Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ist nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens… (Beschluss des BGH 10. Zivilsenat)

BGH 10. Zivilsenat, Beschluss vom 28.07.2026, AZ X ARZ 308/26, ECLI:DE:BGH:2026:280726BXARZ308.26.0

§ 36 Abs 3 ZPO

Leitsatz

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ist nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens erfolgt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 9. Februar 1999 – X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. April 2002 – X ARZ 59/02, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Juni 2012 – X ARZ 195/12 Rn. 5).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 29. Mai 2026, Az: I-24 W 52/25
vorgehend OLG Hamm, 10. März 2026, Az: I-25 W 14/26

Tenor

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.

Gründe

1

I. Der Kläger hat die Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2

Das Landgericht hat gegen den Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Gegen diesen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt.

3

Das Landgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Sache mit Verfügung des Senatsvorsitzenden an das Landgericht zurückgegeben und mitgeteilt, für die Beschwerde sei gemäß § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW das Oberlandesgericht Hamm zuständig.

4

Das Landgericht hat die Sache daraufhin dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Dieses hat seine Zuständigkeit verneint, weil ein Kostenfestsetzungsverfahren kein Rechtsstreit im Sinne von § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW sei, und das Verfahren durch Beschluss an das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben.

5

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich daraufhin ebenfalls durch Beschluss für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

6

II. Die Vorlage ist unzulässig.

7

1. Der Bundesgerichtshof ist für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 ZPO nicht zuständig.

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Nach § 36 Abs. 1 ZPO wird das zuständige Gericht in den dort normierten Fällen durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt. Gemäß § 36 Abs. 2 ZPO entscheidet anstelle des Bundesgerichtshofs jedoch das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

9

Diese Regelung findet auch Anwendung auf Kompetenzkonflikte im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, die sich erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – X ARZ 876/98, NJW 1999, 221, juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Februar 1999 – X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Juni 2012 – X ARZ 195/12 Rn. 6; BT-Drucks. 13/9124, 46).

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2. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ist in der derzeitigen Verfahrenslage nicht zulässig.

11

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens erfolgt. Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, wenn noch kein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor dem nach § 36 Abs. 2 ZPO berufenen Oberlandesgericht stattgefunden hat, scheidet daher aus (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1999 – X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. April 2002 – X ARZ 59/02, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Juni 2012 – X ARZ 195/12 Rn. 5).

12

Im Streitfall hat ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vor dem gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf nicht stattgefunden. Folglich ist eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nicht zulässig.

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