Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 104 Abs 4 GG durch Unterlassen der nach dieser Vorschrift vorgeschriebenen Benachrichtigung nahestehender Personen über die Inhaftierung des Beschwerdeführers – zudem unzureichende Dokumentation der Anhörung des Inhaftierten zur Benachrichtigungspflicht – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.04.2025, AZ 2 BvR 845/22, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250416.2bvr084522Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 104 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG

Provisionsanspruch – Kryptowährung (Pressemeldung des BAG)

Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden. | Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe sie diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange § 107 Abs. 1 GewO die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu. Die Vorinstanzen haben der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben.