BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 01.04.2026, AZ 3 StR 22/26, ECLI:DE:BGH:2026:010426B3STR22.26.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Mönchengladbach, 14. Oktober 2025, Az: 21 KLs 32/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Oktober 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Diebstahls in vier Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
2
Die Revision ist nicht formgerecht eingelegt worden. Denn das Schreiben vom 14. Oktober 2025, mit dem die Einlegung der Revision erklärt worden ist, hat ausweislich des Namens unter dem Text der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt B. verfasst; es wird mithin von ihm inhaltlich verantwortet. Der Schriftsatz ist jedoch nicht von ihm, sondern von dem derselben Kanzlei angehörigen Rechtsanwalt K. qualifiziert elektronisch signiert und über das besondere elektronische Anwaltspostfach dieses Rechtsanwalts elektronisch an das Landgericht übersandt worden. Damit sind die Formerfordernisse des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO nicht beachtet worden. Das Schreiben hätte entweder von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt B. als demjenigen, der es verfasst hat und inhaltlich verantwortet, qualifiziert elektronisch signiert werden müssen oder aber – ohne qualifizierte elektronische Signatur – von ihm selbst über sein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach als einem sicheren Übermittlungsweg elektronisch dem Landgericht übermittelt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 – 3 StR 198/24, juris Rn. 3; vom 29. Mai 2024 – 6 StR 93/24, NStZ-RR 2024, 316 f.; vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 292/23, NStZ-RR 2024, 25 f.; vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, JR 2023, 396 Rn. 8 ff.).
3
Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt K. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 3 StR 144/23, juris Rn. 3 mwN; vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22, BGHR StPO § 32d 5.2 Einreichung per BeA 1 Rn. 5), liegen nicht vor. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen; dem ist der Verteidiger des Angeklagten nicht entgegengetreten.
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- RinBGH Dr. Hohoff
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zu unterschreiben. - Anstötz
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