Verhandlungstermin am 28. Juli 2026, 9.00 Uhr, Saal E 101, in Sachen XI ZR 83/25 (Jahresentgelt für sog. Riester-Bausparvertrag) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 28. Juli 2026, 9.00 Uhr, Saal E 101, in Sachen XI ZR 83/25 (Jahresentgelt für sog. Riester-Bausparvertrag)

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum29.04.2026

Nr. 075/2026

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank ausgewiesenen Jahresentgelte für einen sog. Riester-Bausparvertrag.

Die Beklagte bietet unter anderem Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Hierbei verwendete sie im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bis Anfang 2022 folgende Klausel:

„§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt.“

Für Neuverträge verwendet die Beklagte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Wohn-Riester seit dem 25. Januar 2022 folgende Klausel:

„§ 17 Verwaltungskosten, anlassbezogene Kosten

(1) Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder dem Beginn der Auszahlungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. Das Vertragsentgelt zählt gemäß § 2a Nr. 1 a) AltZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages.“

Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung (veröffentlicht in ZIP 2025, 2173) hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu. Die Klauseln, bei denen es sich unstreitig um von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, benachteiligten Verbraucher weder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen noch seien sie intransparent. Die Klauseln unterlägen zwar als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle. Eine Kontrollfreiheit der Klauseln folge insbesondere nicht aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 AltZertG, auch wenn danach ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen dürfe. Die Norm regele indessen nicht die Höhe der Kosten, so dass nicht von einer „rechtsdeklaratorischen Klausel“ ausgegangen werden könne. Die Klauseln hielten aber einer Inhaltskontrolle stand, da sie die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteiligten und nicht von wesentlichen Grundgedanken abwichen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Insoweit könnten dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) Leitlinien für die Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten entnommen werden. Der Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 1 AltZertG sei eine inhaltliche Bedeutung in dem Sinn beizumessen, dass die Vorschrift eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte enthalte.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 5. Oktober 2023 – 2-28 O 93/23

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Juli 2025 – 17 U 192/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG

1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
[…]

Karlsruhe, den 29. April 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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