Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 02.07.2026, AZ 5 ARs 7/26

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 02.07.2026, AZ 5 ARs 7/26, ECLI:DE:BGH:2026:020726B5ARS7.26.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 11. März 2026, Az: 2 VAs 4/26

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. März 2026 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat am 25. Februar 2026 beim Oberlandesgericht Celle nach §§ 23 ff. EGGVG im wesentlichen beantragt, ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Verden „auf Rechtmäßigkeit … zu überprüfen“ und „die Rechtswidrigkeit des Justizverfahrens … festzustellen.“ Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 11. März 2026 als unzulässig verworfen. Am 23. März 2026 hat die Beschwerdeführerin „Nichtzulassungsbeschwerde“ erhoben.

2

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und das Schweigen in dem angefochtenen Beschluss Nichtzulassung bedeutet. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2025 – 5 ARs 14/25; vom 24. März 2026 – 5 ARs 13/25).

  • Cirener
  • Mosbacher
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen
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