BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 30.07.2026, AZ III ZR 37/25, ECLI:DE:BGH:2026:300726BIIIZR37.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Koblenz, 5. März 2025, Az: 5 U 67/24
vorgehend LG Koblenz, 21. Dezember 2023, Az: 1 O 324/22
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 2025 – 5 U 67/24 – gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: bis 440.000 €
Gründe
I.
1
Die Klägerinnen machen als gesetzliche Krankenversicherung (Klägerin zu 1) beziehungsweise als gesetzliche Pflegeversicherung (Klägerin zu 2) des R. -P. K. aus übergegangenem Recht ihres Versicherten (im Folgenden auch Patient) Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land geltend.
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Das Amtsgericht Neuwied ordnete am 27. August 2018 nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) die vorläufige Unterbringung des Patienten bis zum 10. September 2018 in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses an. Die Entscheidung wurde mit einer psychotischen Störung sowie einer akuten Intoxikation des Patienten begründet. Noch am selben Tag wurde der Patient in der geschlossenen Abteilung (Station „M. „) des S. A. Krankenhauses in W. untergebracht, dessen Trägerin die Streithelferin ist.
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Am 8. September 2018 gelang es dem Patienten, ein Fenster im Speisesaal der geschlossenen Abteilung gewaltsam zu öffnen. Das Fenster verfügte über eine Zusatzverriegelung und war nicht mit Fenstergriffen versehen. Der Patient sprang aus dem geöffneten Fenster heraus und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Er ist seither querschnittsgelähmt.
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Die Klägerinnen haben behauptet, das Fenster sei im Zeitpunkt des Schadensfalls nicht verschlossen gewesen, weshalb der Patient es in Suizidabsicht habe öffnen und in die Tiefe habe springen können. Mit ihrer Klage haben sie die Verurteilung des beklagten Landes zur Leistung von beziffertem Schadensersatz sowie die Feststellung begehrt, dass das Land für sämtliche Leistungsaufwendungen schadensersatzpflichtig ist, welche die Klägerinnen aufgrund des „Fenstersturzes“ an ihren Versicherten erbracht und zukünftig zu erbringen haben.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen erhobene Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
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Zuvor hatte das Berufungsgericht die Parteien durch Beschluss vom 15. Januar 2025 darauf hingewiesen, dass es die Klage für unbegründet halte. Der Sachverständige habe die entscheidenden Fragen eindeutig und unmissverständlich dahingehend beantwortet, dass der Patient für das Personal der Streithelferin am Morgen des 8. September 2018 weder erkennbar suizidgefährdet noch erkennbar weglaufgefährdet in dem Sinne gewesen sei, dass er sich unter Inkaufnahme erheblicher Verletzungen entferne. Da keine entscheidungserheblichen widersprüchlichen oder erläuterungsbedürftigen Passagen im Sachverständigengutachten zu sehen seien, bestehe auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien keine Notwendigkeit einer Anhörung des Sachverständigen.
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In der angefochtenen Entscheidung vom 5. März 2025 hat sich das Berufungsgericht nicht mehr mit der Frage einer Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens befasst. Insbesondere ist es nicht darauf eingegangen, dass die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht habe im Ergebnis zu Recht ausgesprochen, dass den Klägerinnen als Sozialversicherungsträger ein sich aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ergebender und gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangener Anspruch nicht zustehe. Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den gegenüber einem Patienten bestehenden Schutzpflichten des Trägers eines psychiatrischen Krankenhauses sei eine Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der Klinik nicht festzustellen. Insbesondere stelle es keine Schutzpflichtverletzung dar, dass der Patient sich im Speisesaal unbeaufsichtigt aufgehalten habe, während dort das Fenster sich in – unterstellt – gekippter Stellung befunden habe.
8
Der Sachverständige habe ausgeführt, dass es keine allgemeingültigen fachlichen Standards für das Zusammenspiel von baulichen, technischen und personellen Maßnahmen der Sicherung und Überwachung auf psychiatrischen Stationen gebe. Es komme daher darauf an, ob der Patient am Morgen des 8. September 2018 für das Personal der geschützten Station erkennbar suizidgefährdet gewesen sei beziehungsweise für das Personal erkennbar gewesen sei, dass der Patient sich unter Inkaufnahme erheblicher Verletzungen von der Station entfernen werde. Dies habe der Sachverständige verneint. Konkret habe er ausgeführt, dass sich aus den vorhandenen Behandlungsunterlagen sowie weiteren Informationen – etwa Wahrnehmungen von Zeugen sowie Äußerungen des Patienten – keine objektiven Anhaltspunkte für eine unmittelbare Suizidgefährdung des Patienten zum Zeitpunkt des „Anlassereignisses“, also des Sprungs aus dem Fenster des Speisesaals, ergäben ebenso wenig wie für einen unmittelbar bevorstehenden Fluchtversuch. Aus diesem Grund seien ein Suizid- beziehungsweise ein Fluchtversuch unter erheblicher Verletzungsgefahr für das Klinikpersonal nicht erkennbar gewesen. Diese Ergebnisse habe der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend begründet.
II.
9
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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1. Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht, das eine Kippstellung des Fensters zu Gunsten der Klägerinnen unterstellt und zudem offengelassen hat, ob der Patient in Suizidabsicht aus dem Fenster gesprungen ist, allerdings von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Rechtsfehlerfrei hat es angenommen, dass der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses nur in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal sowie den Patienten Zumutbaren verpflichtet ist, die aufgenommenen Patienten vor Selbstschädigungen zu bewahren, die ihnen durch Suizidversuche drohen können (Senat, Urteil vom 31. Oktober 2013 – Ill ZR 388/12, VersR 2014, 1210 Rn. 11 mwN). Die gegenüber einem auf der geschlossenen psychiatrischen Station untergebrachten Patienten bestehende Schutzpflicht des Krankenhausträgers geht daher nicht so weit, dass dieser sämtliche Stationsräume mit nicht zu öffnenden Fenstern auszustatten hat. Es genügt, wenn das Stationspersonal den Patienten bei erkannter oder erkennbarer Suizidabsicht nicht in einem normalen Patientenzimmer mit zu öffnenden oder kippbaren Fenstern unterbringt und ihm auch keinen Zugang zu einem solchen Zimmer ermöglicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte einer Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zur Sicherung gegen einen unvorhersehbaren Selbstmordversuch (vgl. Senat aaO Rn. 12 ff).
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Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht für die Beurteilung eines dem beklagten Land zuzurechnenden amtspflichtwidrigen Verhaltens zutreffend darauf abgestellt, ob der Patient für das Personal der Station „M. “ am Morgen des 8. September 2018 erkennbar suizidgefährdet war beziehungsweise für das Personal erkennbar war, dass der Patient sich unter Inkaufnahme erheblicher Verletzungen von der Station entfernen würde (vgl. Senat aaO Rn. 15; siehe auch Senat, Urteil vom 14. Januar 2021 – III ZR 168/19, BGHZ 228, 122 Rn. 14 ff mwN zur Schutzpflicht eines Heimträgers gegenüber demenzkranken Heimbewohnern).
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2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör jedoch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es in Bezug auf den vorgenannten Zeitpunkt eine für das Stationspersonal erkennbare Suizidgefahr des Patienten unter Würdigung des schriftlichen Sachverständigengutachtens verneint hat, ohne zuvor – wie von den Klägerinnen beantragt – den Sachverständigen sein Gutachten mündlich erläutern zu lassen. Gleiches gilt für die Ablehnung der erkennbaren Gefahr eines selbstgefährdenden Fluchtversuchs.
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a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt – auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter – dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; zB Senat, Beschluss vom 25. September 2025 – III ZR 297/23, juris Rn. 13 mwN).
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b) So liegt es im Streitfall. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht diesem Antrag nicht nachgegangen ist.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich erachtet, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts bestehenden Möglichkeit, von Amts wegen das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin anzuordnen (st. Rspr.; zB Senat, Urteil vom 4. November 2010 – III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 36; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 – VIII ZR 96/10, NJW-RR 2011, 704 Rn. 9; vom 19. November 2014 – IV ZR 47/14, NJW-RR 2015, 510 Rn. 8; vom 10. Juli 2018 – VI ZR 580/15, NJW 2018, 3097 Rn. 8 und vom 28. September 2023 – V ZR 3/23, DS 2024, 28 Rn. 9).
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Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist (Senat und BGH jew. aaO). Von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (st. Rspr.; zB BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – VI ZR 393/18, JR 2020, 377 Rn. 26, insoweit nicht in BGHZ 222, 44 abgedruckt; Beschlüsse vom 19. November 2014 aaO und vom 10. Juli 2018 aaO Rn. 9).
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Der Tatrichter kann lediglich ausnahmsweise von der Pflicht zur Anhörung des Sachverständigen enthoben sein, wenn der Antrag auf Anhörung verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist. Von letzterem kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn die Partei – wie in § 411 Abs. 4 ZPO vorgesehen – konkret vorgetragen hat, worin sie Unklarheiten und Erläuterungsbedarf im Hinblick auf das schriftliche Sachverständigengutachten sieht und in welcher Richtung sie ihr Fragerecht ausüben will (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – VI ZR 314/15, NJW-RR 2017, 762 Rn. 3 und vom 10. Juli 2018 aaO; jew. mwN).
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bb) Daran gemessen hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerinnen zum Anlass nehmen müssen, den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden und zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören.
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(1) Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 9. Dezember 2024 zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus den vorhandenen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine „unmittelbare Suizidgefährdung“ oder für einen „unmittelbar bevorstehenden Fluchtversuch“ des Patienten am Morgen des 8. September 2018 ergäben. Er hat daraus den Schluss gezogen, dass eine etwaige Suizidgefährdung für das Stationspersonal nicht erkennbar gewesen wäre. Hinsichtlich der Erkennbarkeit einer Fluchtgefahr hat der Sachverständige ausgeführt, die unterlassene Erweiterung des Ausgangs des Patienten weise zwar darauf hin, dass in der subjektiven Ansicht des Personals weiterhin die Gefahr bestanden habe, dass der Patient sich unerlaubt von der Station entferne. Wie dargelegt, hätten jedoch keine Anhaltspunkte für das Personal bestanden, dass ein Fluchtversuch unmittelbar bevorgestanden habe.
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Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 konkret vorgetragen, worin sie Unklarheiten und Erläuterungsbedarf im Hinblick auf diese gutachtlichen Feststellungen sehen und in welcher Richtung sie ihr Fragerecht ausüben möchten. Sie haben insbesondere beanstandet, dass der Sachverständige für das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Suizidgefährdung des Patienten die Angaben des Stationsleiters in einer Zeugenvernehmung am 25. Oktober 2019 für maßgebend erachtet habe, wonach am Morgen des 8. September 2018 keine Anzeichen für eine solche Eigengefährdung bestanden hätten. Sie haben mehrere Fragen formuliert, die sowohl die Rechtfertigung eines derartigen Rückschlusses als auch die Einordnung anderer, vom Sachverständigen nicht erörterter Umstände, wie etwa die Medikation, die Therapiegespräche oder die Vorgeschichte des Patienten betreffen. Außerdem haben die Klägerinnen geltend gemacht, es sei schlichtweg unverständlich, wenn der Sachverständige von eingeschränkter Behandlungs-Compliance, von psychotischer Symptomatik und einer eingeschränkten Realitätskontrolle des Patienten spreche, daraus aber den Schluss ziehe, für einen unmittelbar bevorstehenden Fluchtversuch hätten keine Anhaltspunkte bestanden.
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Der Einwand der Streithelferin, der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen sei rechtsmissbräuchlich gestellt, weil die von den Klägerinnen behauptete Erläuterungsbedürftigkeit des schriftlichen Gutachtens schlicht nicht gegeben sei, führt zu keiner anderen Entscheidung. Bereits aus den oben genannten Gründen kommt es nicht darauf an, wie das Gericht die Erläuterungsbedürftigkeit beurteilt. Erst recht kann das Fragerecht der Klägerinnen als Bestandteil ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mit der Begründung verneint werden, das Berufungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass der Sachverständige unter sorgfältiger Auswertung aller vorhandenen Behandlungsunterlagen und der psychiatrischen Vorschichte des Patienten die Frage nach einer akuten Suizidalität eindeutig verneint habe. Dies liefe auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2023 – V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 30 und vom 28. September 2023 aaO).
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(2) Die Nichtbeachtung des in Rede stehenden Beweisantrags findet auch nicht deshalb eine Stütze im Prozessrecht, weil die Klägerinnen ihn erst nach Ablauf der Frist gestellt haben, die ihnen der Vorsitzende des Berufungssenats durch Verfügung vom 11. Dezember 2024 mit der Übersendung des schriftlichen Gutachtens „gemäß § 411 Abs. 4 ZPO“ zur Mitteilung ihrer Einwendungen gegen das Gutachten sowie diesbezüglicher Anträge und Ergänzungsfragen gesetzt hat. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Versäumung der Frist, wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint, schon deshalb keine Ausschlusswirkung nach § 296 Abs. 1 ZPO herbeiführen konnte, weil sie nicht durch den Berufungssenat beschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 – IV ZR 56/07, juris Rn. 5 mwN). Das Berufungsgericht hat den Antrag auf mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens weder nach § 411 Abs. 4 Satz 2, § 296 Abs. 1 ZPO noch aus einem anderen Grund als verspätet zurückgewiesen. Dem Senat ist es unabhängig von den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO verwehrt, dies im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nachzuholen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2025 aaO Rn. 17 zu § 531 Abs. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 – VIII ZR 69/16, NJW 2017, 2288 Rn. 14 f; Beschluss vom 21. März 2013 – VII ZR 58/12, NJW-RR 2013, 655 Rn. 10 f; jew. mwN).
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cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Berufungsgericht im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden hat. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerde zu Recht rügt, dass zu keinem Zeitpunkt eine Prozesslage bestanden habe, in der die erforderlichen Zustimmungen beider Parteien zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgelegen hätten. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Klägerinnen ihre zuvor erteilte Zustimmung wegen einer geänderten Prozesslage gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO widerrufen konnten, nachdem das Berufungsgericht den Parteien durch Hinweisbeschluss vom 15. Januar 2025 unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen mitgeteilt hatte, dass es die Klage für unbegründet halte. Denn auch die wirksame Anordnung des schriftlichen Verfahrens enthebt den Tatrichter nicht von der Pflicht, einem entscheidungserheblichen Beweisantrag nachzugehen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1965 – III ZR 189/64, NJW 1966, 52; BGH, Urteile vom 11. November 1959 – IV ZR 88/59, BGHZ 31, 210, 214 f; Beschluss vom 27. April 2022 – XII ZR 37/21, WuM 2022, 363 Rn. 18; Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 128 Rn. 94 f).
24
dd) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann in der Zustimmung der Klägerinnen zum schriftlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 auch kein Verzicht auf die mündliche Sachverständigenanhörung gesehen werden. Einen ausdrücklichen Verzicht haben die Klägerinnen nicht erklärt. Für einen konkludenten Verzicht fehlt es jedenfalls an einem unzweideutigen Verhalten oder sonst eindeutigen Anhaltspunkten, denen entnommen werden könnte, dass die Klägerinnen mit der Zustimmungserklärung ihr Recht nach §§ 397, 402 ZPO, dem Sachverständigen Fragen zur mündlichen Beantwortung vorzulegen, aufgeben wollten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – VIII ZR 101/17, NJW 2018, 1171 Rn. 17 mwN). Das Berufungsgericht hat hierzu schon keine Feststellungen getroffen. Im Übrigen haben die Klägerinnen den Antrag auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens erst in Reaktion auf den Hinweisbeschluss vom 15. Januar 2025 gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen zuvor Anlass oder den Willen gehabt hätten, durch die bloße Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren über ihr Anhörungsrecht zu verfügen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2022 – XII ZR 37/21, NJW-RR 2022, 881 Rn. 18 mwN zum Verzicht auf einen bereits angetretenen Zeugenbeweis).
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c) Ohne Erfolg wendet die Streithelferin schließlich ein, es greife der Grundsatz der Subsidiarität, weil die Klägerinnen den vermeintlichen Gehörsverstoß in Form der unterlassenen Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht in der Berufungsinstanz an keiner Stelle geltend gemacht hätten. Dieser Einwand ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht vor der angefochtenen Entscheidung nicht hat erkennen lassen, den Beweisantrag der Klägerinnen nicht zur Kenntnis genommen zu haben beziehungsweise ihm unter entscheidungserheblicher Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht nachzugehen.
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Abgesehen davon trifft der Einwand der Streithelferin auch in der Sache nicht zu. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 22. Januar 2025 ausdrücklich geltend gemacht, dass es der Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Anhörung des Sachverständigen bedürfe, und in einem weiteren Schriftsatz vom 29. Januar 2025 ihren diesbezüglichen Antrag vom 17. Januar 2025 nochmals wiederholt. Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens haben sie sich mit Schriftsatz vom 4. Februar 2025 zwar primär gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewandt, dass die Zustimmung der Streithelferin zu einer solchen Entscheidung wirksam gewesen sei. Sie haben in diesem Zusammenhang aber auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2011 (I-23 U 90/10) hingewiesen und insoweit auch geltend gemacht, das Oberlandesgericht habe (weiter) ausgeführt, dass in einem gleichgelagerten Fall die Prozessparteien und die Streithelfer einen Anspruch darauf hätten, dem Sachverständigen in einer mündlichen Anhörung Fragen zu stellen. Die Ladung des Sachverständigen sei nicht davon abhängig, ob das Gericht Klärungsbedarf sehe und ob die Prozessparteien die Bedenken und Fragen bezüglich des Sachverständigengutachtens vorab schriftlich mitteilten. Damit haben die Klägerinnen jedenfalls alle nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Gehörsverletzung zu erwirken und einen – im Vorhinein nicht klar erkennbaren – Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zu verhindern. Mehr war von ihnen nicht zu verlangen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2025 – III ZR 81/24, juris Rn. 26 mwN).
27
d) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung des von den Klägerinnen geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs gekommen wäre, wenn es den Sachverständigen antragsgemäß mündlich angehört hätte.
Herrmann Liepin
