BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 17.07.2026, AZ 10 C 8.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:170726B10C8.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 12. März 2025, Az: 10 S 1403/24, Urteil
vorgehend VG Stuttgart, 18. Juli 2024, Az: 14 K 1009/22, Urteil
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. März 2025 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2024 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren für wirkungslos zu erklären (entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie folgt der Einigung der Klägerin und der Beklagten unter Ziff. 6 des nachstehenden außergerichtlichen Vergleichs und den entsprechend gestellten Anträgen:
(…)
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
