendungsbereich der §§ 1287, 1288 BGB eine Leistung des Schuldners – hier des Versicherers – in Gemäßheit der §§ 1281, 1282 BGB, mithin entweder – vor der Pfandreife – an den Versicherungsnehmer und den Grundpfandgläubiger gemeinschaftlich oder – nach Eintritt der Pfandreife – an den Grundpfandgläubiger allein voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1991 – IV ZR 97/89, r+s 1991, 100 [juris Rn. 19]; BeckOGK-BGB/Henn, § 1287 Rn. 3, 3.1 [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-BGB/Schäfer, 10. Aufl. § 1287 Rn. 7; Staudinger/Wiegand, BGB (2019) § 1287 Rn. 3; Schmidt, Die rechtliche Stellung des Realgläubigers gegenüber dem Versicherer nach den §§ 1127-1130 BGB und den §§ 97-107c VVG, 1982 S. 87 f.).
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(b) Anders als die Revision meint, kommt es auch nicht darauf an, ob das bevorrechtigte Grundpfandrecht – wie vom Kläger geltend gemacht – die Versicherungsleistung betragsmäßig vollständig ausschöpft. Es ist erst ausgeschlossen, dass sich die nachrangigen Realgläubiger aus der Forderung gegen den Versicherer befriedigen können, wenn das versicherte Gebäude nach seiner Wiederherstellung wieder in den Haftungsverband eintritt und das Pfandrecht an der Entschädigungsforderung gemäß § 1127 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 21 [juris Rn. 17]; Staudinger/Wolfsteiner, BGB (2019) § 1127 Rn. 15) erlischt. Weiter ist dies der Fall, wenn der allein einziehungsberechtigte Grundpfandgläubiger nach dem Eintritt der Pfandreife gemäß § 1282 Abs. 1 BGB die Forderung gegen den Versicherer tatsächlich einzieht oder nach § 1282 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 1277 BGB zu seiner Befriedigung tatsächlich verwertet, ohne dass ein Überrest der verpfändeten Forderung verbleibt und der nachrangige Grundpfandgläubiger diesbezüglich in das Einziehungsrecht eintritt (vgl. BeckOGK-BGB/Henn, § 1290 Rn. 7 [Stand: 1. Februar 2026]).
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cc) Da es hiernach keinen von den vorgenannten Beschränkungen befreiten Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistung gibt, kann er nur Leistung an den einziehungsberechtigten Grundpfandgläubiger und sich selbst gemeinsam fordern. Seine Klage auf Leistung an sich allein ist unbegründet (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 – IV ZR 280/99, VersR 2001, 326 [juris Rn. 12]; BeckOGK-BGB/Henn, § 1281 Rn. 12 [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-BGB/Schäfer, 10. Aufl. § 1281 Rn. 9); ihre Abweisung nur als „derzeit unbegründet“ kommt dabei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Eine Klage kann dann als „derzeit unbegründet“ abgewiesen werden, wenn ein Anspruch zwar dem Grunde nach besteht, seiner Durchsetzung aber materiell-rechtlich ein nur vorübergehendes Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 – XI ZR 90/02, BGHZ 153, 239, 243 [juris Rn. 15]). Hieran fehlt es, wenn im Einzelfall – wie hier – völlig offen ist, ob der Kläger jemals die Berechtigung erwerben wird, Leistung an sich allein zu verlangen, der materiell-rechtliche Abweisungsgrund fehlender Aktivlegitimation mithin auch dauerhaft bestehen kann.
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Es kommt demnach nicht darauf an und kann als nicht entscheidungserheblich offenbleiben, ob das Berufungsgericht – wie die Revision meint – den Anspruch auf Zahlung so bezeichneter Restwertgewinnungskosten zu Unrecht (auch) mit der Begründung abgewiesen hat, diese Kosten fänden in den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen keine Erwähnung. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
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b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm den Neuwertanteil zu zahlen, insoweit er die Wiederherstellung innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Verfahrens sicherstelle, abgewiesen hat.
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aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag allerdings für zulässig gehalten. Der Senat hat gegen die Zulässigkeit eines auf Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers für den Neuwertanteil gerichteten Antrags bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel bereits in seiner früheren Rechtsprechung keine Bedenken erhoben (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 – IV ZR 129/77, VersR 1979, 173 [juris Rn. 34]) und in einer neueren Entscheidung zur sogenannten Reinvestitionsklausel in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung ausgeführt, dass dann, wenn sich der Versicherer weigere, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze festzustellen, dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit bleibe, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 – IV ZR 193/15, VersR 2017, 90 Rn. 29). Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird, dass eine Klage des Versicherungsnehmers, die Verpflichtung des Versicherers zur Regulierung nach den Bedingungen der Neuwertversicherung festzustellen, unzulässig sei, weil es an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehle (OLG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 9 U 248/20, juris Rn. 5 f.; VersR 2018, 1248 [juris Rn. 6 ff.]; LG Köln VersR 2017, 1138 [juris Rn. 19]; Günther, r+s 2017, 340 f.), trifft dies nicht zu.
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Die Bestimmung des § 256 Abs. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass alle Umstände, von denen die Entstehung der festzustellenden Rechtsfolge abhängt, bereits eingetreten sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1992 – IV ZR 213/91, VersR 1992, 950 [juris Rn. 9] m.w.N). Es reicht aus, wenn die Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis in dem Sinne betrifft, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 2006 – IV ZR 131/05, VersR 2006, 535 Rn. 14; vom 13. Mai 1992 aaO m.w.N.). Ein Rechtsverhältnis liegt demnach auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (Senatsurteil vom 26. April 2017 – IV ZR 126/16, VersR 2017, 741 Rn. 11 m.w.N.). Das trifft auf den der Feststellungsklage zugrunde liegenden Anspruch auf Zahlung der Neuwertentschädigung unabhängig davon zu, dass bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinausgeht (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2004 – IV ZR 94/03, VersR 2004, 512 [juris Rn. 11] m.w.N.). Maßgebend ist, dass die Grundlagen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertspitze nach Eintritt des Versicherungsfalles bereits angelegt sind und es zur Entstehung des Anspruchs ausschließlich noch der Verwendungssicherstellung bedarf (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2019, 205 Rn. 24; siehe auch OLG Oldenburg r+s 2024, 1055 Rn. 27; OLG Dresden r+s 2021, 31 Rn. 11; OLG Karlsruhe VersR 2020, 1378 [juris Rn. 43]; OLG Celle VersR 2020, 830 [juris Rn. 49 ff.]).
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bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag unbegründet ist.
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Zwar kann sich die Berufung auf die Ausschlussfrist dann als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Verpflichteten an der Fristwahrung gehindert worden ist (Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 – IV ZR 129/77, VersR 1979, 173 [juris Rn. 34]). Dem Versicherungsnehmer kann daher gemäß § 242 BGB jedenfalls dann eine Nachfrist zuzugestehen sein, wenn der Versicherer bereits den ohne Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zu leistenden Teil der Entschädigung zu Unrecht verweigert (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 93 Rn. 11a; BeckOK-VVG/Rust, § 93 Rn. 30 [Stand: 1. Februar 2026]; jeweils m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 – IV ZR 193/15, VersR 2017, 90 Rn. 28). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt dabei dem Tatrichter, dessen Bewertung in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2024 – IV ZR 191/22, VersR 2025, 151 Rn. 13 m.w.N.).
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Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist es aber revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte sei angesichts der fehlenden Empfangsberechtigung des Klägers ihm gegenüber berechtigt gewesen, den ohne Wiederherstellung zu leistenden Teil der Entschädigung zu verweigern. Anders als die Revision meint, kommt es dabei nicht auf die Wirksamkeit der Klausel in Ziff. B 9.5.1 AFB 2008 und auch nicht darauf an, ob die Beklagte jedenfalls – wie die Revisionserwiderung geltend macht – aufgrund der Regelung in Ziff. B 9.5.3 AFB 2008 zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Die Beklagte war schon nach den §§ 1127 Abs. 1, 1128, 1192 BGB nicht verpflichtet, an den Kläger selbst zu leisten, wie sich aus Vorstehendem ergibt. Es ist auch ohne Bedeutung, dass der Kläger den Feststellungsantrag innerhalb der Frist für die Verwendungssicherstellung erhoben hat und nach § 1130 BGB, § 94 Abs. 1 VVG eine der Wiederherstellungsklausel entsprechende Zahlung an den Versicherungsnehmer dem Grundpfandgläubiger gegenüber ohne Anzeige oder Zustimmung wirksam ist. Dass das Berufungsgericht die Verweigerung des noch nicht zur Entstehung gelangten Anspruchs auf die Neuwertspitze nicht als treuwidrig angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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II. Die Anschlussrevision ist zulässig und begründet.
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1. Die Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil beschwert, soweit das Berufungsgericht die Klage lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 – VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242, 244 f. [juris Rn. 15 f.]; Beschluss vom 11. März 2015 – XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 9).
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2. Die Anschlussrevision ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat – wie sich aus Vorstehendem ergibt – die Klage zu Unrecht teilweise als derzeit unbegründet abgewiesen. Darauf, ob sich die Beklagte – wie sie geltend macht – auch auf Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder gemäß § 26 Abs. 2 VVG wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 VVG berufen kann, kommt es nicht entscheidungserheblich an.
- Prof. Dr. Karczewski
- Harsdorf-Gebhardt
- Dr. Brockmöller
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- Piontek
