Erfolgloser Eilantrag eines Sicherungsverwahrten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Gewährung von Lockerungen – mangelnde Darlegungen des Antragstellers zur Erforderlichkeit (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 04.08.2026, AZ 2 BvR 879/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260804.2bvr087926

Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 51 Abs 2 PsychKG BW

Verfahrensgang

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 7. April 2026, Az: 13 StVK 140/26, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der in Sicherungsverwahrung befindliche Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Fachgericht und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Justizvollzugsanstalt Freiburg verpflichtet werden solle, den Beschwerdeführer bei einer geeigneten Nachsorgeeinrichtung zum Zwecke der Vereinbarung eines „Probewohnens“ vorzustellen.

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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

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1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet hier nicht bereits deshalb aus (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>), weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Denn es liegt nicht fern, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt ist.

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2. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung kommt dennoch nicht in Betracht.

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a) Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist – anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren – nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 – 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.).

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2022 – 2 BvR 431/22 -, Rn. 4 m.w.N.). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 151, 58 <64 Rn. 13> – Änderung Parteienfinanzierung – Eilantrag; 154, 1 <9 Rn. 22> – Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses – eA; 155, 357 <374 Rn. 38> – AfD – Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung – eA; 159, 1 <8 Rn. 22> – Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages – eA; 159, 14 <21 Rn. 24>-Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages – eA), es sei denn, die Anordnung ist zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts ausnahmsweise zulässig, da anderenfalls die einstweilige Anordnung ihre Funktion grundsätzlich nicht erfüllen könnte (vgl. mit Blick auf das Organstreitverfahren BVerfGE 154, 1 <9 Rn. 22>; 155, 357 <375 Rn. 40>; 159, 14 <22 f. Rn. 26>; 162, 188 <200 Rn. 31> – Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag – eA; mit Blick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2024 – 2 BvQ 49/24 -, Rn. 50).

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b) Nach diesen strengen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des Eilrechtsschutzes hier nicht vor.Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen oder zur Verhinderung der Vereitelung der geltend gemachten Rechte derzeit geboten ist.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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