Beschluss des BGH 8. Zivilsenat vom 22.07.2026, AZ VIII ZB 43/26

BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 22.07.2026, AZ VIII ZB 43/26, ECLI:DE:BGH:2026:220726BVIIIZB43.26.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 23. Juni 2026, Az: VIII ZB 43/26
vorgehend OLG Stuttgart, 16. April 2026, Az: 9 W 7/26

vorgehend LG Stuttgart, 4. Juli 2024, Az: 5 T 16/24

vorgehend LG Stuttgart, 23. Mai 2024, Az: 5 T 14/24

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2026 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2026 (Kassenzeichen 780026122367) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 23. Juni 2026 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart – 9. Zivilsenat – vom 16. April 2026 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 6. Juli 2026 wurden ihr Gerichtskosten in Höhe von 144 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 13. Juli 2026.

II.

3

1. Über die Erinnerung der Beschwerdeführerin nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

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2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2026 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO.

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3. Überdies ist der angegriffene Kostenansatz richtig. Die gegen den Kostenansatz im Grundsatz statthafte Erinnerung bliebe, auch wenn sie zulässig wäre, in der Sache ohne Erfolg.

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Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen seine Kostenbelastung als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 – VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den – zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten – Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin nicht.

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4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Kretschmann

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