BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 31.07.2026, AZ 2 StR 425/24, ECLI:DE:BGH:2026:310726B2STR425.24.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 28. Januar 2026, Az: 2 StR 425/24, Beschluss
vorgehend BGH, 28. Januar 2026, Az: 2 StR 425/24, Beschluss
vorgehend BGH, 6. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschluss
vorgehend BGH, 6. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschluss
vorgehend BGH, 6. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschluss
vorgehend BGH, 6. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschluss
vorgehend LG Erfurt, 27. Februar 2024, Az: 4 KLs 620 Js 32423/21
Tenor
Der Gegenstandswert für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers Rechtsanwalt S. aus S. in der Revisionsinstanz wird auf 352.900 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 27. Februar 2024 wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen den von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger verteidigten Angeklagten die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 10.080 Euro und (teilweise gesamtschuldnerisch haftend) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 342.820 Euro angeordnet. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 unter Verwerfung der Revision im Übrigen den Schuldspruch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes geändert, den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (teilweise gesamtschuldnerisch haftend) auf einen Betrag von 342.706,40 Euro reduziert, das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2
Der in der Revisionsinstanz tätig gewordene Pflichtverteidiger des Angeklagten beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert seiner Verteidigertätigkeit im Revisionsrechtszug festzusetzen, soweit diese sich auf die Einziehungsentscheidung des Landgerichts bezogen hat.
II.
3
1. Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Bundesgerichtshof befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG in Verbindung mit den auf der Grundlage des § 21g GVG beschlossenen Grundsätzen über die Geschäftsverteilung innerhalb des Senats durch die Vorsitzende als Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 4 StR 333/23, StraFo 2025, 203, 204 mwN).
4
2. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127, 128 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.
5
Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 5. August 2024 – 1 StR 445/23, Rn. 5 mwN). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.
6
Da das Landgericht die Einziehung auf insgesamt 352.900 Euro beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses (Gesamt-)Betrages.
III.
7
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dr. Menges
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
