Beschluss des BGH 4. Zivilsenat vom 04.08.2026, AZ IV ZR 70/22

BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 04.08.2026, AZ IV ZR 70/22, ECLI:DE:BGH:2026:040826BIVZR70.22.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 31. Oktober 2023, Az: IV ZR 70/22, Beschluss
vorgehend BGH, 29. März 2023, Az: IV ZR 70/22, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs mit den Kostenrechnungen vom 8. Mai 2025 zum Kassenzeichen 78         und vom 23. April 2026 (richtig: 10. März 2026) zum Kassenzeichen 780         wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. März 2023 die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen und im Übrigen – bezüglich der Beklagten zu 2 bis 4 – zurückgewiesen. Der Senat hat den Streitwert auf 2.951.500 € festgesetzt und den Beklagten die Kosten zu jeweils ¼ auferlegt. Die 2,0-Gebühr gemäß Nr. 1242 KV GKG in Höhe von insgesamt 27.602 € ist den Beklagten zu je ¼ in Höhe von 6.900,50 € in Rechnung gestellt worden. Mit Schreiben vom 3. April 2025 und vom 16. Mai 2025 hat das Bundesamt für Justiz hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 die bisherige Erfolglosigkeit der Vollstreckung mitgeteilt und um Erstellung der Kostenrechnungen auf den Beklagten zu 4 (im Folgenden: Schuldner) als weiteren Kostenschuldner gebeten. Gegen die entsprechenden Kostenansätze wendet sich der Schuldner mit der Erinnerung, deren aufschiebende Wirkung er beantragt. Er meint, da eine Kostenverteilung nach Kopfteilen im Sinne von § 100 Abs. 1 ZPO angeordnet worden sei, könne er nicht für die Kostenanteile der übrigen Kostenschuldner in Anspruch genommen werden.

2

II. Über die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung gegen die Kostenansätze entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG anstelle des Gerichts die Einzelrichterin, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2025 – IV ZB 18/25, juris Rn. 1).

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1. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Inanspruchnahme des Schuldners für die Kostenanteile der beiden weiteren Kostenschuldner ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Danach schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auch derjenige die Kosten, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Die Antragstellerhaftung gegenüber der Staatskasse bleibt bestehen, auch wenn die gerichtliche Kostengrundentscheidung (auch) einem anderen die Kosten auferlegt (vgl. Dörndorfer in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG 6. Aufl. § 22 GKG Rn. 1). Mehrere Antragsteller – hier der Schuldner und die Beklagten zu 1 und 2 als weitere Kostenschuldner – haften nach § 31 Abs. 1 GKG für dieselbe Kostenschuld im Außenverhältnis zur Staatskasse als Gesamtschuldner (vgl. Dörndörfer aaO § 31 GKG Rn. 2). Das bei einem solchen Fall der gesamtschuldnerischen Haftung durch § 8 Abs. 4 Satz 1 KostVfg eingeräumte pflichtgemäße Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – X ZR 54/11, juris Rn. 10 m.w.N.) hat die Kostenbeamtin fehlerfrei ausgeübt. Nach Satz 2 Nr. 5 dieser Verwaltungsvorschrift kann insbesondere berücksichtigt werden, ob anzunehmen ist, dass einer der Gesamtschuldner nicht zur Zahlung oder nur zu Teilzahlungen in der Lage ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Beklagten zu 1 und 2 erfolglos geblieben ist. Bei dieser Sachlage konnte die Kostenbeamtin annehmen, dass die Beklagten zu 1 und 2 nicht zur Zahlung der Gerichtskosten in der Lage sind und den Schuldner auch insoweit in Anspruch nehmen.

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2. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 1 GKG scheidet schon deshalb aus, weil die Erinnerung unbegründet ist.

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III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Harsdorf-Gebhardt

Richterin am Bundesgerichtshof

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