BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 06.07.2026, AZ 2 B 15.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:060726B2B15.26.0
Verfahrensgang
vorgehend VG Gelsenkirchen, 4. April 2025, Az: 3 K 2743/23, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. April 2025 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
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1. Der Kläger begehrt, wieder zu Reservedienstleistungen herangezogen zu werden. Seine entsprechende Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2025, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. April 2025 zugestellt, abgewiesen. Entsprechend der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat der Kläger die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beantragt. Nach Rücknahme dieses Antrags hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren auf Zulassung der Berufung eingestellt.
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Am 3. April 2026 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2025 erhoben und diese am 8. Mai 2026 begründet.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Mai 2026 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für die Begründung der Beschwerde ebenso wie diejenige für die Einlegung der Beschwerde am 8. April 2026 endete und die Begründung deshalb verspätet sei.
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2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. April 2026 abgelaufenen Frist begründet worden ist.
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Nach § 84 Satz 1 und 2 des Soldatengesetzes (SG) ist die Berufung gegen ein – auf eine Klage gegen einen Verwaltungsakt nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes ergangenes – Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen; zulässig ist nur die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht. Im vorliegenden Fall war Streitgegenstand die Ablehnung der Beklagten, den Kläger nicht weiter gemäß § 67 SG von Dienstleistungen zurückzustellen. Damit war statthaftes Rechtsmittel gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 133 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen (§ 133 Abs. 2 VwGO) und innerhalb von zwei Monaten nach dessen Zustellung zu begründen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
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Bei einer – wie hier – unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO hat der Kläger lediglich hinsichtlich der Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewahrt, nicht aber hinsichtlich der Begründung dieser Beschwerde.
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Der Kläger hätte allerdings innerhalb eines Jahres seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowohl einlegen als auch begründen müssen. Dagegen kann nicht etwa eingewandt werden, die Beschwerdebegründungsfrist schließe sich an die Frist zur Einlegung der Beschwerde an und beginne erst mit deren Ablauf. Vielmehr normiert § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine selbstständige Zweimonatsfrist, die von der Einlegungsfrist unabhängig ist und deshalb jedenfalls grundsätzlich mit der Zustellung des angegriffenen Urteils beginnt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 – 6 B 88.99 – NVwZ-RR 2000, 325 m. w. N.). Dass im Falle des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Frist für die Begründung des Rechtsmittels zum gleichen Zeitpunkt endet wie diejenige für dessen Einlegung, ist durch Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt. Denn die Jahresfrist ist so bemessen, dass innerhalb dieses langen Zeitraums die Beteiligten in aller Regel in der Lage sind, das zur Herbeiführung einer gerichtlichen Sachentscheidung Notwendige zu veranlassen (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 – 6 B 88.99 – NVwZ-RR 2000, 325 m. w. N.).
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Auch das ergänzende Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Zum einen ist unerheblich, ob die Rechtsmittelbelehrung nicht nur hinsichtlich des Rechtsmittels, sondern auch hinsichtlich der Rechtsmittelbegründungsfrist fehlerhaft war. Für beide Fälle gilt – wie ausgeführt – die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Gegen dieses im Wege der Auslegung gewonnene Ergebnis (vgl. ausführlich dazu schon BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1968 – III C 20.67 – NJW 1968, 1153) ergeben sich – entgegen der Ansicht der Beschwerde – auch keine Bedenken unter dem Aspekt des Gesetzesvorbehalts und des Gewaltenteilungsgrundsatzes. Schließlich bedarf es auch keiner Anrufung des Großen Senats nach § 11 Abs. 3 VwGO im Hinblick auf die abweichenden Ausführungen im Beschluss des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1965 (VII CB 133.63). Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem schon erwähnten Beschluss vom 8. Februar 1968 (- III C 20.67 – NJW 1968, 1153) bereits darauf hingewiesen, dass es sich insoweit lediglich um eine beiläufige, nicht weiter begründete und vor allem nicht tragende Ausführung im Beschluss des 7. Senats handelte, sodass eine Abweichung auch ohne Anrufung des Großen Senats möglich war und ist.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.
