BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 22.04.2026, AZ II ZR 200/25, ECLI:DE:BGH:2026:220426BIIZR200.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 24. November 2025, Az: 8 U 122/25
vorgehend LG Osnabrück, 10. Juli 2025, Az: 7 O 623/25
Tenor
Der Anregung der Beschwerdeführerin, dass Beschwerdeverfahren auszusetzen, wird nicht nachgekommen.
Gründe
I.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie regt die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens mit der Begründung an, dass das Amtsgericht L. am 20. Februar 2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Beschwerdeführerin angeordnet und bestimmt hat, dass Verfügungen der Beschwerdeführerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO).
II.
2
Ein Grund für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO nicht vor.
3
Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Eine derartige Abhängigkeit von der Eröffnung oder Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin besteht nicht.
4
Auch eine analoge Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO scheidet aus. Es fehlt jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 – II ZR 137/23, BGHZ 244, 174 Rn. 36 mwN).
5
Eine analoge Anwendung der Vorschrift wird allerdings befürwortet, wenn das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO erlassen und keinen vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt hat (OLG Jena, NJW-RR 2000, 1075; MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 148 Rn. 29; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 17; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 148 Rn. 26). Ob dem zu folgen ist, weil § 240 Satz 2 ZPO insoweit eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke belässt, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein bloßer Zustimmungsvorbehalt und der daraus resultierende Abstimmungsbedarf der Beschwerdeführerin mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17, BGHZ 221, 10 Rn. 77 mwN) nimmt ihr nicht ihre prozessualen Handlungsmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – IX ZR 332/12, ZIP 2013, 1472 Rn. 12), wie dies mit der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbunden sein mag (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 4 U 5/06, juris Rn. 3; OLG Jena, NJW-RR 2000, 1075). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen, das Verfahren nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, wenn das Insolvenzgericht einer Partei nur einen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO auferlegt hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 – II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314).
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