Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 23.04.2025, AZ 5 StR 11/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 23.04.2025, AZ 5 StR 11/25, ECLI:DE:BGH:2025:230425B5STR11.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Dresden, 20. August 2024, Az: 2 KLs 436 Js 48565/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. August 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die im Fall II.3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe auf vier Jahre und drei Monate ermäßigt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener                                Gericke                                Köhler

                         Resch                              von Häfen

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