Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 23.04.2025, AZ 5 StR 161/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 23.04.2025, AZ 5 StR 161/25, ECLI:DE:BGH:2025:230425B5STR161.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 6. November 2024, Az: 631 KLs 15/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Vorschrift des § 248a StGB findet bei dem schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB keine Anwendung.

Cirener                                Gericke                                Köhler

                         Resch                             von Häfen

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