BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 24.07.2026, AZ 1 BvR 1390/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260724.1bvr139026
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 31. März 2026, Az: VIII ZB 9/25, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 25. Juni 2025, Az: 33 C 2489/17, Beschluss
vorgehend BGH, 3. Juni 2025, Az: VIII ZB 9/25, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 1. April 2025, Az: 33 C 2489/17, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 18. Februar 2025, Az: 33 C 2489/17, Verfügung
vorgehend AG Frankfurt, 21. Dezember 2024, Az: 33 C 2489/17, Kostenfestsetzungsbeschluss
vorgehend LG Frankfurt, 1. November 2024, Az: 2-11 S 69/23, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 16. September 2024, Az: 2-11 S 69/23, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 2. März 2023, Az: 33 C 2489/17, Versäumnisurteil
vorgehend AG Frankfurt, 26. Januar 2023, Az: 33 C 2489/17, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 20. Dezember 2022, Az: 2 W 69/22, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 25. Oktober 2022, Az: 2-16 T 65/22, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 5. September 2022, Az: 2-16 T 65/22, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 5. September 2022, Az: 2-16 T 45/21, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 2. Juni 2022, Az: 33 C 2489/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechend begründet, weil die 1056 Seiten umfassende Beschwerdeschrift trotz ihres Umfangs eine für die verfassungsrechtliche Prüfung erforderliche nachvollziehbare Aufbereitung des Sachverhalts ebenso vermissen lässt wie eine auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den hier angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen (vgl. nur etwa BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr). Anhaltspunkte für die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers sind weder dargetan noch ersichtlich; dies gilt insbesondere auch für die zahlreichen hier angegriffenen Schreiben, Mitteilungen, Verfügungen, Protokolle und dienstlichen Erklärungen.
2
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
3
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
4
Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Rechtssuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 – 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4 m.w.N.).
5
Diese Voraussetzungen für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr sind hier erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und unbegründet. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach Verfassungsbeschwerden mit ähnlichen, in weiten Teilen sogar identischen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Zuletzt wurde er mit Beschluss vom 5. Februar 2026 – 1 BvR 2354/25 – darauf hingewiesen, dass seine Verfassungsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG an ihre Begründung nicht genügt und ihm für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht.
6
Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, auch aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).
