Verhandlungstermin am 17. September 2026 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 78/25 (Erstattung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel bei Spielteilnahme aus dem Ausland)
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum16.07.2026
Nr. 129/2026
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Spielern gegen Anbieter unerlaubter Glücksspiele zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Spieler die Erstattung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel verlangen kann, wenn er vom Ausland aus an dem Glücksspiel teilgenommen hat.
Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Glücksspielanbieterin mit Sitz in Malta, die Rückzahlung von Spieleinsätzen in Höhe von 32.383,02 €, die er bei Online-Glücksspielen auf der Internetseite der Beklagten im Zeitraum Januar 2014 bis Anfang 2021 verloren hat. Die Beklagte verfügte in diesem Zeitraum über keine Lizenz für das Anbieten von Online-Glücksspielen in Deutschland. Der Kläger wohnte in diesem Zeitraum an verschiedenen Orten in Bayern.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat seine internationale Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-Ia-Verordnung bejaht und die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung gestützt. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einsätze gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Einsätze ohne Rechtsgrund geleistet worden seien. Der Vertrag zwischen den Parteien sei wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig. Der Kläger habe nur von seinem jeweiligen Wohnort aus an dem Glücksspiel teilgenommen. Hiervon sei das Gericht nach der Anhörung des Klägers überzeugt.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger müsse als für ihn günstige Tatsache beweisen, dass das Glücksspielangebot der Beklagten jeweils am aktuellen Spielort jedes einzelnen Spiels verboten gewesen und es dadurch für die Beklagte zu einer entsprechenden Bereicherung beziehungsweise für den Kläger zu einem entsprechenden Schaden gekommen sei. Die Beklagte könne den jeweiligen Spielort zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Sie habe sogar Indizien dafür vorgetragen, dass zumindest ein Teil der Glücksspiele des Klägers von Schleswig-Holstein aus beziehungsweise aus dem Ausland, wo diese Art des Online-Glücksspiels erlaubt sei, erfolgt seien. Seine Aussage, immer nur von seinem Wohnort aus auf den Internetseiten der Beklagten gespielt zu haben, habe der Kläger nicht bewiesen. Es erscheine schwer vorstellbar, dass die von der Beklagten vorgelegten Verbindungsnachweise falsch seien. Für eine Schätzung der von seinem Wohnort erfolgten Einsätze und erlittenen Verluste des Klägers nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehle jede Tatsachengrundlage.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Vorinstanzen:
Landgericht München II – Entscheidung vom 28.06.2024 – 2 O 674/23
Oberlandesgericht München – Entscheidung vom 24.02.2025 – 17 U 2661/24 e
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO), Auszug:
Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,
(…)
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO:
Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO):
Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012):
Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Karlsruhe, den 16. Juli 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
