Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 23.04.2025, AZ 5 StR 33/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 23.04.2025, AZ 5 StR 33/25, ECLI:DE:BGH:2025:230425B5STR33.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 14. Oktober 2024, Az: 641 KLs 16/24 6500 Js 28/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die rechtsfehlerhafte Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB beschwert den Angeklagten ebenso wenig wie die unterlassene Erörterung einer Strafbarkeit wegen Geiselnahme nach § 239b StGB.

  • Cirener
  • RiBGH Gericke ist wegen
    vorrangiger Teilnahme an
    der Sitzung des
    Richterdienstgerichts verhindert
    und kann nicht unterschreiben.Cirener
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen
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