Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler (Beschluss des BFH 9. Senat)

BFH 9. Senat, Beschluss vom 15.04.2026, AZ IX B 96/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.150426.IXB96.25.0

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 74 FGO

Leitsatz

NV: Der Hinweis auf eine „uneinheitliche Vorgehensweise“ in der Praxis vermag eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes herleiten lassen.

Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 4. September 2025, Az: 12 K 1296/24, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.09.2025 – 12 K 1296/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist –abgesehen von Zweifeln an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO– jedenfalls unbegründet. Es liegt kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO vor.

2

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (unter 1.) oder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (unter 2.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (unter 3.) zuzulassen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor (unter 4.). Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bedarf es nicht (unter 5.).

3

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht geboten.

4

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten –abstrakt beantwortbaren– Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28.02.2025 – IX B 85/24, Rz 4).

5

b) Nach diesen Maßstäben liegt die von der Klägerin vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Die Klägerin legt nicht dar, dass die vom Finanzgericht (FG) entscheidungserheblich zugrunde gelegten Rechtsfragen zweifelhaft und umstritten sind. Die Klägerin bezeichnet die angefochtene Entscheidung in zahlreichen Punkten als unzutreffend. Warum und weshalb diese Fragen umstritten sind, wird von ihr nicht dargelegt. So fehlt es an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der einschlägigen Kommentarliteratur und Rechtsprechung hinsichtlich der streitigen Rechtsnorm des § 50a des Einkommensteuergesetzes und den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen. Das nicht weiter dargelegte Behaupten einer uneinheitlichen und sich wiederholt ändernden Rechtsprechung reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.

6

Der Hinweis auf eine „uneinheitliche Vorgehensweise“ in der Praxis vermag die grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht zu begründen, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes herleiten lassen (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 Rz 142, m.w.N.). Das ist hier, wie das FG in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar ausführt, der Fall.

7

Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung gegen die fehlerhafte Berücksichtigung der Freistellungsbescheinigung, die Bemessung anhand der 80:20-Quote, die fehlende Individualisierung der Vergütungsgläubiger, die Nichtberücksichtigung des Freistellungsbescheids sowie die Ausübung des Ermessens. Damit wird keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargetan, sondern nur, dass das FG nach Auffassung der Klägerin falsch entschieden habe. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zu begründen.

8

Soweit die Klägerin sich auf die Verletzung zahlreicher Grundrechte sowohl des Grundgesetzes als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention beruft, fehlt es an einer Darlegung, warum diese im hier zu entscheidenden Fall entscheidungserheblich sein sollen. Mit der bloßen Behauptung einer Grundrechtsverletzung ohne Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.

9

2. Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht vor.

10

3. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

11

a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 16.11.2021 – IX B 37/21, Rz 7; vom 12.03.2024 – IX B 24/23, Rz 10).

12

b) Dem Vortrag der Klägerin ist bereits nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die von ihr angeführten Divergenzentscheidungen einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt betreffen. Zudem betreffen die von der Klägerin vorgebrachten Abweichungen die Ergebnisfindung im Einzelfall. Anhaltspunkte, wonach die angefochtene Entscheidung des FG von abstrakten Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, sind nicht vorhanden.

13

4. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

14

a) Ein Berufen der Klägerin auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) bleibt bereits deswegen ohne Erfolg, weil ein Vertreter der Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Damit hat es die Klägerin versäumt, an der Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung mitzuwirken und zum Beispiel auf die von ihr jetzt gerügten Aufklärungsdefizite oder die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen hinzuweisen. Zudem hatte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren schriftsätzlich keine Beweisanträge gestellt, obwohl ihr seitens des FG der Sachbericht mit der Wiedergabe des Sach- und Streitstands zu der anstehenden Entscheidung vorab zur Kenntnis übersandt worden war.

15

b) Das FG hat seine Entscheidung ausreichend begründet. Alle für seine Auffassung entscheidungserheblichen Tatsachen werden erwähnt, einer rechtlichen Prüfung unterworfen und das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin abgehandelt.

16

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin lag auch kein erheblicher Grund im Sinne von § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung vor, der eine Verlegung gerechtfertigt hätte. Der gesetzliche Vertreter der Klägerin war –nach entsprechender Ankündigung– zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Eine Verlegung des Termins war jedoch nicht beantragt worden. Da der Vertreter der Klägerin angekündigt hatte, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, erübrigte sich die Frage der Durchführung einer Videoverhandlung.

17

d) Die von der Klägerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Das FG hat das gesamte Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in der angefochtenen Entscheidung abgehandelt.

18

5. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der BFH solle nach Zulassung der Revision ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an den Gerichtshof der Europäischen Union richten, kommt es darauf nicht an, da die Revision nicht zuzulassen ist. Das gleiche gilt für die Anregung der Klägerin, das Verfahren im Wege einer konkreten Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorzulegen. Da die Nichtzulassungsbeschwerde bereits wegen des Nichtvorliegens von Zulassungsgründen nach § 115 Abs. 2 FGO keinen Erfolg hat, kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens in Bezug auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvR 555/24 und 2 BvR 556/24 nicht in Betracht.

19

6. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 17.11.2025 und vom 16.03.2026 zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

20

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Kategorien: Allgemein