Beschluss des BGH Senat für Anwaltssachen vom 04.03.2026, AZ AnwSt (B) 1/22

BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 04.03.2026, AZ AnwSt (B) 1/22, ECLI:DE:BGH:2026:040326BANWST.B.1.22.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 12. September 2022, Az: AnwSt (B) 1/22, Beschluss
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16. September 2021, Az: AGH I EVY 14/2017 (I-16)

vorgehend Anwaltsgericht Hamburg, 24. August 2020, Az: III 16/19 EV 7/18

vorgehend Anwaltsgericht Hamburg, 11. Mai 2017, Az: III 9/16 EV 89/14

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. September 2021 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 – AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 – AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht, das sich zu aus seiner Sicht bestehenden Revisionsgründen verhält. Seine verfahrensrechtlichen Beanstandungen im Hinblick auf das ergangene Verwerfungsurteil des Berufungsgerichts sind zudem bereits für sich unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen von § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – AnwSt (B) 8/23, juris Rn. 2) nicht genügen.
Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer daher ebenfalls nicht dargetan.

Limperg                         Grüneberg                         Scheuß

                      Merk                           Schmittmann

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