Revisionshauptverhandlung am 23. Juli 2026, 10.00 Uhr im Verfahren 3 StR 584/25 (Verurteilung eines Mitglieds einer schiitischen Miliz wegen verschiedener Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im syrischen Bürgerkrieg) (Pressemeldung des BGH)

Revisionshauptverhandlung am 23. Juli 2026, 10.00 Uhr im Verfahren 3 StR 584/25 (Verurteilung eines Mitglieds einer schiitischen Miliz wegen verschiedener Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im syrischen Bürgerkrieg)

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum17.07.2026

Nr. 131/2026

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 23. Juli 2026 über die Revision des Angeklagten gegen ein am 3. Juni 2025 verkündetes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Tötung, zwangsweise Überführung mit Todesfolge und Folter sowie Kriegsverbrechen gegen Personen und Eigentum zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen schloss sich der damals 20-jährige Angeklagte kurz nach Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Jahr 2011 in seiner Heimatstadt Busra Al Sham einer örtlichen schiitischen Miliz an. Mithilfe solcher Milizen ging das Assad-Regime gewaltsam gegen vermeintliche Staatsfeinde vor, zu denen es pauschal den sunnitischen Bevölkerungsanteil zählte. Der Angeklagte nahm an Überfällen, Verhaftungen und Plünderungen teil.

Zur Vertreibung der sunnitischen Zivilbevölkerung stürmte er im August 2012 mit weiteren Milizionären das Haus einer sunnitischen Familie. Die Gruppe schoss mit Sturmgewehren und trieb die Mutter und deren vier Kinder auf die Straße. Ein Milizionär erschoss den auf der Straße liegenden 21-jährigen Sohn der Familie, was der Angeklagte billigte. Die Gruppe entwendete Wertsachen aus dem Haus und zerstörte es durch Brandlegung. Am Folgetag verließen Angehörige von mindestens vier sunnitischen Haushalten für immer das Stadtviertel.

Im April 2013 nahmen der Angeklagte und die nunmehr von ihm angeführte Einheit drei sunnitische Zivilisten in ihren Wohnhäusern fest, legten diese gefesselt auf die Ladefläche eines Pick-Ups und schlugen sie während des etwa einstündigen Transports zu einem Gefängnis des Militärgeheimdienstes mit Sturmgewehren. Der Angeklagte überführte die Gefangenen in dem Wissen und Wollen in die Haftanstalt, dass sie zumindest mehrere Wochen lang eingesperrt und misshandelt werden, was auch geschah.

Im Jahr 2014 überfielen der Angeklagte und die von ihm befehligten Milizionäre eine weitere sunnitische Familie in ihrem Haus. Sie trieben Frauen und Kinder zusammen, entwendeten Wertgegenstände und verbrachten das Familienoberhaupt in eine stillgelegte Fabrik, wo sie es misshandelten. Anschließend warfen sie den Geschädigten, der folterbedingt gehunfähig war, aus ihrem Fahrzeug auf die Straße.

Der Angeklagte wendet sich gegen die Verurteilung mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Die Revisionshauptverhandlung vor dem für Staatsschutz- und Völkerstrafsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs findet am Donnerstag, den 23. Juli 2026, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe statt.

Vorinstanz:

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 3. Juni 2025 – 6 St 3 BJs 47/20

Karlsruhe, den 17. Juli 2026

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