BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 30.07.2026, AZ 5 PKH 1.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:300726B5PKH1.26.0
Leitsatz
Gegen ablehnende Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe einschließlich der Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, ist weder eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht statthaft (§ 152 Abs. 1 VwGO) noch ist dagegen im Verwaltungsprozess eine Rechtsbeschwerde eröffnet oder der etwaige Rechtsbehelf einer außerordentlichen Beschwerde wegen angeblich „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ grundsätzlich zuzulassen.
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 3. Februar 2026, Az: OVG 3 A 7/25 EK, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der von ihm benannten Prozessbevollmächtigten für ein beabsichtigtes Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen.
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Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet auch unter Berücksichtigung des insoweit geltenden niedrigeren Maßstabs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 u. a. – BVerfGE 81, 347 <357> und Kammerbeschluss vom 9. April 2025 – 1 BvR 366/25 – NJW 2025, 2021 Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 5. Januar 1994 – 1 A 14.92 – Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33 S. 1 und vom 3. März 2023 – 5 PKH 1.22 – juris Rn. 3 m. w. N.) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
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1. Die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ergibt sich daraus, dass die Rechtsbehelfe an das Bundesverwaltungsgericht, für deren Einlegung der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beansprucht, nicht statthaft sind. Das gilt sowohl für eine vom Kläger beabsichtigte Beschwerde (a) und für eine Rechtsbeschwerde, auf die sich der Kläger hilfsweise stützen möchte (b), als auch für einen etwaigen außerordentlichen Rechtsbehelf (c).
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a) Die vom Kläger in Aussicht genommene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist, wie aus § 152 Abs. 1 VwGO folgt, unzulässig. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2026, mit dem dieses den Antrag des Klägers auf Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten (für die bisher mangels ordnungsgemäßer Vertretung <§ 67 Abs. 4 VwGO> nicht wirksam erhobene Entschädigungsklage <§ 173 Satz 2 VwGO, § 198 GVG>) abgelehnt hat und den der Kläger mit der Beschwerde angreifen möchte, ist, worauf das Oberverwaltungsgericht den Kläger am Ende seines Beschlusses ausdrücklich hingewiesen hat, gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vorbehaltlich der Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Dementsprechend sind auch Beschwerden gegen ablehnende Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe nicht statthaft, weil sie in der abschließenden Aufzählung der Ausnahmen in § 152 Abs. 1 VwGO nicht aufgeführt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2018 – 9 B 17.08 und 9 PKH 1.08 – juris Rn. 2 und vom 6. Dezember 2023 – 6 PKH 4.23 – juris Rn. 2). § 152 Abs. 1 VwGO tritt insoweit an die Stelle von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 9 PKH 19.18 – juris Rn. 2).
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Der diesbezügliche Ausschluss der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der verfassungsrechtlichen Bedenken nicht unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 9 PKH 19.18 – juris Rn. 3 m. w. N.), gilt dabei nicht nur für Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte, mit denen bei ihnen gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2023 – 9 PKH 1.23 – juris Rn. 2 und vom 26. Mai 2025 – 3 B 11.25 <3 PKH 1.25> – juris Rn. 3) oder Beschwerden gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2023 – 5 PKH 1.23 – juris Rn. 3 und vom 6. Dezember 2023 – 6 PKH 4.23 – juris Rn. 2), sondern in gleicher Weise für Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte, mit denen – wie hier – die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) abgelehnt worden ist (vgl. zur nicht anfechtbaren Ablehnungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts, einen Notanwalt beizuordnen, BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2023 – 5 B 15.23 – juris Rn. 1).
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Eine Sonderregelung, die zur Statthaftigkeit von Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht in Prozesskostenangelegenheiten im Bereich der Entschädigungsklagen wegen unangemessener Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG) führen könnte, greift entgegen der Ansicht des Klägers nicht ein. Die aus § 152 Abs. 1 VwGO folgende Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnende Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts wird nicht durch die Verweisungsregelung des § 173 Satz 2 VwGO aufgehoben, wonach die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Aus der damit verbundenen Verweisung auf eine im Verwaltungsprozess entsprechende Anwendung des § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, der bestimmt, dass für die Entschädigungsklage, über die in erster Instanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers kein Hinweis auf die Statthaftigkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere trifft die Annahme des Klägers nicht zu, aus § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG sei abzuleiten, dass die Oberverwaltungsgerichte beim Rechtsbehelf gegen ablehnende Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren wie Verwaltungsgerichte behandelt werden müssten, sodass die Beschwerde wie gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft sei. Aus dem entsprechend anwendbaren § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG folgt insoweit lediglich, dass sich das gerichtliche Verfahren in Entschädigungssachen nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 ff. VwGO) richtet, während § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG in entsprechender Anwendung vorsieht, dass als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Entschädigungsgerichts (Oberverwaltungsgerichts) die Revision stattfindet. Diese Regelungen besagen nicht, das Oberverwaltungsgericht sei als Verwaltungsgericht anzusehen oder als solches zu behandeln. Ebenso wenig findet sich dort eine Regelung über die Statthaftigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts. Einer solchen (ausdrücklichen) Regelung hätte es jedoch bedurft, wenn der Gesetzgeber über die in § 152 Abs. 1 VwGO ausdrücklich und grundsätzlich abschließend geregelten Ausnahmefälle hinaus in Prozesskostenangelegenheiten im Bereich der Entschädigungsklagen wegen unangemessener Verfahrensdauer die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätte zulassen wollen.
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b) Auch eine vom Kläger hilfsweise in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kommt mangels Statthaftigkeit nicht in Betracht. Dieser Rechtsbehelf ist weder in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehen noch ist die Regelung des § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn (Nr. 1) dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder (Nr. 2) das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat, im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar. Abgesehen davon, dass § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO hier schon tatbestandlich nicht einschlägig wäre, weil weder eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung der Statthaftigkeit im Sinne der Nr. 1 noch eine nach Nr. 2 erforderliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Vorinstanz vorliegt, fehlt es in der Verwaltungsgerichtsordnung jedenfalls an einer die entsprechende Anwendbarkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ermöglichenden Verweisung. Die in § 173 Satz 1 VwGO vorgesehene allgemeine Verweisung auf Regelungen der Zivilprozessordnung greift hier nicht, weil die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst Bestimmungen über das Verfahren enthält. So schließt die für den Verwaltungsprozess gemäß § 152 Abs. 1 VwGO deutlich zum Ausdruck gebrachte Unanfechtbarkeit von Beschlüssen der Oberverwaltungsgerichte der hier in Rede stehenden Art nicht nur die Statthaftigkeit der Beschwerde aus, sondern lässt auch einen Rückgriff auf die zivilprozessuale Rechtsbeschwerde nicht zu (vgl. Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 152 VwGO Rn. 5). Für einen solchen bedürfte es einer – hier fehlenden – klaren gesetzlichen Anordnung.
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Wie das Bundesverwaltungsgericht überdies entschieden hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 9 PKH 19.18 – juris Rn. 4), begegnet der Ausschluss der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 152 Abs. 1 VwGO auch im Hinblick darauf, dass gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen im Zivilprozess nach Maßgabe von § 574 Abs. 1 ZPO eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statthaft sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 – III ZB 23/18 – juris Rn. 1; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2025, § 201 GVG Rn. 2), keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich nicht, dass der Rechtsweg in allen Gerichtszweigen einen Instanzenzug haben muss. Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 <402>; BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 9 PKH 19.18 – juris Rn. 4).
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c) Dem Kläger steht, obgleich er die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als willkürlich rügt, auch keine „außerordentliche Beschwerde“ zu.
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Der vorbehaltlich der in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Ausnahmen angeordnete Ausschluss der Beschwerde und die damit verbundene Unanfechtbarkeit von Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts der hier vorliegenden Art stehen grundsätzlich auch der Zulassung einer ungeschriebenen außerordentlichen Beschwerde – etwa wegen (angeblich) „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ – entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit der Einfügung des § 321a in die Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) auch in solchen Fällen kein Raum mehr für eine Befassung des Gerichts der nächsthöheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen. Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2020 – 1 B 18.20 – juris Rn. 2 m. w. N. und vom 10. Dezember 2024 – 4 BN 33.24 – juris Rn. 1).
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Ob eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise für den Fall zugelassen werden müsste, dass die angefochtene Entscheidung in offen zutage tretender Weise greifbar gesetzeswidrig bzw. objektiv willkürlich ist und deshalb auf eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) führt, die nicht ausnahmsweise als Verfahrensmangel in einem Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden kann (insoweit offengelassen in BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2016 – 1 B 16.16 – BtPrax 2016, 154 <155> und vom 19. Juni 2025 – 5 AV 1.24 – NWVBl. 2025, 411 Rn. 4), bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt jedenfalls nicht vor. Es steht zum einen weder eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Rede noch stellt sich zum anderen der vom Kläger angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem dieses den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt hat, als in der vorgenannten Weise willkürlich oder „greifbar gesetzeswidrig“ dar. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls eine willkürliche, objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbare Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 – 1 B 16.16 – BtPrax 2016, 154 <155> m. w. N.).
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Zwar wendet der Kläger ein, das Oberverwaltungsgericht habe, nachdem es ihm mit Beschluss vom 16. August 2024 (teilweise) Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Entschädigungsklage bewilligt habe, in dem angegriffenen Beschluss vom 3. Februar 2026 über die Ablehnung der Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten die Vorschrift des § 121 ZPO willkürlich angewandt und überdies die im Prozesskostenhilfeverfahren an einen Kläger zu stellenden Anforderungen in einer Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzenden Weise überspannt. Dieses Vorbringen und die weiteren hierzu gemachten Ausführungen des Klägers vermögen jedoch den Schluss auf das Vorliegen objektiver Willkür im oben genannten Sinne auch nicht in entfernter Weise zu begründen. Denn jedenfalls liegt weder eine unvertretbare willkürliche Auslegung und Anwendung des § 121 ZPO vor noch ist der gerügte Verfassungsverstoß erkennbar. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss, auf dessen Inhalt hier vollumfänglich Bezug genommen wird, seine Entscheidung in rechtlich und tatsächlich vertiefter Weise mit durchweg vertretbaren Argumenten begründet.
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2. Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
