Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 23.04.2026, AZ 5 StR 687/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 23.04.2026, AZ 5 StR 687/25, ECLI:DE:BGH:2026:230426B5STR687.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 3. Juli 2025, Az: 632 KLs 1/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge bestehen jedenfalls im Hinblick darauf, dass sich dem Revisionsvorbringen die bestimmte Behauptung einer konkreten Beweistatsache nicht unmittelbar entnehmen lässt. Ungeachtet dessen kann die Rüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen in der Sache keinen Erfolg haben.

Die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung zum Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes nach § 46a StGB greifen nicht durch. Soweit der Beschwerdeführer hierzu Feststellungen vermisst, hat er eine Verfahrensrüge nicht erhoben.

  • Gericke
  • Mosbacher
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen
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