BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 14.04.2026, AZ 5 StR 668/25, ECLI:DE:BGH:2026:140426B5STR668.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 29. August 2025, Az: 504 KLs 3/25
vorgehend BGH, 23. Oktober 2024, Az: 5 StR 318/24, Urteil
vorgehend LG Berlin I, 23. Februar 2024, Az: 523 KLs 17/23
Tenor
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 29. August 2025 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 125.950 Euro abgesehen; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 291.475 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen, soweit das Landgericht die Einziehung eines höheren Geldbetrages als 165.525 Euro angeordnet hat.
3
Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Eine gesonderte Kostenentscheidung über die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229 mwN).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner
