BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 11.03.2026, AZ IV AR (VZ) 7/25, ECLI:DE:BGH:2026:110326BIVAR.VZ.7.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 15. April 2025, Az: 20 VA 8/22, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 21. März 2022, Az: 145 Ea – 109 – 1
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Rechtsbeschwerdewert wird auf 500.000 € festgesetzt.
Gründe
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I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2022, mit welchem dieser der weiteren Beteiligten Einsichtnahme in die Akten eines vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Rechtsstreits (Ausgangsverfahren) bewilligt hat. Dem Ausgangsverfahren ging ein Mahnverfahren voraus, in welchem die Antragstellerin beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin gegen die A AG Ansprüche auf Schadensersatz sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Projektvertrag über die schlüsselfertige Neuerrichtung des Netzanschlusssystems D geltend machte. Nach Einlegung des Gesamtwiderspruchs durch die A AG und Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens wurde das Mahnverfahren an das Landgericht abgegeben. Kurze Zeit danach nahmen sowohl die A AG als auch die Antragstellerin ihre Anträge zurück. Das Verfahren wurde daraufhin – nach einem Streit über die Kostentragung und einem diesbezüglichen Beschluss – beendet.
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Bei der weiteren Beteiligten handelt es sich um eine Projektgesellschaft, deren Zweck in der Entwicklung und dem Betrieb des Offshore-Windparks T Windpark B besteht. Sie nimmt die T GmbH als zuständige Übertragungsnetzbetreiberin in einem vor dem Landgericht Bayreuth anhängigen Verfahren (Parallelverfahren) auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 17e Abs. 2 EnWG a.F. in Anspruch. Zentrale Streitfrage ist dort, wann die Netzanbindung des Windparks D durch die Te GmbH fertiggestellt worden ist. Nach dem Vortrag der Te GmbH im Parallelverfahren hatte diese die A AG mit der Errichtung jener Offshore-Netzanbindung beauftragt.
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Zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs hat die weitere Beteiligte vorgebracht, dass das Ausgangsverfahren für die gesetzlichen Entschädigungsansprüche gemäß § 17e EnWG a.F. von konkreter rechtlicher Bedeutung sei. Dies gelte etwa für den Zeitpunkt der Fertigstellung der Netzanbindung D 1. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass die Antragstellerin und die Te GmbH in beiden Verfahren widersprüchlich vortrügen.
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Den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, unter Aufhebung des Bescheids den Antrag der weiteren Beteiligten auf Akteneinsicht zurückzuweisen, hilfsweise die Justizverwaltung zu verpflichten, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und die Akteneinsicht nur in um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie um personenbezogene Daten bereinigte Teile der Akte zu gestatten.
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II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der – für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden – Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, aber unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts, durch den der weiteren Beteiligten uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt worden ist, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
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1. Das Oberlandesgericht hat – soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung – ausgeführt, dass der Bescheid über die Gewährung von Akteneinsicht sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei. Der Präsident des Landgerichts sei zu Recht davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Akten dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Den betroffenen Verfahren liege derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Sowohl im Ausgangs- als auch im Parallelverfahren gehe es um die Frage einer möglicherweise verspäteten Bereitstellung der Netzanbindung. Ungeachtet dessen, dass dem Parallelverfahren mit § 17e EnWG a.F. eine gesetzliche Anspruchsgrundlage und den gegen die A AG gerichteten Ansprüchen vertragliche Anspruchsgrundlagen zugrunde lägen, komme eine Überschneidung des maßgeblichen Sachverhalts in Betracht. Der Präsident des Landgerichts habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Antragstellerin sei insbesondere hinreichend Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids seien aber keine durchgreifenden Geheimhaltungsinteressen dargelegt worden.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei ein rechtliches Interesse der weiteren Beteiligten an der Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO angenommen.
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In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung geht das Oberlandesgericht davon aus, ein rechtliches Interesse in diesem Sinne setze voraus, dass persönliche Rechte desjenigen, der Akteneinsicht nehmen will, durch den Inhalt der Akten berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2024 – IV AR(VZ) 3/23, juris Rn. 6; vom 5. April 2006 – IV AR(VZ) 1/06, NZI 2006, 472 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – IX AR(VZ) 2/19, ZIP 2020, 2519 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Prütting, 7. Aufl. § 299 Rn. 23; Musielak/Voit/Röß, ZPO 22. Aufl. § 299 Rn. 3a). So liegt ein rechtliches Interesse vor, wenn die Akteneinsicht zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen benötigt wird und diese einen rechtlichen Bezug zu dem Verfahren aufweisen, in dem Akteneinsicht begehrt wird (vgl. OLG Schleswig NZI 2023, 666 Rn. 9; OLG Stuttgart NZI 2021, 274 Rn. 20; BeckOK ZPO/Bacher, ZPO § 299 Rn. 29b [Stand: 1. Dezember 2025]; Saenger, ZPO 10. Aufl. § 299 Rn.11).
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aa) Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die weitere Beteiligte ein rechtliches Interesse in diesem Sinne dargelegt hat. Es hat seine Entscheidung auf den Vortrag der weiteren Beteiligten gestützt, dass sich die Te GmbH im Parallelverfahren darauf berufen hat, die A AG mit der Erstellung der Netzanbindung beauftragt zu haben, und dass beide Verfahren die Errichtung der Netzanbindung D betreffen. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auf dieser Tatsachengrundlage einen ausreichenden rechtlichen Bezug zwischen Ausgangs- und Parallelverfahren zur Begründung des rechtlichen Interesses angenommen. Die weitere Beteiligte macht im Parallelverfahren Entschädigungsansprüche nach § 17e EnWG a.F. wegen einer verzögerten Fertigstellung der Netzanbindung gegen ein anderes Unternehmen geltend. Schon dieses Prozessrechtsverhältnis stellt ein auf Rechtsnormen beruhendes gegenwärtiges Verhältnis der weiteren Beteiligten zu der dortigen Beklagten dar. Der hinreichende rechtliche Bezug folgt aus der partiellen Identität der zugrundeliegenden Lebenssachverhalte. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens sind Schadensersatzansprüche und der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus dem Projektvertrag über die Errichtung eben jener Netzanbindung, über deren Fertigstellung im Parallelverfahren gestritten wird.
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Daran ändert der Umstand nichts, dass die beiden Verfahren verschiedene Ansprüche zum Gegenstand haben, welche die Fertigstellung der Netzanbindung unterschiedlich definieren. Denn unabhängig von der konkreten Subsumtion und von den Unterschieden zwischen dem Begriff der werkvertraglichen Abnahme und dem der Fertigstellung nach § 17e Abs. 2 EnWG a.F. bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass in einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche und eine Vertragsstrafe aus einem Projektvertrag über die Errichtung einer Netzanbindung dieselben tatsächlichen Punkte erörtert werden wie im Streit über eine Entschädigung nach § 17e EnWG a.F. wegen verzögerter Fertigstellung dieser Netzanbindung, beispielsweise das Anlaufen eines Probebetriebs, Rest- und Wartungsarbeiten, Verzögerungen im Bauablauf oder etwaige Störungen der Anlage. Trotz der unterschiedlichen rechtlichen Bewertung des Lebenssachverhalts handelt es sich bei diesem um ein identisches Element von Ausgangs- und Parallelverfahren (vgl. Zuck, NJW 2010, 2913, 2915).
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bb) Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, das Oberlandesgericht habe einen falschen Maßstab für die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses angelegt, indem es nicht geprüft habe, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliege, verfängt dies nicht.
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Gegenstand der Glaubhaftmachung gemäß § 294 Abs. 1 ZPO sind nur Tatsachen (Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO 5. Aufl. § 294 ZPO Rn. 11; BeckOK ZPO/Bacher, ZPO § 299 Rn. 31 [Stand: 1. Dezember 2025]). Die rechtliche Bewertung, ob angesichts der vorgebrachten tatsächlichen Umstände ein rechtliches Interesse besteht, obliegt dem Gericht. Die von der weiteren Beteiligten vorgetragenen Tatsachen, auf welche das Oberlandesgericht seine Entscheidung stützt, nämlich, dass sich die Te GmbH im Parallelverfahren darauf berufen hat, die A AG mit der Erstellung der Netzanbindung beauftragt zu haben und dass beide Verfahren die Errichtung der Netzanbindung D betreffen, sind indes unbestritten geblieben, weshalb sich eine Glaubhaftmachung insoweit erübrigte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – II ZB 19/24 NZG 2026, 44 Rn. 15; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO 5. Aufl. § 299 Rn. 50).
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cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste die weitere Beteiligte nicht näher darlegen oder gar nachweisen, dass sich die vermuteten Informationen tatsächlich aus der Akte ergeben. In der Regel werden Antragstellern von Akteneinsichtsgesuchen nämlich die entsprechenden Kenntnisse von dem Akteninhalt fehlen, wie gerade das Begehren nach Akteneinsicht zeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2006 – IV AR(VZ) 1/06, NZI 2006, 472 Rn. 18 m.w.N.; OLG Frankfurt ZInsO 2016, 1698 [juris Rn. 41]). Die Frage der Relevanz des Akteninhalts muss von den jeweiligen Prozessgerichten geklärt werden und ist nicht Gegenstand der Prüfung im Justizverwaltungsverfahren (OLG Nürnberg ZInsO 2022, 1079 [juris Rn. 19]).
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dd) Dass im Ausgangsverfahren zeitnah nach der Abgabe an das Streitgericht die Anträge wechselseitig zurückgenommen wurden, ändert nichts am rechtlichen Interesse. Die Antragstellerin hat selbst betont, dass einseitiger Parteivortrag im Ausgangsverfahren zu finden und es lediglich nicht zu einer streitigen Auseinandersetzung darüber gekommen sei. Da dieser Vortrag von der Antragstellerin stammt, während sich die Beklagte im Parallelverfahren als Auftraggeberin des Projektvertrags mit derA AG geriert und damit selbst eine Verbindung zwischen den Unternehmen indiziert, ist es zumindest möglich, dass sich in der Akte des Ausgangsverfahrens Vortrag zu Themen befindet, welche für beide Verfahren relevant sein können. Mit – möglicherweise widersprüchlichem – Vortrag der Antragstellerin hat die weitere Beteiligte ihr Interesse auch maßgeblich begründet.
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ee) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, es sei der weiteren Beteiligten nur darum gegangen, vermeintliche Widersprüche im Vortrag der Te GmbH im Parallelverfahren und der Antragstellerin im Ausgangsverfahren aufzudecken, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die Aufdeckung von Widersprüchen ist hier kein bloßer Selbstzweck, sondern das Interesse der weiteren Beteiligten resultiert maßgeblich aus dem Umstand, dass sie sich Informationen für die weitere Verfolgung ihrer Ansprüche im Parallelverfahren erhofft. Die möglicherweise unterschiedlichen Einlassungen in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zu einem gemeinsamen Sachverhalt könnten für die rechtliche Bewertung gerade relevant werden.
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b) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht für die Überprüfung des Bescheids den Maßstab des § 28 Abs. 3 EGGVG angelegt, wonach die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht nur darauf überprüft werden kann, ob sie die Grenzen des in § 299 Abs. 2 ZPO eingeräumten Ermessens überschreitet oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde sich bei ihrer Entscheidung von Gesichtspunkten hat leiten lassen, die nach dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Vorschrift keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt maßgebliche Punkte außer Acht gelassen hat oder sie die richtig erkannten Punkte falsch gewichtet hat (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2024 – IV AR(VZ) 3/23, juris Rn. 7; Kissel/Mayer, GVG 11. Aufl. § 28 EGGVG Rn. 3).
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aa) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es liege ein Ermessensdefizit vor, da der Präsident des Landgerichts der Antragstellerin vor einer Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch hätte Gelegenheit geben müssen, ihr Vorbringen zu Geheimhaltungsinteressen zu ergänzen, trifft dies nicht zu. Zwar setzt eine ermessensfehlerfreie Interessenabwägung voraus, dass dem Betroffenen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit gegeben wird, sein Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. April 2006 – IV AR(VZ) 1/06, NZI 2006, 472 Rn. 12; vom 18. Februar 1998 – IV AR(VZ) 2/97, ZIP 1998, 961 [juris Rn. 5]; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO 84. Aufl. § 299 Rn. 27; vgl. Zöller/Greger, ZPO 36. Aufl. § 299 Rn. 9; Musielak/Voit/Röß, ZPO 22. Aufl. § 299 Rn. 5). Diesem Erfordernis ist aber durch die Anhörung im Justizverwaltungsverfahren ausreichend Genüge getan worden. Die seitens der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme geäußerten Bedenken erschöpften sich in allgemeinen Ausführungen zum Schutz von Geheimhaltungsinteressen. Anlass für Nachfragen bot dieser Vortrag, der keine konkret geheimhaltungsbedürftigen Punkte aufzeigte, nicht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die unterbliebene Feststellung geheimhaltungsbedürftiger Aktenbestandteile daher auch nicht auf falschen Annahmen des Präsidenten des Landgerichts zum Inhalt der Akte des Ausgangsverfahrens. Soweit die Antragstellerin nach der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zu ihrem Geheimhaltungsinteresse weiter vorgetragen hat, haben solche Gesichtspunkte, die erstmals im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG oder mit der Begründung der Rechtsbeschwerde vorgetragen werden, bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO außer Betracht zu bleiben (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2024 – IV AR(VZ) 3/23, juris Rn. 9).
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bb) Auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Akten seien zur Schaffung einer für die Ermessensentscheidung ausreichenden Tatsachengrundlage von Amts wegen auf Geheimhaltungsinteressen zu untersuchen gewesen, verfängt nicht. Im Justizverwaltungsverfahren obliegt es den Parteien, ihr Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen; dafür ist ihnen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit zu geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. April 2006 – IV AR(VZ) 1/06, NZI 2006, 472 Rn. 12; vom 18. Februar 1998 – IV AR(VZ) 2/97, ZIP 1998, 961 [juris Rn. 5]). Die Akten sind aber nicht ohne entsprechenden Vortrag darauf zu untersuchen, ob und in welchem Umfang sie gegebenenfalls geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten. Das steht mit dem Wortlaut des § 299 Abs. 2 ZPO in Einklang, der eine Akteneinsicht mit Einwilligung der Parteien ohne Weiteres ermöglicht, und führt zu einem angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen. In Zivilverfahren, bei denen der Akteninhalt im Gegensatz zu Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, allein auf den Angaben der Parteien beruht, besteht kein Anlass, eine von Amts wegen erfolgende Kontrolle des Akteninhalts auf Interessen der Betroffenen zu verlangen, die ihre Belange im Rahmen der Anhörung selbst vorbringen können. Soweit aufgrund des jedem Akteneinsichtsrecht Dritter nach § 299 Abs. 2 ZPO immanenten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Parteien des Zielverfahrens (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2021 – I-3 Va 16/19, juris Rn. 23; BayObLG NJOZ 2020, 1236 Rn. 26 f.) eine restriktive Handhabung des § 299 Abs. 2 ZPO befürwortet wird (Fölsing, ZInsO 2016, 1734, 1737; Haarmeyer/Seibt, RPfleger 1996, 221, 227), wird dem bereits durch das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses und das Abwägungserfordernis im Rahmen der Ermessensentscheidung Rechnung getragen.
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III. Die Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 36 Abs. 1 GNotKG.
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Dr. Götz Rust
