Ersatztank (Urteil des BGH 1. Zivilsenat)

BGH 1. Zivilsenat, Urteil vom 11.03.2026, AZ I ZR 106/25, ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR106.25.0

§ 1 Abs 4 JuSchG, § 10 Abs 3 JuSchG, § 10 Abs 4 JuSchG, § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst b TabakerzG, § 3 UWG

Leitsatz

Ersatztank

1.    Die Anforderungen gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO, nach denen ein elektronisches Dokument (hier: die Berufungsbegründungsschrift) von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss, sind auch dann erfüllt, wenn neben dem Rechtsanwalt, der durch eine einfache Signatur und eine Übersendung über sein besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA) die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernommen hat, ein weiterer Rechtsanwalt den Schriftsatz einfach signiert hat.

2.    Das Anbieten und die Abgabe eines noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllten Ersatztanks für eine elektronische Zigarette im Wege des Versandhandels, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, verstößt gegen § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 3a UWG dar.

3.    Der Grad der erforderlichen Substantiierung der Darlegung der Anspruchsberechtigung des Abmahnenden gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob und inwieweit dem Abgemahnten die Verhältnisse aufgrund der Marktgegebenheiten, etwa angesichts konkreter oder sonst geläufiger Wettbewerbsbeziehungen oder aufgrund der Stellung des Abmahnenden am Markt oder im Verbändewesen, bekannt sind oder als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Kann ein Erreichen der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG an das Bestehen der Anspruchsberechtigung gesetzten Anforderungen nach den jeweiligen Markt- oder Wettbewerbsverhältnissen als dem Abgemahnten offenkundig bekannt vorausgesetzt werden, können sich im Einzelfall nähere Darlegungen erübrigen.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 3. April 2025, Az: I-4 U 29/24, Urteil
vorgehend LG Bochum, 16. Januar 2024, Az: 12 O 66/23, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April 2025 unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Kostenerstattungsantrag der Klägerin in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen abgewiesen hat, und zwar mit der Maßgabe, dass die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2023 beanspruchen kann.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 16. Januar 2024 wird im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die durch ihre Säumnis im schriftlichen Vorverfahren verursachten Kosten; die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 6 % und die Beklagte 94 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin vertreibt in ihrem Online-Shop unter www.s    -t   .de so-wie über die Internetplattform Amazon und sechs Ladenlokale in R.      , B.         , P.     , S.     , N.        und M.        unter anderem E-Zigaretten, Zubehör und Ersatzteile für E-Zigaretten sowie E-Liquids, Aromen und Spirituosen. Auf der Internetplattform Amazon ist die Klägerin die größte Händlerin für Waren aus dem Produktsegment „E-Zigaretten“.

2

Die Beklagte vertreibt über die Internetplattform Amazon ebenfalls Ersatzteile und Zubehör für E-Zigaretten.

3

Am 30. Juni 2023 bot die Beklagte auf dieser Internetplattform das Produkt „Uwell Caliburn G2 Pod 2 ml | 2 Stück pro Packung | für die Caliburn G2 E-Zigarette“ wie nachfolgend wiedergegeben an:

4

Bei dem angebotenen Produkt handelt es sich um einen leeren Tank, der als Ersatzteil für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell bestimmt ist. Erwerber dieses Produkts können diesen Tank mit einer in einer E-Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit, einem sogenannten E-Liquid, befüllen.

5

Bei einem von der Klägerin veranlassten Testkauf eines solchen Ersatztanks bei der Beklagten am 30. Juni 2023 erfolgte weder bei der Bestellung des Produkts auf der Internetplattform Amazon noch bei dessen Auslieferung am Folgetag durch die Post eine Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers der Lieferung.

6

Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Sie ließ die Beklagte daher mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Juni 2023 abmahnen und zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.002,41 € auffordern. Zur Aktivlegitimation der Klägerin enthielt die Abmahnung die folgenden Ausführungen:

I. Aktivlegitimation

Unsere Mandantin vertreibt wie Sie e-Zigaretten und Teile von e-Zigaretten vornehmlich über s    -t   .de. Unsere Mandantin ist seit dem Jahr 2016 tätig. Im Jahr 2021 hat sie entsprechend der Veröffentlichung im Unternehmensregister einen Jahresüberschuss in Höhe von 788.685,25 € erzielt und vertreibt somit diese Waren in nicht nur unerheblichem Maße im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG.

7

Mit ihrer Klage hat die Klägerin – soweit noch relevant – beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2023 zu zahlen,

der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte folgende Handlungen begangen hat: Verkauf und Versand von Bestandteilen von E-Zigaretten im geschäftlichen Verkehr, ohne sicherzustellen, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen sowie unter Angabe des Gewinns.

8

Das Landgericht hat am 10. Oktober 2023 antragsgemäß ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, gegen das die Beklagte Einspruch eingelegt hat. Nachdem die Beklagte in einem den streitgegenständlichen Sachverhalt erfassenden Verfügungsverfahren keine Abschlusserklärung abgegeben hatte, hat die Klägerin ihre Klage um einen Unterlassungsantrag erweitert und neben der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Internet Bestandteile für E-Zigaretten zu verkaufen und zu versenden, ohne sicherzustellen, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt, wie geschehen beim Versand des Artikels „Uwell Caliburn G 2 ml Ersatz Pod 2er Pack“.

9

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen zu zahlen und ihr Auskunft zu erteilen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, soweit die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung über den Umfang des Verkaufs und Versands von Bestandteilen von E-Zigaretten ohne Altersüberprüfung unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen verurteilt worden ist. Den weitergehenden Auskunftsantrag auf Angabe des Gewinns und den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten hat das Berufungsgericht abgewiesen (OLG Hamm, GRUR-RR 2025, 299).

10

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Beklagte begehrt die vollständige Abweisung der Klage, die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Klage Erfolg hatte. Beide Parteien beantragen, die jeweiligen Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

A. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten für zulässig gehalten. Es hat sie aber als unbegründet erachtet, soweit das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung über den Umfang des Verkaufs und Versands von Bestandteilen von E-Zigaretten ohne Altersüberprüfung unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen verurteilt hat. Als begründet hat es die Berufung dagegen angesehen, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn und zur Erstattung der Abmahnkosten gewendet hat. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

12

Der Unterlassungsantrag finde seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und 4, § 1 Abs. 4 JuSchG. Die Klägerin sei als Mitbewerberin der Beklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Mit dem Angebot des Produkts „Uwell Caliburn G2 Pod 2 ml | 2 Stück pro Packung | für die Caliburn G2 E-Zigarette“ im Internet und der anschließenden Auslieferung dieses Produkts ohne eine wie auch immer geartete Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers habe die Beklagte gegen die als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG anzusehenden Regelungen in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG verstoßen. Zu den hiervon erfassten Behältnissen von elektronischen Zigaretten gehörten auch nicht befüllte Ersatztanks für E-Zigaretten und mithin auch das streitgegenständliche Produkt. Bei der Auslegung von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG könne, um Wertungswidersprüche zu vermeiden und das vom Gesetzgeber angestrebte besonders hohe Schutzniveau für Kinder und Jugendliche zu erreichen, auf die Begriffsbestimmungen des Tabakerzeugnisgesetzes zurückgegriffen werden. Vorliegend sei gegen das in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 JuSchG geregelte Verbot verstoßen worden. Eine wie auch immer geartete Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers habe weder während des Bestellprozesses noch im Rahmen der Auslieferung des Produkts stattgefunden. Der Verstoß sei spürbar im Sinne des § 3a UWG und die aufgrund des begangenen Verstoßes tatsächlich zu vermutende Wiederholungsgefahr sei nicht ausgeräumt.

13

Der Auskunftsantrag sei indes nur teilweise begründet, er erstrecke sich nicht auf die von der Beklagten erzielten Gewinne.

14

Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG bestehe nicht, weil die Abmahnung nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprochen habe. Entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG enthalte diese keine ausreichenden Angaben zur Anspruchsberechtigung der abmahnenden Klägerin.

15

B. Die Revisionen sind zulässig. In der Sache bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch auf Auskunft auch über den von der Beklagten erzielten Gewinn verneint hat. Sie ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten wendet.

16

I. Die Revisionen sind zulässig. Anders als die Revision der Klägerin meint, hat die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil wirksam Berufung eingelegt, so dass es nicht bereits rechtskräftig und die Revisionen infolgedessen unzulässig sind.

17

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen. Ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist. Das setzt neben der Zulässigkeit der Revision im Übrigen voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit in der Schwebe gehalten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 2023 – I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 12] = WRP 2024, 340 –; E2, mwN).

18

2. Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin ist die Berufungsbegründung der Beklagten in einer den Vorgaben des § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO aF entsprechenden Weise an das zuständige Gericht übermittelt worden.

19

a) Die form- und fristgerechte Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 2 und 3 ZPO ist Voraussetzung für deren Zulässigkeit (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen, wobei die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden sind (§ 520 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 ZPO). Vorbereitende Schriftsätze, die nach § 130a Abs. 1 ZPO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden, müssen gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (Fall 1) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Fall 2).

20

b) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Berufung der Beklagten sei formgerecht begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift sei von Rechtsanwalt R.          einfach signiert und sodann über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) an das Gericht übermittelt worden. Hierdurch werde hinreichend deutlich, dass (jedenfalls) Rechtsanwalt R.          die Verantwortung für den Schriftsatz übernehme. Dies genüge den Vorgaben in § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Dass der Schriftsatz zusätzlich von Rechtsanwalt S.        einfach signiert worden sei, sei unschädlich.

21

c) Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

22

aa) Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 [juris Rn. 11] mwN). Sie soll sicherstellen, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 [juris Rn. 5] mwN; BGH, NJW 2022, 3512 [juris Rn. 11] mwN). Bei der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments über ein persönliches elektronisches Anwaltspostfach ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der das Dokument einfach signierende verantwortliche Prozessbevollmächtigte die Übermittlung über sein beA selbst vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2025 – VIII ZB 25/25, NJW 2025, 3504 [juris Rn. 25] mwN; BGH, NJW-RR 2024, 1058 [juris Rn. 5] mwN; offen gelassen für Gesellschaftspostfach BGH, NJW 2025, 3504 [juris Rn. 26 bis 31]).

23

bb) Im Streitfall ist die Berufungsbegründung der Beklagten von Rechtsanwalt R.        , der die Beklagte auch bereits in erster Instanz vertreten hatte, als Rechtsunterzeichner einfach signiert und von diesem über sein beA als sicherem Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO aF in Verbindung mit § 31a BRAO eingereicht worden. Den Vorgaben des § 130a Abs. 3 ZPO ist damit Genüge getan, weil ersichtlich ist, dass Rechtsanwalt R.          die volle Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernimmt und damit verantwortende Person im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO ist.

24

Der Übernahme der Verantwortung durch Rechtsanwalt R.          für den Inhalt des von ihm eingereichten Schriftsatzes steht es nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung zusätzlich von Rechtsanwalt S.       als Linksunterzeichner einfach signiert worden ist (vgl. LG Stuttgart, WRP 2025, 1380 [juris Rn. 21]; MünchKomm.ZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 130a Rn. 15; für den Fall der Einreichung eines mit einer weiteren einfachen Signatur versehenen qualifiziert signierten Schriftsatzes vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 [juris Rn. 13]).

25

II. Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin als Mitbewerberin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil das Angebot des Produktes „Uwell Caliburn G2 Pod 2 ml | 2 Stück pro Packung | für die Caliburn G2 E-Zigarette“ im Internet und die anschließende Auslieferung dieses Produkts ohne Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt.

26

1. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG kann jeder Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, denjenigen auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der eine nach § 3 UWG unzulässige Handlung vornimmt.

27

2. Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt.

28

3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte mit dem Angebot des Produktes „Uwell Caliburn G2 Pod 2 ml | 2 Stück pro Packung | für die Caliburn G2 E-Zigarette“ im Internet und der anschließenden Auslieferung dieses Produkts ohne Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers gegen die Verbote des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG verstoßen hat.

29

a) Nach § 10 Abs. 3 JuSchG dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden. Nach § 10 Abs. 4 JuSchG gilt dies auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse. Gemäß § 1 Abs. 4 JuSchG ist unter Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes jedes entgeltliche Geschäft zu verstehen, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

30

b) Das Berufungsgericht ist mit Recht und von der Revision der Beklagten unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte den Ersatztank im Rahmen des von der Klägerin veranlassten Testkaufs im Wege des Versandhandels angeboten und abgegeben hat, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt war, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

31

c) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass zu den von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfassten Produkten auch nicht befüllte Ersatztanks für E-Zigaretten gehören, wie das hier streitgegenständliche – noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte – Produkt.

32

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG elektronische Zigaretten erfasse, zur Auslegung des Begriffs der elektronischen Zigarette in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG die Legaldefinition des Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen heranzuziehen sei und diese Legaldefinition auch den streitgegenständlichen – noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllten – Ersatztank für eine elektronische Zigarette umfasse. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand.

33

(1) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG elektronische Zigaretten erfasst.

34

Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Gesamtzusammenhang der Regelung in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG sei zu entnehmen, dass sie jedenfalls auch elektronische Zigaretten erfassen solle; dabei könne im Ergebnis dahinstehen, ob elektronische Zigaretten, in denen nikotinhaltige Flüssigkeiten verdampft werden (könnten), bereits von § 10 Abs. 3 JuSchG erfasst würden und § 10 Abs. 4 JuSchG – lediglich erweiternd – nikotinfreie elektronische Zigaretten (namentlich nikotinfreie Einwegprodukte) in den Regelungsbereich einbeziehe, oder ob elektronische Zigaretten insgesamt erst von § 10 Abs. 4 JuSchG erfasst würden. Diese Beurteilung ist im Ergebnis zutreffend.

35

Unter einer elektronischen Zigarette ist, wie sich aus § 10 Abs. 4 JuSchG ergibt, ein Erzeugnis zu verstehen, in dem – wie auch in einer elektronischen Shisha – Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die elektronische Zigarette bereits mit einer Flüssigkeit befüllt ist und ob – gegebenenfalls – diese Flüssigkeit nikotinhaltig ist. Ist die elektronische Zigarette noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllt oder mit einer nikotinfreien Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um ein nikotinfreies Erzeugnis im Sinne von § 10 Abs. 4 JuSchG. Ist die elektronische Zigarette dagegen bereits mit einer nikotinhaltigen Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um ein nikotinhaltiges Erzeugnis im Sinne von § 10 Abs. 3 JuSchG, das – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – zweifellos nicht von dem nach seinem klaren Wortlaut allein für nikotinfreie Erzeugnisses geltenden § 10 Abs. 4 JuSchG erfasst wird.

36

(2) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass die Legaldefinition des Begriffs der elektronischen Zigarette in Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2014/40/EU auch den streitgegenständlichen – noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllten – Ersatztank für eine elektronische Zigarette umfasst.

37

(a) Nach Art. 2 Nr. 16 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU bezeichnet der Ausdruck „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks und des Geräts ohne Kartusche oder Tank. Nach Art. 2 Nr. 16 Satz 2 der Richtlinie 2014/40/EU können elektronische Zigaretten Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden. Nach Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU bezeichnet der Ausdruck „Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann.

38

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG bestimmt für das deutsche Tabakerzeugnisrecht, dass die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Richtlinie 2014/40/EU mit der Maßgabe gelten, dass die in Art. 2 Nr. 16 und 17 der Richtlinie 2014/40/EU bezeichneten Begriffe auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter umfassen.

39

(b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass unter den Begriff der „elektronischen Zigarette“ nach diesen Bestimmungen auch die streitgegenständlichen noch unbefüllten Ersatztanks als Bestandteile des E-Zigarettenmodells „Caliburn G2“ fallen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg.

40

Ersatztanks für E-Zigaretten wie das streitgegenständliche Produkt „Uwell Caliburn G2 Pod 2 ml | 2 Stück pro Packung | für die Caliburn G2 E-Zigarette“, bei dem es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um einen leeren, das heißt nicht mit einer Flüssigkeit befüllten Tank für ein bestimmtes E-Zigarettenmodell handelt, sind – worauf die Revision der Beklagten zu Recht hinweist – zwar keine Nachfüllbehälter im Sinne von Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG, weil darunter nur Behältnisse fallen, die (nikotinhaltige oder nicht nikotinhaltige) Flüssigkeiten enthalten. Davon ist das Berufungsgericht aber auch nicht ausgegangen. Es hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass unbefüllte Ersatztanks bereits unter den Begriff der „elektronischen Zigarette“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2014/40/EU fallen, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG auch für das deutsche Tabakerzeugnisrecht maßgeblich ist.

41

(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Begriff der „elek-tronischen Zigarette“ in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG allerdings nicht in Übereinstimmung mit der Legaldefinition dieses Begriffs in Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2014/40/EU auszulegen. Das Jugendschutzgesetz dient nicht der Umsetzung der Tabakerzeugnisrichtlinie und verweist auch nicht auf die Legaldefinition des Begriffs „elektronische Zigarette“ oder „Nachfüllbehälter“ in dieser Richtlinie oder dem diese Richtlinie umsetzenden Tabakerzeugnisgesetz. Vielmehr lässt sich bereits der hier in Rede stehenden Regelung des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG selbst eine Definition des Begriffs „elektronische Zigarette“ entnehmen („ein Erzeugnis, in dem Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden“). Eines Rückgriffs auf die Definition des Begriffs „elektronische Zigarette“ im Tabakerzeugnisrecht bedarf es – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – auch nicht zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und im Interesse eines wirksamen Kinder- und Jugendschutzes. Denn unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten werden als „Behältnisse“ von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfasst (dazu sogleich unter B II 3 c bb).

42

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zu den von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfassten Produkten auch nicht befüllte Ersatztanks für E-Zigaretten wie das hier streitgegenständliche Produkt gehören, ist im Ergebnis richtig, weil solche unbefüllten Ersatztanks als „Behältnisse“ von der Regelung erfasst werden.

43

Der Begriff des „Behältnisses“ ist – anders als der Begriff der „elektronischen Zigarette“ (dazu unter B II 3 c aa [1]) – weder in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG noch sonst im Jugendschutzgesetz definiert. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist ein Behältnis ein Gegenstand, der in seinem Inneren einen Hohlraum aufweist, der zur Aufnahme von Substanzen verwendet werden kann. Das Behältnis einer elektronischen Zigarette, in der Flüssigkeit verdampft wird, ist danach ein Gegenstand, der zur Aufnahme der in einer elektronischen Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit verwendet werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Behältnis bereits mit einer Flüssigkeit befüllt ist und ob – gegebenenfalls – diese Flüssigkeit nikotinhaltig ist. Ist das Behältnis noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllt oder mit einer nikotinfreien Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um das Behältnis eines nikotinfreien Erzeugnisses im Sinne von § 10 Abs. 4 JuSchG. Ist das Behältnis dagegen bereits mit einer nikotinhaltigen Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um das Behältnis eines nikotinhaltigen Erzeugnisses im Sinne von § 10 Abs. 3 JuSchG. Der Begriff des Behältnisses setzt – anders als der Begriff des Nachfüllbehälters im Sinne von Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG – nicht voraus, dass der fragliche Gegenstand eine (nikotinhaltige oder nikotinfreie) Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann.

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Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass es in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas (BT-Drucks. 18/6858, S. 14) heißt: „Die Produkte gibt es sowohl als Einwegprodukte als auch als Nachfüllprodukte so dass die Erzeugnisse sowie die Nachfüllbehälter für elektronische Zigaretten und elektronische Shishas (Behältnisse) in die Verbote einzubeziehen sind.“ Die Begründung des Regierungsentwurfs führt nicht aus, dass unter Nachfüllbehältern nur mit Flüssigkeit befüllte Behälter zu verstehen sein sollen und nimmt auch nicht etwa auf die entsprechende Legaldefinition des Nachfüllbehälters in Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU Bezug; mit dem Begriff „Nachfüllbehälter“ können daher auch unbefüllte, aber nachfüllbare Behälter gemeint sein. Selbst wenn mit dem Begriff „Nachfüllbehälter“ allein mit Flüssigkeit befüllte und zum Nachfüllen elektronischer Zigaretten und elektronischer Shishas verwendbare Behälter gemeint sein sollten, kann der Klammerzusatz „(Behältnisse)“ zumindest auch dahin verstanden werden, dass es sich bei einem „Nachfüllbehälter“ um den Unterfall eines „Behältnisses“ handelt; auch danach kann der Begriff des „Behältnisses“ – seinem Wortsinn entsprechend – auch unbefüllte Behälter umfassen. Jedenfalls ergibt sich aus der Gesetz gewordenen Vorschrift des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG, in der sich der Begriff des „Nachfüllbehälters“ nicht findet, kein Anhaltspunkt dafür, dass unter den darin genannten Behältnissen allein mit Flüssigkeit gefüllte Nachfüllbehälter zu verstehen sein sollen.

45

cc) Dafür, dass auch unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfasst werden, spricht zudem der Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung.

46

Die Regelungen in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG wurden durch das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 3. März 2016 (BGBl. 2016 I S. 369) in das Jugendschutzgesetz eingefügt. Elektronische Zigaretten und elektronische Shishas, bei denen sogenannte Liquids verdampfen, fielen bis dahin nicht unter die strikten Abgabe- und Konsumverbote des Jugendschutzgesetzes, weil es sich bei diesen nicht um „Tabakwaren“ im Sinne des Jugendschutzgesetzes handelt. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas sollte die Gesetzeslücke geschlossen und zudem sichergestellt werden, dass die Abgabeverbote von Tabakwaren und elektronischen Zigaretten sowie elektronischen Shishas auch im Wege des Versandhandels gelten. Aufgrund der bestehenden Gesundheitsgefährdungen sollten Kinder und Jugendliche auch vor nikotinfreien elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas geschützt werden (vgl. BT-Drucks. 18/6858, S. 1, 7 und 14). Sinn und Zweck der jugendschützenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG würden unterlaufen, bezöge sich das Abgabeverbot nicht auch auf unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten (vgl. LG Bochum, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 17 O 72/20, juris Rn. 23). Da Ersatztanks für elektronische Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet sind, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, geht von ihnen auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind.

47

4. Bei den in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG geregelten Abgabeverboten handelt es sich um Regelungen, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

48

a) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 223/19, GRUR 2025, 663 [juris Rn. 69] = WRP 2025, 765 –; Arzneimittelbestelldaten II, mwN).

49

b) Bei § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG handelt es sich danach um Marktverhaltensregelungen, weil sie nicht nur dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in ihrer Gesundheits- und Persönlichkeitsentwicklung generell, sondern gerade auch in ihrer Rolle als besonders schutzwürdige nachfragende Verbraucher dienen (zu § 4 Abs. 1 GjSM und § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 JuSchG vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 [juris Rn. 34 f.] – Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 [juris Rn. 41] = WRP 2009, 1001 –; Internet-Videorecorder I; vgl. auch Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 3a Rn. 1.67 und 1.334, mwN).

50

c) Der Anwendung des § 3a UWG steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, die in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, keinen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Die in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG geregelten Abgabeverbote dienen dem Schutz der Gesundheit von Verbrauchern und bleiben deshalb gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt (zu Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2025 – I ZR 109/22, GRUR 2025, 1400 [juris Rn. 37] = WRP 2025, 1170 –; Botanicals II; zu § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG und §§ 7 und 10 HWG vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 74/24, GRUR 2025, 1404 [juris Rn. 14] = WRP 2025, 1159 –; Arzneimittel-Check).

51

5. Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Spürbarkeit des Verstoßes gemäß § 3a UWG und zum Fortbestand der Wiederholungsgefahr wendet sich die Revision der Beklagten mit Recht nicht.

52

III. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht den gegen die Beklagte geltend gemachten unselbständigen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über den Umfang des Verkaufs und Versands von Bestandteilen von E-Zigaretten im geschäftlichen Verkehr ohne Altersüberprüfung unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen aus § 242 BGB zuerkannt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. November 1964 – Ib ZR 23/63, juris Rn. 16 – Umsatzauskunft; Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 222/19, GRUR 2025, 672 [juris Rn. 86] = WRP 2025, 774 –; Arzneimittelbestelldaten III). Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch auf Auskunft über den von der Beklagten erzielten Gewinn versagt hat.

53

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Auskunftsanspruch der Klägerin ergebe sich dem Grunde nach aus § 242 BGB. Dieser diene der Ermöglichung der Geltendmachung eines im vorliegenden Falle zu Gunsten der Klägerin möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruchs nach § 9 Abs. 1 UWG. Da die Klägerin im Wege des Schadensersatzes allerdings nicht die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen könne, stehe ihr kein Anspruch auf Auskunftserteilung auch über die von der Beklagten erzielten Gewinne zu.

54

2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision der Klägerin greifen nicht durch.

55

a) Der sogenannte unselbständige (akzessorische) Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, den das Berufungsgericht der Klägerin im Streitfall zu Recht zuerkannt hat, dient der Vorbereitung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs nach § 9 UWG (vgl. BGH, GRUR 2025, 672 [juris Rn. 86] – Arzneimittelbestelldaten III). Art und Umfang der zu erteilenden Auskunft ergeben sich nach Maßgabe von Treu und Glauben aus den Erfordernissen der Schadensberechnung bzw. -schätzung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 – I ZR 70/85, GRUR 1987, 364 [juris Rn. 16] = WRP 1987, 466 –; Vier-Streifen-Schuh, mwN).

56

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze der sogenannten dreifachen Schadensberechnung, nach der der Schaden bei der schuldhaften Verletzung von ausschließlichen Immaterialgüterrechten als konkreter Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 249, 252 BGB), als entgangene angemessene Lizenzgebühr und als Verletzergewinn berechnet werden kann, im Lauterkeitsrecht nur in begrenztem Umfang anwendbar. Sie ist nur in Konstellationen zulässig, in denen eine ähnliche Lage wie im Immaterialgüterrecht eintreten kann, etwa wenn die Nachahmung eines fremden Leistungsergebnisses nicht nur einem bestimmten Wettbewerber wegen persönlicher Unlauterkeit, sondern – wegen des besonderen Schutzwerts des nachgebildeten Erzeugnisses – jedem anderen wettbewerbsrechtlich untersagt ist. In einem solchen Fall, in dem das fremde Leistungsergebnis wegen seiner besonderen Eigenart und Schutzwürdigkeit in seiner konkreten Gestaltungsform weder von dem Verletzer noch von Dritten benutzt werden darf, tritt trotz Fehlens eines Ausschließlichkeitsrechts ein dem Immaterialgüterrechtsschutz ähnlicher Schutz ein, weil eine den Immaterialgüterrechtsverletzungen ähnliche Interessenlage besteht. Diese Übereinstimmung in der Interessenlage rechtfertigt es, die für Immaterialgüterrechtsverletzungen anerkannten Schadensberechnungsarten auch für solche wettbewerbsrechtlichen Sonderfälle zu übernehmen (zu § 1 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1971 – I ZR 12/70, BGHZ 57, 116 [juris Rn. 15] – Wandsteckdose II; Urteil vom 17. Juni 1992 – I ZR 107/90, BGHZ 119, 20 [juris Rn. 21] – Tchibo/Rolex II; Urteil vom 21. September 2006 – I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 [juris Rn. 21] = WRP 2007, 533 –; Steckverbindergehäuse, mwN; zu § 4 Nr. 9 aF vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – KZR 31/08, GRUR Int. 2011, 165 [juris Rn. 47] – GSM-Wandler; Urteil vom 19. November 2015 – I ZR 149/14, GRUR 2016, 725 [juris Rn. 12] = WRP 2016, 850 –; Pippi-Langstrumpf-Kostüm II, mwN). Die dreifache Schadensberechnung kommt außerdem bei Schadensersatzansprüchen wegen gezielter Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 – I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 [juris Rn. 79] – Segmentstruktur). Eine Anwendung der Grundsätze der dreifachen Schadensberechnung auf sonstige Wettbewerbsverstöße scheidet dagegen aus, weil eine Wettbewerbsverletzung im Allgemeinen keine unmittelbare, mit einem Eingriff in den Bestand eines fremden Rechts ähnliche Lage aufweist und das Lauterkeitsrecht dem Mitbewerber keine dem Schutz der Leistung vergleichbare schützenswerte Marktposition zuweist, sondern der Abwehr von Verhaltensunrecht dient (vgl. BGH, BGHZ 57, 116 [juris Rn. 14] – Wandsteckdose II, mwN; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 [juris Rn. 22] = WRP 2016, 966 –; Herrnhuter Stern).

57

b) Mit diesen Grundsätzen steht die Beurteilung des Berufungsgerichts im Einklang. Die gegen sie vorgebrachten Einwände der Revision der Klägerin greifen nicht durch.

58

aa) Die Revision der Klägerin rügt, die Ablehnung der dreifachen Schadensberechnung wegen anderer Wettbewerbsverletzungen als der unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen oder der gezielten Behinderung von Mitbewerbern gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 und 4 UWG möge überzeugen, soweit es um die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gehe, da dem geschädigten Wettbewerber kein Recht zustehe, dessen Benutzung er gegen Zahlung einer Lizenzgebühr hätte erlauben können. Etwas anderes gelte indes für die Herausgabe des Verletzergewinns: Der unlauter Handelnde verschaffe sich einen finanziellen Vorteil auf Kosten seiner lauter handelnden Mitbewerber, die bestimmte Geschäfte nicht abschließen könnten, weil sich die Kunden dem unlauter handelnden Mitbewerber zuwendeten, oder die aufgrund der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften höhere Kosten und damit einen geringeren Gewinn hätten als der unlauter handelnde Mitbewerber. Die Situation sei insoweit mit den Fällen einer unlauteren Nachahmung oder der Verletzung eines Schutzrechts zu vergleichen, in denen sich der Nachahmende beziehungsweise der Verletzer ebenfalls auf Kosten seines Mitbewerbers beziehungsweise des Schutzrechtsinhabers einen finanziellen Vorteil verschaffe. Auch die Regelung des § 10 UWG zeige, dass der durch unzulässige geschäftliche Handlungen erzielte Gewinn nicht bei dem unlauter Handelnden bleiben solle. Da das Lauterkeitsrecht davon lebe, dass Mitbewerber sich gegenseitig kontrollieren, sei es sachgerecht, die Grundsätze der Herausgabe des Verletzergewinns auch auf die Berechnung des Schadensersatzanspruchs eines Mitbewerbers anzuwenden.

59

bb) Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden.

60

Der von der Rechtsprechung für die Immaterialgüterrechte entwickelte Anspruch auf den so genannten Verletzergewinn ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens; er zielt vielmehr in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der Verletzte durch die Beeinträchtigung seines Schutzrechts erlitten hat. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit soll der Verletzte auch schon bei fahrlässigem Verhalten wie der Geschäftsherr bei der angemaßten Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gestellt werden. Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431 [juris Rn. 21] – Steckerverbindergehäuse, mwN). Demgegenüber begründen die allgemeinen Verhaltenspflichten im Wettbewerb für den Mitbewerber gerade keine Rechtspositionen, die gerade ihm unter Ausschluss jeder weiteren Person zugewiesen wären und die eine Fiktion der gleichen Gewinnerzielung des Verletzten rechtfertigen könnte. Die Intention der Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn, nämlich den rechtswidrig entstandenen Gewinn bei demjenigen abzuschöpfen, dem er nicht zusteht, und ihn dem wahren Berechtigten zuzuführen, würde verfehlt, würde man in diesen Fällen einem beliebigen Mitbewerber Schadensersatz durch Abschöpfung des Verletzergewinns zubilligen (vgl. Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 9 Rn. 233).

61

Die Revision der Klägerin vermengt mit ihrem Hinweis auf § 10 UWG zudem die Grundsätze der in dieser Bestimmung geregelten Gewinnabschöpfung mit denen des andere Zwecke verfolgenden Schadensersatzes. Während der Anspruch auf Schadensersatz in erster Linie auf Wiedergutmachung und den Ausgleich erlittener Vermögenseinbußen gerichtet ist (vgl. MünchKomm.UWG/Fritzsche, 3. Aufl., § 9 Rn. 5; Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig aaO § 9 Rn. 3), kommt dem Gewinnabschöpfungsanspruch neben einer präventiven Abschreckungsfunktion auch Sanktionscharakter zu (vgl. Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig aaO § 10 Rn. 14 bis 16). Der Entzug des Gewinns nach § 10 UWG bei einem Verstoß gegen rein verhaltensbezogene Wettbewerbsnormen ist dementsprechend nur zugunsten des Bundeshaushalts möglich.

62

c) Die Revision der Klägerin kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Auskunft über den von der Beklagten erzielten Gewinn jedenfalls deshalb zu, weil so Rückschlüsse auf den der Klägerin entgangenen Gewinn möglich seien.

63

Die Revision der Klägerin lässt unberücksichtigt, dass der von dem Verletzer erzielte Gewinn nicht ohne Weiteres dem entgangenen Gewinn auf Seiten des verletzten Mitbewerbers entspricht, und dass dieser im Allgemeinen auch keinen zuverlässigen Maßstab für die Schätzung des Schadens des Verletzten abgibt. Das gilt insbesondere, wenn – wie im Streitfall – zahlreiche Mitbewerber als Geschädigte in Betracht kommen und die Wettbewerbsverletzung keine unmittelbare, mit einem Eingriff in ein fremdes absolutes Recht vergleichbare Beziehung zu einem bestimmten Mitbewerber hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1964 – Ib ZR 23/63, juris Rn. 17 – Umsatzauskunft), und wenn die Wettbewerbsverletzung gerade in einem Verstoß gegen ein Abgabeverbot liegt. Soweit die Revision der Klägerin geltend macht, volljährige Kunden hätten Waren bei der Beklagten erworben, um mit der Altersprüfung verbundene Unannehmlichkeiten zu vermeiden oder von günstigeren Preisen zu profitieren, die gerade durch den Verzicht auf eine Altersprüfung möglich seien, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich damit entgegen § 559 Abs. 1 ZPO auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen Sachvortrag stützt.

64

IV. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Erstattung der Abmahnkosten lägen im Streitfall nicht vor.

65

1. Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen nach § 13 Abs. 1 UWG den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen kann der Abmahnende vom Abgemahnten nach § 13 Abs. 3 UWG verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG müssen die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung des Abmahnenden nach § 8 Abs. 3 UWG in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden. Anspruchsberechtigt ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jeder Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 [juris Rn. 15] = WRP 2021, 184 –; Zweitmarkt für Lebensversicherungen I, mwN).

66

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abmahnung der Klägerin enthalte entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG keine ausreichenden Angaben zu deren Anspruchsberechtigung.

67

Seit der Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 könnten Mitbewerber lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche nur noch dann geltend machen, wenn sie „Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen“. Ein Mitbewerber, der Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG geltend mache, müsse daher nachweisen, dass er tatsächlich in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibe wie derjenige, der die unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen habe.

68

Bereits hieraus folge, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit und Frequenz der Geschäftstätigkeit nicht auf den Gesamtumfang der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen sei, sondern auf den Vertrieb und die Nachfrage gerade derjenigen Waren oder Dienstleistungen, die das Wettbewerbsverhältnis zum Anspruchsgegner begründen sollen. Aus der Verschärfung der materiellen Anforderungen an die Anspruchsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG folge auch eine Steigerung der Darlegungslast in der Abmahnung. Die in der Abmahnung gemachten Angaben müssten diesen verschärften Anforderungen genügen.

69

Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung werde dem nicht gerecht. Ihr lasse sich nicht entnehmen, in welcher Größenordnung die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt Waren aus dem Produktsegment „E-Zigaretten“ vertrieben habe. Die Abmahnung habe zwar die Angabe eines (früheren) Jahresüberschusses enthalten. Der Abmahnung lasse sich indes nicht entnehmen, wie sich der genannte Betrag auf die einzelnen Produktsegmente des durchaus breit gefächerten Warensortiments der Klägerin verteilt habe. Die Angabe der Internetadresse der Klägerin in der Abmahnung sei ohne Bedeutung. Die gesetzlich erforderlichen Angaben müssten in der Abmahnung selbst enthalten sein, der bloße Hinweis auf Recherchemöglichkeiten reiche nicht aus. Ohne entscheidende Bedeutung sei auch der Vortrag der Klägerin, sie müsse der Beklagten schon zum Zeitpunkt der Abmahnung als Konkurrentin auf der Internetplattform Amazon bekannt gewesen sein, weil sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen lasse, dass die Beklagte auch Kenntnisse über den tatsächlichen Vertriebserfolg der Klägerin gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen.

70

3. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision der Klägerin rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderlichen Angaben zu den Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung überspannt hat.

71

a) Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl. 2020 I S. 2568) sind die Anforderungen an das Bestehen der Anspruchsberechtigung und deren Darlegung in der Abmahnung erhöht worden, um zu verhindern, dass Abmahnungen primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen und damit missbräuchlich ausgesprochen werden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drucks. 19/12084, S. 1, 2, 19). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an die Anspruchsberechtigung der Mitbewerber und der Wettbewerbsverbände und ihren Nachweis geregelt. Mit Blick auf die Darlegung der Anspruchsberechtigung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 UWG ging es dem Gesetzgeber darum, zu verhindern, dass sich auch solche Abmahnende mit Erfolg auf die Wirkungen einer Abmahnung berufen können, die nur einige wenige Waren zu überteuerten Preisen auf einem Portal anbieten oder die eine hohe Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen haben, obwohl sie erst kurze Zeit zuvor ihr Gewerbe angemeldet hatten, bei denen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war oder die Waren lediglich anbieten, nicht aber auch tatsächlich vertreiben oder nachfragen (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 26; MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO § 13 Rn. 248). Mit den neu geschaffenen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG soll mithin Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben (BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 14] – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, mwN).

72

Dagegen sollen durch die gesetzlichen Anforderungen die seriösen Akteure nicht unbillig behindert werden (BT-Drucks. 19/12084, S. 1, 19). Deshalb dürfen nach der Gesetzesbegründung sowie mit Blick auf die erforderliche Effektivität der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts keine zu hohen Hürden an Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit gestellt werden (BT-Drucks. 19/12084, S. 26; BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 14] – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, mwN).

73

b) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass nunmehr Angaben darüber erforderlich sind, dass der abmahnende Mitbewerber Waren und Dienstleistungen in vergleichbarer Art in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen aaO § 13 Rn. 14; Feddersen in Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 13 UWG Rn. 29a; MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO § 13 Rn. 247 f.). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Angabe von Größenkategorien der Zahl der Verkäufe oder ähnlichem als Beleg genügen; konkrete Umsatzzahlen oder eine Steuerberaterbescheinigung sollen nicht vorgelegt werden müssen (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 26, 31).

74

Insgesamt ist der Grad der erforderlichen Substantiierung der Darlegung der Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob und inwieweit dem Abgemahnten die Verhältnisse aufgrund der Marktgegebenheiten, etwa angesichts konkreter oder sonst geläufiger Wettbewerbsbeziehungen oder aufgrund der Stellung des Abmahnenden am Markt oder im Verbändewesen, bekannt sind oder als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Wo also ein Erreichen der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG an das Bestehen der Anspruchsberechtigung gesetzten Anforderungen nach den jeweiligen Markt- oder Wettbewerbsverhältnissen als dem Abgemahnten offenkundig bekannt vorausgesetzt werden kann, können sich im Einzelfall nähere Darlegungen erübrigen (vgl. Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 2 Rn. 25; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 13 Rn. 43; Wagner/Kefferpütz, WRP 2021, 151 Rn. 19; OLG Nürnberg, GRUR 2025, 1513 [juris Rn. 41 f.]; LG Frankfurt, Urteil vom 9. April 2025 – 2-06 O 357/24, juris Rn. 16).

75

c) Nach diesen Maßstäben genügt die Abmahnung der Klägerin vom 30. Juni 2023 den inhaltlichen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Dort ist unter dem Gliederungspunkt „Aktivlegitimation“ klar und verständlich ausgeführt, dass die Klägerin ebenso wie die abgemahnte Beklagte („wie Sie“) E-Zigaretten und Teile von E-Zigaretten vornehmlich über den Online-Shop „s    -t   .de“ vertreibt. Außerdem findet sich dort der Hinweis auf den Beginn der geschäftlichen Tätigkeit bereits im Jahr 2016 und den im Unternehmensregister veröffentlichten Jahresüberschuss im Jahr 2021 in Höhe von 788.685,25 €.

76

4. Die Abmahnung der Klägerin genügt überdies den weiteren Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 UWG. Abweichendes macht auch die Revision der Beklagten nicht geltend. Die Abmahnung ist zudem berechtigt im Sinne von § 13 Abs. 3 UWG (dazu B II und III). Die Klägerin hatte mit der Abmahnung – anders als mit der Klage – mit Recht lediglich Auskunft über den Umfang der wettbewerbswidrigen Handlungen unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen, nicht aber auch eine nicht berechtigte Auskunft über den Gewinn verlangt. Allerdings sind abweichend von dem Ausspruch des Landgerichts Zinsen nicht gemäß der in der Abmahnung gesetzten Zahlungsfrist ab dem 15. Juli 2023 zuzusprechen, weil eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit nicht verzugsbegründend ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 [juris Rn. 7] mwN). Maßgeblicher Zinsbeginn ist ausgehend von der Zustellung der Klageschrift am 7. September 2023 vielmehr der 8. September 2023 (§ 291 Satz 1 BGB).

77

C. Danach ist unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihrer Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten den Kostenerstattungsantrag der Klägerin in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen abgewiesen hat, und zwar mit der Maßgabe, dass die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2023 beanspruchen kann. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist im Umfang der Aufhebung zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

78

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 344 ZPO.

Koch                         Löffler                         Schwonke

            Feddersen                          Pohl

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