BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 07.04.2026, AZ 5 StR 127/26, ECLI:DE:BGH:2026:070426B5STR127.26.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 6. August 2025, Az: 639 KLs 8/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. August 2025, soweit es ihn betrifft,
a) aufgehoben
aa) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.9 der Urteilsgründe (Fall 7 der Anklage) und über die Gesamtstrafe,
bb) im Einziehungsausspruch, soweit das Fahrzeug Opel Astra mit dem polnischen Kennzeichen samt Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren eingezogen worden ist,
b) ergänzt im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, dass der Angeklagte auch für den (auf die Taten II.4 bis II.6 der Urteilsgründe entfallenden) Betrag von 17.335 Euro als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten G. T. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten G. T. hat es wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verhängt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie mehrerer Gegenstände angeordnet, unter denen sich ein im Eigentum des Angeklagten R. stehender Pkw befindet. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie wie das Rechtsmittel des Angeklagten G. T. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat Rechtsfehler nur zum Nachteil des Angeklagten R. ergeben. Sie führen zur Aufhebung einer Einzel- und der Gesamtstrafe sowie der Entscheidung über die Einziehung des Pkw. Der Senat hat zudem eine Ergänzung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen vorgenommen.
3
a) Die Einzelstrafe im Fall II.9 der Urteilsgründe (Fall 7 der Anklage) sowie die Gesamtstrafe können keinen Bestand haben, weil das Landgericht bei der Zumessung nicht berücksichtigt hat, dass zugleich die Einziehung eines im Eigentum des Angeklagten stehenden und bei diesem Wohnungseinbruch als Tatmittel genutzten Pkw angeordnet wurde. In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:
Nach den Urteilsfeststellungen entfernte sich der Angeklagte vom Tatort im Fall II.9 der Urteilsgründe gemeinsam mit seinen Mittätern, den Mitangeklagten Gi. und G. T. , unter Mitnahme der Diebesbeute in einem in seinem Eigentum stehenden und von ihm geführten Pkw Opel Astra (UA S. 20). Das Landgericht hat deswegen das Fahrzeug nebst Zubehör als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB eingezogen (UA S. 91). Bei der Straffindung hat es indessen nicht bedacht, dass eine Maßnahme nach dieser Vorschrift den Charakter einer Nebenstrafe hat und somit eine Strafzumessungsentscheidung darstellt. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies bei der Strafbemessung als ein bestimmender Gesichtspunkt angemessen zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 5 StR 188/20, Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 422/20, Rn. 5; und vom 9. November 2021 – 2 StR 135/21, Rn. 4; Urteil vom 24. Oktober 2024 – 4 StR 249/24, Rn. 18).
Daran fehlt es vorliegend. Dem Urteil ist weder das Alter, das Modell noch der Wert des dem Angeklagten gehörenden Pkw Opel Astra zu entnehmen. Es kann deshalb nicht geprüft werden, ob der Umstand seiner Einziehung strafzumessungsrechtlich belangvoll war. … Der Rechtsmangel nötigt daher zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe im Fall II.9 sowie des Gesamtstrafenausspruchs.
4
Dem schließt sich der Senat an.
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b) Auch die Anordnung der Einziehung des Pkw Opel Astra samt Fahrzeugschlüsseln und -papieren hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB) konnte das Landgericht nicht vornehmen, weil es zum Wert des Fahrzeugs keine Feststellungen getroffen hat.
6
c) Die Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war in den Fällen II.4 bis II.6 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte für den hierauf entfallenden Teil des Einziehungsbetrags als Gesamtschuldner haftet. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte diese Wohnungseinbrüche gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter beging und folglich mit ihm gemeinsam Verfügungsgewalt über die jeweilige Tatbeute erlangte.
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2. Die Sache bedarf im Aufhebungsumfang erneuter Verhandlung und Entscheidung. Die vorhandenen Feststellungen werden durch die Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und im Hinblick auf den Wert des als Tatmittel genutzten Pkw geboten.
Cirener Köhler Resch
von Häfen Werner
