BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 02.04.2026, AZ 6 StR 7/26, ECLI:DE:BGH:2026:020426B6STR7.26.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 22. September 2025, Az: 21 KLs 350 Js 12242/25 (2)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. September 2025
a) im Ausspruch über die Einziehung von Rauschmitteln dahin klargestellt, dass eingezogen werden 88,63 Gramm Methamphetamin, 152,27 Gramm Amphetamin, 70 Ecstasy-Tabletten, 190,88 Gramm Marihuana und 1,77 Gramm Haschisch,
b) unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa) im Gesamtstrafenausspruch und
bb) im Ausspruch über die Einziehung von Betäubungsmittelutensilien.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Tat B.I der Urteilsgründe) in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz zweier verbotener Waffen (Tat B.II der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Während der Schuldspruch und die Einzelstrafen nicht zu beanstanden sind, hält der Gesamtstrafenausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen zu dem genauen Zeitpunkt und zu dem Vollstreckungsstand der letzten Vorverurteilung getroffen. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte die Tat B.I der Urteilsgründe zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im September 2024 (UA S. 5). Zudem wurde der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 4) im Jahr 2024 (wohl wegen Diebstahls) zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch das konkrete Datum (und weitere Einzelheiten) der Vorverurteilung nicht entnehmen. …. Insoweit kann nicht überprüft werden, ob die Tat B.I der Urteilsgründe vor der Verurteilung aus dem Jahr 2024 begangen wurde, mithin die verhängte Geldstrafe gesamtstrafenfähig ist. In diesem Fall hätte das Landgericht entweder – sofern die Geldstrafe noch nicht vollstreckt ist – aus der Geldstrafe und der Einzelstrafe für die Tat B.I der Urteilsgründe eine Gesamtstrafe bilden müssen, welche gegebenenfalls im bewährungsfähigen Bereich gelegen hätte. Die Einzelstrafe für die Tat B.II der Urteilsgründe würde dann als weitere Strafe hinzukommen. Wäre die Geldstrafe bei gegebener Gesamtstrafensituation bereits vollstreckt, wäre die Bildung einer Gesamtstrafe aus den hiesigen beiden Einzelstrafen zutreffend erfolgt. Jedoch hätte das Landgericht in diesem Fall möglicherweise einen Härteausgleich gewähren müssen.“
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
2. Auch die Einziehungsentscheidungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
5
a) Soweit das Landgericht im Urteilstenor bei der Bezeichnung der einzuziehenden Rauschmittel sich auf deren allgemeine Gattungsbezeichnung beschränkt und im Übrigen auf deren Asservatennummern Bezug genommen hat, genügt das nicht den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Urteilstenor. Grundsätzlich sind einzuziehende Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; eine Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 – 1 StR 195/24, Rn. 16 f.; vom 5. März 2024 – 6 StR 61/24, Rn. 2; vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19, Rn.17). Da sich die konkreten Mengen jedoch den Urteilsgründen entnehmen lassen, hat der Senat die Entscheidungsformel entsprechend § 354 Abs. 1 StPO präzisiert (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2024 – 6 StR 61/24, Rn. 2).
6
b) Hingegen kann die angeordnete Einziehung der „Betäubungsmittelutensilien“ nicht bestehen bleiben, weil sich deren Art und Anzahl den Urteilsgründen nicht entnehmen lassen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht berührt (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können daher bestehen bleiben und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
- VRi’inBGH Dr. Bartel
ist infolge Urlaubs
gehindert zu signieren. - Wenske
- Arnoldi
- Wenske
- Dietsch
- Schuster
