Beschluss des BVerwG 4. Senat vom 09.07.2026, AZ 4 B 14.25

BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 09.07.2026, AZ 4 B 14.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:090726B4B14.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Juli 2025, Az: 8 A 24.40037, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Kläger wendet sich gegen die behördliche Feststellung, dass die Beigeladene mit der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn vom 5. Juli 2011 (im Folgenden: 98. ÄPFB) vor Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Unanfechtbarkeit am 5. März 2016 (UA Rn. 64) begonnen habe und der Planfeststellungsbeschluss deshalb nicht außer Kraft trete (§ 9 Abs. 3 LuftVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Bereits der bis zur mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2025 erfolgte Grunderwerb der Beigeladenen stelle angesichts seines Umfangs einen Durchführungsbeginn dar. Gleiches gelte für die Gesamtheit der von der Beigeladenen vorgenommenen Baumaßnahmen und naturschutzrechtlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen, auch wenn die 3. Start- und Landebahn selbst noch nicht realisiert worden sei. Die durch den 98. ÄPFB planfestgestellten Nebenanlagen und Teilprojekte könnten wegen ihres engen funktionalen Zusammenhangs nicht unabhängig von der Start- und Landebahn betrachtet werden. Es handele sich um ein Gesamtvorhaben. Ungeachtet der Frage seiner Teilbarkeit i. S. v. § 139 BGB könne die Planumsetzung nicht mit der Rechtsfolge eines teilweisen Außerkrafttretens in einzelne Bestandteile aufgeteilt werden. Eine der (vollständigen) Verwirklichung des Gesamtvorhabens entgegenstehende Willensbildung der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen liege ungeachtet verschiedener Äußerungen einzelner Gesellschafter nicht vor.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Der Senat entscheidet in der Besetzung mit dem Richter am Bundesverwaltungsgericht … Der Umstand, dass der Richter im Rahmen seiner vormaligen Tätigkeit bei der Landesanwaltschaft (vertretungsweise) mit den Klagen gegen den 98. ÄPFB befasst war und insoweit den Beklagten vertreten hat, führt weder zum Ausschluss des Richters im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kraft Gesetzes gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 4 ZPO noch ergibt sich daraus die Besorgnis seiner Befangenheit i. S. d. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Juni 2026 – 4 B 14.25 -).

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1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das angegriffene Urteil an einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) leidet.

5

a) Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, dringt die Beschwerde nicht durch.

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aa) Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die ungeschwärzte Vorlage der Niederschrift über die 138. Gesellschafterversammlung der Beigeladenen vom 5. Juli 2012 verlangen müssen, weil diese Bedingungen, Vorbehalte oder sonstige Realisierungshemmnisse für den Bau der 3. Start- und Landebahn enthalten könne.

7

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 – 4 BN 6.24 – juris Rn. 10). Hat der Beschwerdeführer nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 BN 15.22 – juris Rn. 19 m. w. N.).

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Gemessen daran musste der Verwaltungsgerichtshof die Vorlage der ungeschwärzten Unterlagen nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme, die geschwärzte Passage des Protokolls enthalte Realisierungshemmnisse für den Bau der 3. Start- und Landebahn, rein spekulativ ist und die Vorinstanz schon deshalb auf die Vorlage verzichten konnte. Jedenfalls war der vollständige Inhalt der Niederschrift TOP 3 auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich. Danach müssen die ergriffenen Maßnahmen die Realisierung der Planung in einem überschaubaren Zeitraum bei objektiver Betrachtung erwarten lassen (UA Rn. 78). Auf etwaige (interne) Realisierungshemmnisse kommt es dafür nicht an. Die Vorinstanz hat ferner erwogen, ob der Durchführungsbeginn jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn der Vorhabenträger klar zum Ausdruck bringt, dass er die Umsetzung des Plans nicht ernsthaft mit dem Ziel aufnimmt, das Vorhaben in seiner Gesamtheit zu realisieren (UA Rn. 91). Im Hinblick darauf war für den Verwaltungsgerichtshof aber nur relevant, ob die Beigeladene den grundlegenden, zur Umsetzung des Gesamtvorhabens gefassten Beschluss vom 16. September 2011 aufgehoben hat (UA Rn. 100, 143). Dass die geschwärzten Passagen des Protokolls eine solche vollständige Aufhebung des Beschlusses enthalten, behauptet aber selbst der Kläger nicht.

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bb) Soweit sich die Aufklärungsrüge darauf erstreckt, der Verwaltungsgerichtshof habe auch die Vorlage der sonstigen in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen in ungeschwärzter Fassung verlangen müssen, fehlt es an weiteren Darlegungen. In der vorinstanzlichen Entscheidung werden die Schwärzungen in diesen Unterlagen ebenfalls nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs als nicht entscheidungsrelevant angesehen (UA Rn. 140 f.). Hierzu äußert sich die Beschwerde nicht substantiiert.

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b) War der Inhalt der geschwärzten Unterlagen auf Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichtshofs danach nicht entscheidungserheblich, begründet deren unterbliebene Beiziehung auch keinen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

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c) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt, bleibt ebenfalls erfolglos.

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Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im grundsätzlich revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen kann sich, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2025 – 11 A 24.23 – ​BVerwGE 184, 253 Rn. 12; Beschlüsse vom 29. Juni 2007 – 4 BN 22.07 – juris Rn. 3 und vom 12. Juli 2017 – 4 BN 9.17 – juris Rn. 3). Nachgelassene Schriftsätze erzwingen dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 – 10 BN 4.15 – Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191 Rn. 11 und vom 12. Juli 2017 – 4 BN 9.17 – juris Rn. 3). Einen solchen Sachverhalt legt die Beschwerde nicht dar.

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2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 – 4 BN 22.24 – juris Rn. 3 m. w. N.).

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a) Grundsätzliche Bedeutung verleihen der Rechtssache nicht die Fragen,

ob das Tatbestandsmerkmal der „plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens“ in § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG erfordert, dass das Gesamtvorhaben nicht nur in einem überschaubaren Zeitraum begonnen, sondern auch insgesamt durchgeführt wird und keine Umstände vorliegen dürfen, die die Realisierung des Gesamtvorhabens derart verzögern, dass die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen einen unüberschaubaren Zeitraum umfassen und damit zu einer unverhältnismäßigen Bindung des Eigentums führt, welche mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist,

und

ob § 9 Abs. 3 LuftVG verfassungskonform dahingehend auszulegen und aus diesem Grund um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu ergänzen ist, dass die Geltungsdauer der enteignenden Vorwirkung und deren zeitliche Befristung im Falle des fehlenden Durchführungsbeginns für jeden Teil des Planfeststellungsbeschlusses gesondert zu prüfen ist und zur Verhinderung eines Fristablaufs vorliegen muss, soweit der Planfeststellungsbeschluss eine grundsätzliche Teilbarkeit aufweist, da anderenfalls die planbetroffenen Grundstückseigentümer unverhältnismäßig belastet werden und dies dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG zuwiderläuft.

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Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lassen sich vielmehr ohne Weiteres auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 – 4 B 72.99 – BVerwGE 109, 268 <270> m. w. N.).

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Nach § 8 Abs. 1 Satz 10 LuftVG i. V. m. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG (und dem gleich lautendenden § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG) gilt als Beginn der Durchführung des Plans jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. Als Durchführungsbeginn kommen insoweit nur Maßnahmen in Betracht, bei denen nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll. Dies schließt rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ebenso aus wie symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu hindern. Auch lassen nur Maßnahmen, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können und für die Verwirklichung des Plans von relevanter Bedeutung sind, den Schluss zu, dass das Vorhaben nunmehr ernsthaft ins Werk gesetzt werden soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2009 – 9 C 9.08 – BVerwGE 135, 110 Rn. 12 und vom 7. Dezember 2023 – 9 C 1.23 – BVerwGE 181, 124 Rn. 35; Beschluss vom 26. November 2020 – 7 B 9.20 – NVwZ 2021, 568 Rn. 6).

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aa) Ausgehend davon lässt sich die erste Grundsatzfrage dahingehend beantworten, dass mit den genannten Erfordernissen keine Pflicht zur umfassenden Prüfung einhergeht, ob das konkrete Vorhaben in absehbarer Zeit vollständig errichtet werden wird oder ob der Realisierung Hindernisse entgegenstehen. Vielmehr müssen die ergriffenen Maßnahmen lediglich die Umsetzung der Planung in einem überschaubaren Zeitraum bei objektiver Betrachtung erwarten lassen. Es handelt sich bei § 9 Abs. 3 LuftVG gerade nicht um eine Frist für die Umsetzung des Vorhabens. Auf die vom Gesetzgeber zunächst ins Auge gefasste Einführung einer solchen Ausführungsfrist für Infrastrukturvorhaben wurde nach Einwendungen des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich verzichtet (vgl. BT-Drs. 16/54 S. 6, 10, 14, 17, 42 und BT-Drs. 16/3158 S. 40).

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bb) Auch die von der Beschwerde mit der zweiten Grundsatzfrage präferierte Differenzierung nach verschiedenen Teilen eines einheitlichen Gesamtvorhabens – wie es nach der mangels erfolgreicher Verfahrensrügen (s. o.) für den Senat bindenden tatrichterlichen Würdigung hier vorliegt – kommt nicht in Betracht (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 – 4 B 113.03 – juris Rn. 4 f. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 21> und vom 11. November 2009 – 7 B 13.09 – juris Rn. 29 f.). Dafür bieten weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift einen Anhalt.

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§ 9 Abs. 3 LuftVG verlangt (lediglich) den Beginn der Durchführung „des Plans“, der anderenfalls nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Unanfechtbarkeit außer Kraft tritt. Hinweise auf die Möglichkeit eines teilweisen Außerkrafttretens enthalten weder § 9 Abs. 3 LuftVG noch die Legaldefinition des Durchführungsbeginns in Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG, obwohl dies – soweit gesetzgeberisch intendiert – zumindest für den Fall der Unterbrechung der Vorhabenrealisierung nahegelegen hätte.

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Zweck der Regelungen ist es, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden und zu verhindern, dass die vom Plan betroffenen Eigentümer über einen unangemessen langen Zeitraum die Ungewissheiten über eine tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und deren Belastung mit Anbauverboten, Veränderungssperren und Vorkaufsrechten hinnehmen müssen. Außerdem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der planerischen Entscheidung deren tatsächliche Grundlagen angreifbar werden, was insbesondere mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses problematisch ist (so zu § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 9 C 1.23 – BVerwGE 181, 124 Rn. 24 m. w. N.). Diesen Zwecken wird auch bei einer einheitlichen Bestimmung des Beginns der Durchführung für das Gesamtvorhaben hinreichend Rechnung getragen. Wird mit der Durchführung des Vorhabens zwar begonnen, die Verwirklichung später aber für längere Zeit unterbrochen, kann weder von einer nach dem Gesetzeszweck zu unterbindenden Vorratsplanung die Rede sein, noch haben die Planbetroffenen in vergleichbarem Maße wie bei einem gar nicht erst begonnenen Vorhaben Anlass zu Zweifeln, ob der Plan verwirklicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 141). Die von der Beschwerde gerügte Gefahr langer Geltungszeiträume von Planfeststellungsbeschlüssen bei steckengebliebenen Vorhaben hat der Gesetzgeber – wie die Regelung zur Unterbrechung in Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BayVwVfG verdeutlicht – bewusst in Kauf genommen.

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Auch in systematischer Hinsicht spricht nichts dafür, die Wirkung des Durchführungsbeginns auf Teile eines einheitlichen Gesamtvorhabens zu beschränken. Die Beschwerde beruft sich darauf, dass im Falle einer nur teilweisen Aufgabe eines Gesamtvorhabens eine auf die betroffenen Teile beschränkte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach Art. 77 Satz 1 BayVwVfG möglich sei (zu § 77 VwVfG vgl. Weiß, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Mai 2025, § 77 VwVfG Rn. 22; Neumann/​Külpmann, in: Stelkens/​Bonk/​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 77 Rn. 12). Die insoweit gezogene Parallele zu § 9 Abs. 3 LuftVG i. V. m. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG geht indes fehl. Im Falle der endgültigen Aufgabe eines Vorhabens ist der Planfeststellungsbeschluss durch eine behördliche Entscheidung aufzuheben. Kommt eine nur teilweise Aufhebung in Betracht, so sind neben Art. 77 BayVwVfG die Regelungen über die Planänderung (Art. 76 BayVwVfG) anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 – 4 B 57.04 – Buchholz 316 § 77 VwVfG Nr. 1 S. 2 f.). Dies gilt auch für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 10 LuftVG). Wird hingegen nicht fristgerecht mit der Durchführung eines planfestgestellten Vorhabens begonnen, so tritt der Planfeststellungsbeschluss ipso iure außer Kraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 – 7 B 9.20 – NVwZ 2021, 568 Rn. 5). Könnte dies nur teilweise erfolgen, so läge darin der Sache nach eine Planänderung unter Umgehung des Art. 76 BayVwVfG. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber dies mit den Regelungen in § 9 Abs. 3 LuftVG bzw. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG in Kauf genommen oder gar beabsichtigt hat.

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Dieser Befund spiegelt sich in den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien zur Bestimmung des Durchführungsbeginns wider. Dem Erfordernis, durch die ergriffenen Maßnahmen müsse zum Ausdruck kommen, dass das (Gesamt-)Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll, liegt erkennbar eine einheitliche Betrachtung zugrunde.

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cc) Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass eine abweichende Auslegung des § 9 Abs. 3 LuftVG im Sinne der aufgeworfenen Grundsatzfragen unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes geboten wäre. Die mit der enteignungsrechtlichen Vorwirkung einhergehenden Belastungen im Zeitraum bis zur Inanspruchnahme des Grundstücks, insbesondere Schwierigkeiten bei der wirtschaftlichen Verwertung (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 90), führen im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu durchgreifenden Bedenken. Für die Betroffenen besteht die Möglichkeit, diese „Zwischenphase“ und die Ungewissheit über ihre Inanspruchnahme durch ein Übernahmeverlangen nach § 9 Abs. 2 LuftVG zu beenden (vgl. zur daraus folgenden Kompensationswirkung Gerlach, Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen, 2006, S. 152 f.). Ein solcher Anspruch entsteht nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses, unabhängig vom Durchführungsbeginn nach § 9 Abs. 3 LuftVG. Schließlich ist bei länger andauernden Unterbrechungen einer Vorhabenverwirklichung die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach Art. 77 BayVwVfG zu prüfen. Bei Vorhaben, die aufgrund eines missbräuchlichen Verhaltens des Vorhabenträgers nicht in einem angemessenen Zeitraum verwirklicht werden, ist ferner gegebenenfalls auf die Rechtsinstitute der Verwirkung und von Treu und Glauben zurückzugreifen (BT-Drs. 16/3158 S. 40). Schließlich kommt auch eine (nachträgliche) Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 1.17 – ​juris Rn. 39 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr. 4>), so etwa, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2022 – 7 B 4.22 – juris Rn. 25 m. w. N.).

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b) Die Frage,

ob die in §§ 1 und 3 KSG verbindlich festgelegten nationalen Klimaschutzziele, in Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung gemäß Art. 20a GG, wonach die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 %, bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 % und bis zum Jahr 2045 soweit gemindert sein müssen, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird, bei der behördlichen Entscheidung über die Feststellung des Beginns der Durchführung des Plans gemäß § 9 Abs. 3 LuftVG berücksichtigt werden müssen,

führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil ihre Beantwortung auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

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Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Dieses Gebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei allen Planungen und Entscheidungen zum Tragen kommen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen, „insbesondere, soweit die zugrundeliegenden Vorschriften bestimmte Entscheidungen vom Vorliegen von ‚öffentlichen Interessen‘ oder ‚vom Wohl der Allgemeinheit‘ abhängig machen, wenn sie den zuständigen Stellen Planungsaufgaben geben oder Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zuweisen“ (BT-Drs. 19/14337 S. 36). Das Berücksichtigungsgebot gilt damit umfassend für jede nicht gesetzesgebundene Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, die klimarelevante Auswirkungen haben kann, und erstreckt sich als materiell-rechtliche Vorgabe des Bundesrechts auf sämtliche Bereiche, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zusteht, in denen es also um den Vollzug von materiellem Bundesrecht geht. Es begründet dabei selbst keine neuen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen voraus. Überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert, sind nunmehr der Zweck und die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes als (mit-)entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in die Erwägungen einzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2022 – 9 A 7.21 – BVerwGE 175, 312 Rn. 62 und vom 27. März 2025 – 7 A 3.24 – NVwZ 2025, 1419 Rn. 54 m. w. N.).

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Ausgehend davon findet das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG bei Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes über das Außerkrafttreten eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nach § 9 Abs. 3 LuftVG keine Anwendung. Dass der zuständigen Behörde dabei nicht die dafür erforderlichen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume zustehen, folgt schon daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss bei fehlendem Durchführungsbeginn von Gesetzes wegen außer Kraft tritt und der Feststellungsbescheid die bestehende Rechtslage nur wiedergibt. Weder räumt § 9 Abs. 3 LuftVG Ermessens- oder Beurteilungsspielräume ein, noch enthält die Vorschrift auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe, die einen Entscheidungsspielraum eröffnen.

27

Auch die von der Beschwerde gegen die bundesverwaltungsgerichtliche Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG erhobenen Einwände begründen keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar kann eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage wieder klärungsbedürftig werden, wenn neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 – 1 BvR 3007/07 – NJW 2011, 2276 <2277> m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 6 BN 3.19 – Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 19 Rn. 8). Daran fehlt es hier indes. Das von der Beschwerde präferierte Verständnis der Vorschrift, wonach diese immer (schon) dann anwendbar sein soll, wenn behördliche – auch gesetzesgebundene – Entscheidungen Einfluss auf die Erreichung der Klimaziele haben, lässt sich mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist, nicht vereinbaren. Überdies bleibt die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit der Frage schuldig, wie die Berücksichtigung von Klimaauswirkungen insoweit mit der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu vereinbaren wäre. Hierüber kann der Beschwerde auch nicht die Berufung auf das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot hinweghelfen. Art. 20a GG verpflichtet den Staat – auch in Verantwortung für künftige Generationen – zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; dies umfasst die Verpflichtung zum Klimaschutz einschließlich des Ziels der Herstellung von Klimaneutralität. Konkretisierung und Ausgestaltung des Klimaschutzgebots obliegen aber in erster Linie dem Gesetzgeber, dem sich dabei ein Gestaltungsspielraum eröffnet (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2023 – 7 A 9.22 – BVerwGE 179, 239 Rn. 46 und vom 25. April 2024 – 7 A 9.23 – BVerwGE 182, 252 Rn. 83>, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 u. a. – BVerfGE 157, 30 Rn. 197 ff.). Dieser hat mit § 13 KSG die maßgebliche gesetzliche Vorschrift geschaffen, nach der bei behördlichen Entscheidungen die zur Erfüllung der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten Ziele zu berücksichtigen sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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